Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160091/8/Bi/Be

Linz, 21.06.2005

 

 

 VwSen-160091/8/Bi/Be Linz, am 21. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vom 3. November 2004, eingeschränkt am 15. Juni 2005 auf Punkt 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 19. Oktober 2004, VerkR96-1622-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Juni 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Punkt 2) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von Euro ( Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. März 2004 um 7.15 Uhr in Hellmonsödt, auf der B126 von Glasau kommend in Fahrtrichtung Linz den Pkw gelenkt und dabei von km 11.400 bis 11.270 verbotenerweise überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert wurden.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. Juni 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seiner Mutter M R, des Zeugen GI C P und des Amtssachverständigen Ing R H durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Der Bw schränkte angesichts des Ergebnisses der Beweisverfahrens die Berufung auf Punkt 2) des Straferkenntnisses ein. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist - die gemäß Abs.2 dieser Bestimmung bei Verwaltungsübertretungen sechs Monate beträgt - von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges ua nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten.

Dem Bw wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die mit der Übertretung am 30. März 2004 begann und daher am 30. September 2004 endete, zur Last gelegt, er habe ... überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten (siehe Strafverfügung vom 29.4.2004, Verständigung von der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 22.6.2004, nochmalige Verständigungen vom 28.7.2004 und 29.9.2004).

Im Straferkenntnis, das nach Ablauf der Verfolgungsverjährung ergangen ist, wurde ihm plötzlich zur Last gelegt, er habe ... überholt, "obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert wurden".

Damit wurde der Tatvorwurf nicht nur auf einen tatsächlichen Erfolg ausgeweitet, sondern auch nicht dargelegt, ob er nun gefährdet oder behindert habe, und vor allem, wen - gemeint war offenbar der überholte Lenker, nicht ein entgegenkommender, zumal von einem Gegenverkehr nie die Rede war.

Der im im Punkt 2) des Spruchs enthaltene Tatvorwurf war daher im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG verjährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum