Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160087/20/Zo/Pe

Linz, 14.06.2005

 

 

 VwSen-160087/20/Zo/Pe Linz, am 14. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, vom 5.9.2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 21.9.2004, Zl. S-9702/04, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11.1. sowie am 9.6.2005 (hinsichtlich Punkt 1 durch öffentliche mündliche Verkündung am 11.1.2005) zu Recht erkannt:

 

  1. 1) Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage herabgesetzt.
  2. Die angewendete Strafnorm wird von § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 auf § 99 Abs.1a StVO 1960 abgeändert.

     

    2) Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

    3) Hinsichtlich Punkt 3 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

     

  3. Die Verfahrenskosten erster reduzieren sich Instanz hinsichtlich Punkt 1 auf 120 Euro und hinsichtlich Punkt 2 auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu leisten.

Hinsichtlich Punkt 3 entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e sowie 19 bzw. 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 13.3.2004 um ca. 5.40 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Linz auf der Bürgerstraße vor dem Haus Nr. vom Hotel Ibis, Kärntnerstraße 18-20, kommend, gelenkt habe, wobei er

  1. das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l festgestellt werden konnte;
  2. er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist;
  3. er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumiert habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO 1960 (zu 1.), nach § 4 Abs.5 StVO 1960 (zu 2.) sowie nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 (zu 3.) begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 1.500 Euro zu 1., 150 Euro zu 2. und 100 Euro zu 3. sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen (3 Wochen, 75 Stunden und 50 Stunden) verhängt worden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 175 Euro verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige der BPD Linz vom 13.3.2004 und die Messung des Atemluftalkoholgehaltes mit einem geeichten Messgerät. Den Nachtrunkbehauptungen des Berufungswerbers wurde kein Glauben geschenkt und es wurde aufgrund einer Zeugenaussage sowie eines Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass er einen entsprechenden Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden gar nicht verursacht haben konnte, weil die technischen Abmessungen seines Fahrzeuges das Schadensbild nicht hätten ergeben können. Sein Pkw weise eine mit Gummi versehene ausragende Stoßstange auf, welche die am angeblichen gegnerischen Fahrzeug vorhandenen Schäden nicht bewirkt haben konnte. Diesbezüglich wurde ein Sachverständigengutachten beantragt, welches auf die jeweiligen Höhen der Schäden sowie das Profil der angeblich beteiligten Fahrzeugteile Rücksicht nehmen müsse. Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass er einen Nachtrunk von einem halben Liter Tequilla oder Wodka nach dem Lenken des Pkw konsumiert habe, wodurch die gemessene Alkoholisierung verursacht worden sei. Er beantragte dazu die Einholung eines medizinischen Gutachtens über eine Rückrechnung des Alkohols im Blut auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung dieses Nachtrunkes in der Zeit zwischen 5.40 Uhr und 6.00 Uhr. Der gemessene Blutalkoholgehalt von 0,72 mg/l sei jedenfalls nicht anwendbar.

 

Zur Strafhöhe brachte der Berufungswerber vor, dass alle drei Strafen weit überhöht seien. Die Punkte 2 und 3 stünden in einem schicksalhaften einheitlichen Konnex, sodass eine gesonderte Bestrafung nicht angemessen sei. Er verfüge lediglich über die Mindestpension, zur Tatzeit sei die Verkehrslage schwach gewesen und aus diesen Gründen müsste die Strafe wesentlich herabgesetzt werden.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.1. und 9.6.2005, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter gehört sowie der Anzeiger, Herr M, und die Polizeibeamten RI A und BI W unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden. Weiters wurde das Gutachten eines Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik eingeholt und ausführlich erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 13.3.2004 um ca. 5.40 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Linz auf der Bürgerstraße. In Höhe von Haus versuchte er zweimal rückwärts auf einen Parkplatz parallel zum Fahrbahnrand einzuparken. Bei beiden Einparkversuchen stieß er mit seinem linken hinteren Fahrzeugeck gegen einen dort abgestellten Pkw, wobei er diesen einmal im Bereich des rechten vorderen Kotflügels beim Radbogen und das zweitemal bei der rechten Beifahrertür beschädigte. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt auf der Bürgerstraße fort, ohne sich um diesen Verkehrsunfall zu kümmern und parkte in weiterer Folge sein Fahrzeug auf der Bürgerstraße ein. Dieser Vorfall wurde von einem anderen Verkehrsteilnehmer beobachtet, welcher deshalb die Polizei verständigte. Von einem Polizeibeamten wurde der Berufungswerber wegen dieses Verkehrsunfalles ca. 15 Minuten später angerufen und ca. 25 Minuten nach dem Verkehrsunfall angetroffen. Dabei stellten die Polizeibeamten deutliche Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang und Rötung der Bindehäute) fest. Der am 13.3.2004 um 6.43 Uhr durchgeführte Alkotest mit dem Alkomat Dräger Alkotest 7110A, Nr. ARMC-0078, ergab einen Wert von 0,72 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Der Berufungswerber behauptet, dass er gar nicht an der Unfallstelle vorbeigefahren ist, sondern eben vom Hotel Ibis kommend in der Dinghoferstraße gefahren und dort links in die Bürgerstraße eingebogen ist. Bei dieser Fahrtstrecke wäre er nicht an der Unfallstelle vorbeigekommen. Dem steht die Aussage des Zeugen M gegenüber, welcher eben angegeben hat, dass der rote Mercedes mit dem von ihm notierten Kennzeichen im Bereich des Hauses Bürgerstraße zweimal zum Rückwärtseinparken versucht hat und dabei gegen ein abgestelltes Fahrzeug gefahren ist. Nachdem der Fahrzeuglenker nicht stehen geblieben, sondern auf der Bürgerstraße stadteinwärts gefahren ist, hat er sich entschlossen, den Sachverhalt bei der Polizei anzuzeigen. Er hat deshalb das Kennzeichen des Fahrzeuges auf einen Zettel notiert und diesen Zettel dem Polizeibeamten gegeben. Bei der Unfallaufnahme war dieser Zeuge nicht mehr anwesend, weil er es eben eilig hatte.

 

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten, welches sich auf die fotografisch dokumentierten Schäden bei beiden Fahrzeugen stützt, zu dem Ergebnis, dass die Schäden hinsichtlich der Anstoßhöhe und des Schadensbildes bei beiden Fahrzeugen gut zusammenpassen. Die Streifspuren an der rechten Tür beim geparkten Fahrzeug stimmen mit der Form der Cellone des linken hinteren Blinkerglases des vom Berufungswerber gelenkten Mercedes überein und die geringfügige Höhendifferenz ist durch die Rollbewegung des stehenden Fahrzeuges beim Anstoß erklärbar. Der Umstand, dass auf Höhe der Stoßstange des Mercedes lediglich eine Wischspur, nicht aber eine Deformation des Türblattes beim BMW erkennbar ist, ist dadurch erklärbar, dass sich in diesem Bereich ein seitlicher Unterfahrschutz befindet, sodass es lediglich zu einer elastischen Ausformung des Türblattes gekommen ist und dieses nicht bleibend deformiert wurde.

 

Zur Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers ist generell anzuführen, dass dieser den Polizeibeamten gegenüber vorerst nur schwer nachvollziehbare Angaben gemacht hat. So erklärte er z.B. den Umstand, dass die Motorhaube und das Auspuffendrohr seines Fahrzeuges bei der Amtshandlung um ca. 6.00 Uhr noch warm war, vorerst damit, dass er zuletzt am Vorabend mit dem Fahrzeug gefahren sei und die Motorhaube nur deswegen noch warm sei, weil das Fahrzeug einen großen Motor habe. Erst in weiterer Folge hat er eingeräumt, dass er doch in den frühen Morgenstunden des 13.3.2004 mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Den Umstand, dass der Zeuge das Kennzeichen seines Fahrzeuges auf einem Zettel notiert hatte, versuchte der Berufungswerber damit zu erklärten, dass dieser beim Beobachten des Verkehrsunfalles sein Fahrzeug möglicherweise mit einem bauartähnlichen anderen Fahrzeug verwechselt habe und dann aber in weiterer Folge das Kennzeichen seines weiter vorne in der Bürgerstraße geparkten Fahrzeuges aufgeschrieben habe.

 

Diese Angaben sind wenig überzeugend. Der Zeuge machte bei der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck, er schilderte den Verkehrsunfall lebensnah und hat sich aufgrund des Verhaltens des Fahrzeuglenkers entschlossen die Anzeige zu erstatten, obwohl er dafür eigentlich gar keine Zeit hatte. Auch das Gutachten des Sachverständigen kommt zu dem schlüssigen Ergebnis, dass das Schadensbild bei den beiden Fahrzeugen zusammenpasst. Unter diesen Umständen ist die Behauptung des Berufungswerbers, gar nicht an der Unfallstelle gefahren zu sein, nicht glaubwürdig. Dieser machte auch bei der Berufungsverhandlung nicht den Eindruck, an einer wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, sondern hat im Gegenteil immer nur gerade soviel an Sachverhalt eingeräumt, als aufgrund der übrigen Beweisergebnisse auch von ihm nicht mehr bestritten werden konnte.

