Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160088/6/Bi/Be VwSen160089/5/Bi/Be

Linz, 15.12.2004

 

 

 VwSen-160088/6/Bi/Be
VwSen-160089/5/Bi/Be
Linz, am 15. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn H R, pA G-W GesmbH, vertreten durch RA Dr. A P, vom 25. Oktober 2004 gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 7. Oktober 2004, VerkR96-4730-1-2004 (= VwSen-160088) und VerkR96-737-1-2004 (= VwSen-160089), beide wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Dezember 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

I. Beiden Berufungen wird insofern teilweise Folge gegeben, als die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils im Schuldspruch in allen 5 Punkten bestätigt, die Strafen jedoch auf jeweils 70 Euro (24 Stunden EFS), das sind insgesamt 350 Euro, herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich daher in jedem einzelnen Punkt der beiden Straferkenntnisse auf jeweils 7 Euro, das sind insgesamt 35 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren entfallen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-4730-1-2004 wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2) und 3) je §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1), 2) und 3) je 250 Euro (4 Tage EFS) verhängt, weil er als der von der G W GesmbH gemäß § 9



VStG zur Vertretung nach außen hin Beauftragter zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 11. Mai 2004 um 13.37 Uhr in Weißkirchen an der Traun, an der L563 ca auf Höhe von Strkm 19.130 rechts im Sinne der Kilometrierung, Kreuzung mit der Böllerstraße, die Werbung

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außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 75 Euro auferlegt.

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-737-1-2004 wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 250 Euro (5 Tage EFS) verhängt, weil er als der von der G W GesmbH gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin Beauftragter zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 13. Jänner 2004 um 16.23 Uhr in Weißkirchen an der Traun, an der L563 ca auf Höhe von Strkm 19.130 rechts im Sinne der Kilometrierung, Kreuzung mit der Böllerstraße, die Werbung

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außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 50 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Dezember 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. A P durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtete.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei schon deshalb zu Unrecht bestraft worden, weil sich die Werbetafel an einer Stelle befinde, die zum Ortsgebiet gehöre,



während § 84 Abs.2 StVO nur Werbungen außerhalb des Ortsgebietes verbiete. Sogar die Erstinstanz habe ihm einen Rechtsirrtum zugestanden. In diesem Fall wäre aber zu prüfen gewesen, ob dieser überhaupt vorwerfbar ist, zumal nur schuldhaftes Verhalten bestraft werden könne. Die Rechtsansicht, dass die Tatsache, dass sich die Werbetafel innerhalb des Ortsgebietes befinde, ausschließe, dass die Übertretung des § 84 Abs.2 vorliege, sei auch von UVS vertreten worden. Dass die vereinzelte gegenteilige Ansicht des VwGH verfassungswidrig sei, sei ebenfalls vom UVS so gesehen worden. Eine materielle Stellungnahme des VfGH dazu, inwieweit die Auslegung des VwGH verfassungskonform sei, liege bisher nicht vor. Es sei im daher nicht sicher vorwerfbar, wenn er im Sinne der Rechtsansicht des UVS Oö. in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt vertrete, dass die gegenständlichen Werbungen nicht von Verbot des § 84 Abs.2 StVO umfasst seien bzw dass die gegenteilige Auslegung rechtswidrig sei. Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die bisher vorliegende Judikatur der Höchstgerichte erörtert wurden.

Aus den Ausführungen des Bw in Verbindung mit den der Anzeige beigelegten Fotos ergibt sich, dass am 23. Jänner 2003 um 14.14 Uhr bei km 19.130 der L563, der Traunufer Straße, rechts iSd K. bei der Kreuzung mit der Böllerstraße, innerhalb des Ortsgebietes Bergern die oben angeführten Werbungen auf einem von der Gemeinde baupolizeilich genehmigten Werbeträger innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der L563 angebracht waren. Der Bw, als Abteilungsleiter der genannten GesmbH verantwortlich für die Anbringung von Werbungen, hat sich dazu insofern geäußert, als für den Werbeträger von der Gemeinde Weißkirchen eine Baubewilligung erteilt worden sei. Die Werbeflächen waren aber nicht vermietet, sondern wurden im Auftrag der GesmbH beklebt. Die Kunden der GesmbH erhalten von dieser entweder einen Vorschlag oder einen bestimmten Standort für ihre Werbungen; dazu wird diesen ein Stellenverzeichnis der Werbetafeln übermittelt und die Kunden suchen für ihre Werbungen einen sinnvollen Standort aus. Die Werbungen sind aus Papier, werden aufgeklebt und nach einiger Zeit ausgewechselt. Der Bw bestätigte in der mündlichen Verhandlung in einem gleich gelagerten Fall am 14. Oktober 204, dass der Werbeträger am 28. Juni 2004 aus der Überlegung heraus, dass die GesmbH nur Strafen bekommen habe, demontiert wurde. Er hat ins Treffen geführt, dass diese Werbetafel bereits jahrelang dort gestanden sei und völlig unbehelligt Werbungen aufgeklebt worden seien; auf einmal



sei die GesmbH wegen jeder einzelnen Werbung bestraft worden. Darauf hat er auch in der Verhandlung am 14. Dezember 2004 verwiesen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb des Ortsgebietes Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Juni 1984, 84/03/0016, und dem ausdrücklichen Hinweis, es bestehe kein Grund, von der darin vertretenen Rechtsansicht abzugehen, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, es sei bei der Beurteilung des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festgelegt habe, die Werbung bzw Ankündigung falle, abzustellen. Es komme auf die Entfernung der Werbung vom Straßenrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, an.

Auch in diesem Fall befand sich der Anbringungsort der Werbung einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich lag, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehörte, andererseits aber in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt war.

Dass im ggst Fall die Werbung in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der L563 positioniert war, sich aber innerhalb des Ortgebietes Bergern rechts parallel zur do Böllerstraße befand, und zwar in annähernd rechtem Winkel zur L563 rechts im Sinne der Kilometrierung bei km 19.130, sodass für die diesen Straßenzug benutzenden Lenker die einzelnen Werbungen sowohl in Fahrtrichtung Linz bzw B139 als auch in Fahrtrichtung Thalheim einzusehen war, wurde vom Bw nicht bestritten und ergibt sich aus den der Anzeige beigelegten Fotos. Damit liegt aber jeweils ein gleich gelagerter Fall wie in den beiden oben angeführten Erkenntnissen des VwGH vor.

Zutreffend ist das Argument des Bw, dass solche Werbungen insbesondere im örtlichen Bereich der Erstinstanz jahrelang trotz des Fehlens einer straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO - die Erteilung einer Baubewilligung für


den Werbeträger durch den Bürgermeister der als Ortsgebiet gekennzeichneten Gemeinde reicht dafür nicht aus und vermag eine solche nicht zu ersetzen - geduldet wurden. Daraus vermag der Bw aber keine auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Rechtfertigung abzuleiten. Dass die Kunden der GesmbH solche verkehrsgünstig gelegene Standorte bevorzugen, liegt auf der Hand, was aber nichts daran ändert, dass der 100 m-Bereich an Freilandstraßen für Werbungen ausscheidet und die ggst Werbefläche Kunden nicht zur Auswahl steht.

Zutreffend ist auch, dass im Rahmen des beim UVS Oö. anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens VwSen-107109 das - überdies auch für die den Bw betreffenden Verfahren VwSen-108297-108303 und VwSen-108544-108546 zuständige Mitglied eine zur Judikatur des VwGH konträre Rechtsansicht vertreten hat - die Entscheidung wurde mit Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bekämpft und mit Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben - während das im gleich gelagerten Verfahren VwSen-107147 zuständige Mitglied unter Zitierung des VwGH-Erkenntnisses vom 6. Juni 1984, 1984/03/0016, angefochten mit Bescheidbeschwerde, die mit VwGH -Erkenntnis vom 23. November 2001, 2000/02/0338, als unbegründet abgewiesen wurde, die vom VwGH letztlich beibehaltene Rechtsansicht vertreten hat. Betreffend das Verfahren VwSen-107109 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, SlgNr.16773, die Anträge des UVS Oö. auf Aufhebung der Wortfolgen "Werbungen und" und "und Ankündigungen" in § 84 Abs.2 StVO abgewiesen und der Eventualantrag, der VfGH möge aussprechen, "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen" bzw "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", zurückgewiesen und dazu ausgeführt, Gegenstand der Beurteilung durch den VfGH sei im Verfahren gemäß Art.40 B-VG die angefochtene gesetzliche Vorschrift an sich, nicht aber der Inhalt der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH oder der dazu bestehenden Rechtsansichten einzelner mit der Anwendung dieser Norm befasster Verwaltungsbehörden und es sei auch nicht über die Richtigkeit der vom VwGH vertretenen Auslegung der angefochtenen Gesetzesstelle abzusprechen. Der Vorwurf des UVS, die Rechtssprechung des VwGH zu § 84 Abs.2 StVO überschreite den Wortlaut des Gesetzes oder verstoße gegen das Analogieverbot, gehe insofern ins Leere, als jede wenn auch analoge oder überschießende Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollstreckung zuzurechnen sei, somit jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen könne. Dem einzelnen Rechtsunterworfenen bleibe aber unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art.144 B-VG zu erheben.