 

Der Berufungswerber behauptete bereits den Polizeibeamten gegenüber, dass er nach dem Verkehrsunfall noch alkoholische Getränke konsumiert habe. Er habe aus einer Flasche Metaxa, Tequilla oder Wodka getrunken und zwar "maximal einen Nipper". Aufgrund dieser Behauptungen haben die Polizeibeamten den Berufungswerber aufgefordert, jene Falsche vorzuzeigen, aus welcher er angeblich diese alkoholischen Getränke konsumiert habe. In der Wohnung konnte aber lediglich eine leere Bierflasche vorgefunden werden, wobei der Berufungswerber nicht behauptet hat, dass er eben dieses Bier getrunken hätte. Eine Flasche mit den angeführten gebrannten alkoholischen Getränken konnte der Berufungswerber den Polizeibeamten nicht vorzeigen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2.4.2004 behauptet der Berufungswerber nunmehr, dass er in der Zeit von 5.40 Uhr bis 6.00 Uhr einen halben Liter Wodka oder Tequilla getrunken habe. Der Konsum einer derart großen Menge eines hochprozentigen alkoholischen Getränkes in der angeführten kurzen Zeit erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Aber auch der vom Berufungswerber den Polizeibeamten gegenüber behauptete Konsum einer geringen Menge ist schon deshalb nicht glaubwürdig, weil der Berufungswerber den Polizeibeamten gegenüber ausdrücklich angegeben hat, dieses in der Wohnung konsumiert zu haben, aber bereits kurze Zeit darauf den Gendarmeriebeamten die Flasche, aus welcher er angeblich getrunken hatte, nicht zeigen konnte. Das gesamte Verhalten des Berufungswerbers war offenbar darauf gerichtet, seine Verantwortung für den gesamten Vorfall zu leugnen oder doch zumindest sein Verhalten so positiv wie möglich darzustellen. Wie bereits oben dargestellt hat er auch in der Berufungsverhandlung nur einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es wird daher auch dem vom Berufungswerber behaupteten Nachtrunk kein Glauben geschenkt und ist als erwiesen anzusehen, dass dieser sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und zwar in jener Höhe, welcher dem Messergebnis entspricht.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

5.2. Aufgrund der oben in Punkt 4.1. angeführten Beweiswürdigung ist es erwiesen, dass der Berufungswerber am 13.3.2004 um ca. 5.40 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Linz auf der Bürgerstraße vor dem Haus Nr. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,72 mg/l gelenkt hat. Er hat dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und hätte bereits von der Unfallstelle aus mittels Mobiltelefon oder spätestens nach dem Nachhausekommen mittels Telefon die Polizei verständigen oder direkt zum Wachzimmer fahren müssen. Er hat dies aber unterlassen, sondern wurde seinerseits nach der Anzeige durch einen Unfallzeugen ca. 15 Minuten nach dem Unfall von der Polizei angerufen. Er hat daher die Sicherheitsdienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub vom gegenständlichen Verkehrsunfall verständigt. Er hat daher die ihm in Punkt 1 und Punkt 2 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten hat ergeben, dass aufgrund des Schadensbildes jedenfalls der Kontakt mit dem rechten vorderen Kotflügel bei entsprechender Aufmerksamkeit akustisch wahrnehmbar gewesen ist. Der Sachverständige stützte sich dabei auf Kollisionsversuche bei welchen das Anstoßgeräusch gemessen wurde. Bereits bei einem wesentlich kleineren Schaden als im gegenständlichen Fall hat sich dabei ein sicher wahrnehmbares Kollisionsgeräusch ergeben. Der Berufungswerber hätte daher den Verkehrsunfall wahrnehmen müssen. Sonstige Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerber ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist dem Berufungswerber daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Hinsichtlich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist anzuführen, dass - wie bereits bei der Beweiswürdigung ausgeführt - die Nachtrunkbehauptungen des Berufungswerbers zur Gänze unglaubwürdig sind. Nachdem dieser trotz Aufforderung jene Falsche, aus welcher er angeblich Wodka oder Tequilla getrunken hatte, nicht vorzeigen konnte, ist eben davon auszugehen, dass diese Angaben den Polizeibeamten gegenüber nicht gestimmt haben und er in Wahrheit keinen Nachtrunk getätigt hat. Bei diesem Beweisergebnis hat er daher die ihm in Punkt 3 des Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen war.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen überhaupt. Die Gefahren für die Verkehrssicherheit, welche mit Alkoholfahrten verbunden sind, haben sich gerade im gegenständlichen Fall durch den Verkehrsunfall deutlich gezeigt. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, dass strenge Strafen verhängt werden. Bezüglich des Alkoholdeliktes weist der Berufungswerber eine einschlägige Vormerkung auf, welche zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung dieses Erkenntnisses noch nicht getilgt war. Diese ist daher als straferschwerend zu werten.

 

Die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall dienen in erster Linie dem Schutz des Geschädigten. Im konkreten Fall wurde der Schädiger nur deshalb bekannt, weil eben ein anderer Verkehrsteilnehmer - ohne dazu verpflichtet zu sein - Anzeige erstattet hat. Auch für derartige Übertretungen sind daher spürbare Geldstrafen im Interesse der Allgemeinheit erforderlich. Bezüglich dieser Übertretung weist der Berufungswerber keine einschlägigen Vormerkungen auf. Er ist aber auch nicht gänzlich unbescholten. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Insgesamt konnte unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerber (Pension von 500 Euro sowie Sorgepflichten für ein Kind) die von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafen herabgesetzt werden. Eine noch weitere Reduzierung war jedoch einerseits wegen der Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers, andererseits auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht mehr möglich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

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