Der Ersatzbescheid des UVS Oö. vom 27. Jänner 2003 wurde mittels Bescheidbeschwerde beim VfGH angefochten - die Ablehnung wurde dem Beschuldigtenvertreter nach eigenen Angaben am 31. Oktober 2003 zugestellt, die Ablehnung gemäß § 33a VwGG durch den VwGH am 13. Februar 2004; wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

Aus all diesen Überlegungen besteht kein Zweifel, dass der ggst Sachverhalt nach der Judikatur des VwGH unter die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO zu subsumieren ist - obwohl sich eine wie oben beschrieben positionierte Werbung tatsächlich nicht "außerhalb von Ortsgebieten" gemäß dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, sondern gerade im Ortsgebiet befindet - weil nicht auf den Standort der Werbung in Bezug auf ein Ortsgebiet, sondern vielmehr auf die Position der Werbung in Bezug auf die (Freiland)Straße, auf der Verkehrsteilnehmer (möglicherweise dadurch) abgelenkt werden können, abzustellen ist.

Bezogen auf die nunmehrigen Tatzeitpunkte 13. Jänner 2004 und 11. Mai 2004 gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat schon aufgrund der zitierten Vorjudikatur - die den Bw zwar nur zum Teil als Beschuldigten betroffen hat, jedoch sich zum einen in der Branche, wie auch der Bw bestätigt hat, herumspricht und zum anderen im RIS abrufbar ist - sowie vor allem aus Gründen der Vernunft im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zur Ansicht, dass der Bw als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher für Werbung zuständiger Abteilungsleiter der genannten GesmbH mangels entsprechender straßenpolizeilicher Bewilligung die ihm in den jeweiligen Spruchsprüchen umschriebenen Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Auch wenn diesbezüglich von einem Rechtsirrtum auszugehen ist, ist dieser insofern vorwerfbar, als der Bw zu einer entsprechenden Erkundigung schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet war und seiner eigenen Bescheidbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 99 Abs.3 StVO 1960 einen Strafrahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, vorsieht.

Die Erstinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw - von diesem unwidersprochen - mit 1.800 Euro monatlich netto bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt und 43 (!) einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2002 und 2003 als erschwerend gewertet - diese hat der Bw zwar in der Verhandlung als richtig zugestanden, jedoch hat er glaubwürdig deponiert, diese würden zu einem großen Teil die im bei den



Höchstgerichten anhängigen Verfahren betroffene Werbetafel in Marchtrenk mit mehrere Werbungen und an verschiedenen Tagen betreffen.

Dazu ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu sagen, dass diese Vormerkungen schon aufgrund der eben mit diesem Risiko verbundenen beruflichen Tätigkeit des Bw als für Werbung zuständiger Abteilungsleiter eines Werbeunternehmens nicht als derart gewichtig zu bezeichnen sind, dass eine derart hohe Strafe, wie von der Erstinstanz festgesetzt, gerechtfertigt wäre; abgesehen davon, dass der Bw inzwischen die Konsequenzen gezogen und die Werbetafel entfernt hat, sodass spezialpräventive Maßnahmen im konkreten Fall der Werbetafel in Bergern eher vernachlässigbar sind, und dass zwei bzw drei angebrachte Werbungen als jeweils selbständige Tatbestände zu bestrafen sind, was im Ergebnis zu den Tatunwert überqualifizierenden Beträgen führen würde. Dazu kommt noch, dass der Bw - bezogen auf den 13. Jänner 2004 - aufgrund seiner auf den Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO gegründeten Rechtsansicht darauf vertraute, dass der VwGH sich inhaltlich mit seiner Beschwerde auseinandersetzen und diese nicht ablehnen würde, zumal hier zwar eine den Grenzbetrag für die Zulässigkeit einer Ablehnung der Beschwerde im Einzelnen nicht erreicht war, jedoch für ein Werbeunternehmen dadurch naturgemäß grundsätzliche Überlegungen anzustellen sind. Dem Bw zugute zu halten ist auch, dass er außer den "Werbevormerkungen" keine anderen aufweist.

Außerdem hat die Erstinstanz nicht begründet, warum sie einmal 4 und einmal 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen befunden hat.

Die nunmehr herabgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen und hält auch generalpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

V im Ortsgebiet, aber im 100 m Bereich einer Freilandstraße, aber Strafherabsetzung.

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