Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160092/18/Sch/Pe

Linz, 24.02.2005

 

 

 VwSen-160092/18/Sch/Pe Linz, am 24. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K G vom 22. Oktober 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C J S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Oktober 2004, VerkR96-7032-2003/Be, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. Jänner 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 234 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Oktober 2004, VerkR96-7032-2003/Be, wurde über Herrn K G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.170 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 8. November 2003 gegen 14.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der F. Vielguth-Straße nächst der Kreuzung mit dem Vogelweiderplatz im Ortsgebiet von Wels vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei er sich am 8. November 2003 um 14.50 Uhr auf dem Wachzimmer Dragonerstraße im Ortsgebiet von Wels, obwohl er Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung (deutlichen Alkoholgeruch und gerötete Augenbindehäute) aufgewiesen habe und somit vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 117 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Anlässlich der oben erwähnten Berufungsverhandlung wurde die Zeugin D eingehend zu ihren Wahrnehmungen befragt. Für die Berufungsbehörde sind, trotz gegenteiliger Andeutungen seitens des Berufungswerbers, keinerlei nachvollziehbare Gründe hervorgetreten, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Demnach habe sie - wie vorher schon ein Lokalgast - aus dem Lokal heraus, in welchem sie als Kellnerin angestellt ist, auf der unmittelbar davor gelegenen F. Vielguth-Straße in Wels wahrgenommen, wie der Berufungswerber mit einem Pkw mehrmals dort auf- und abgefahren sei. Zuletzt habe er das Lokal etwa gegen 14 Uhr des Vorfallstages passiert. Die Zeugin hat nachvollziehbar eine Verwechslung des Genannten mit einer anderen Person ausgeschlossen. Dies ist deshalb überzeugend, da es sich beim Berufungswerber bis vor etwa einem Jahr vor dem Vorfall etwa ein Jahr lang um den Lebensgefährten der Genannten gehandelt hatte. Zudem sind die Sichtverhältnisse aus dem Lokal auf die Straße, wie der im Verein mit der Berufungsverhandlung abgeführte Lokalaugenschein ergeben hat, derart gestaltet, dass solche Wahrnehmungen grundsätzlich ohne weiteres möglich sind. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber unmittelbar darauf im Lokal erschienen ist, somit die vorangegangenen Wahrnehmungen in einem zeitlichen Einklang damit gebracht werden können.

 

Im Lokal kam es dann zu einer Auseinandersetzung und in der Folge auch zu einer polizeilichen Amtshandlung, auf die hier mangels Relevanz nicht einzugehen ist. Jedenfalls wurde nach den glaubwürdigen Angaben der gleichfalls im Anschluss an die Berufungsverhandlung zu einem gesonderten Termin wegen vorangegangener Verhinderung einvernommenen Meldungslegerin dieser von der oben erwähnten Zeugin mitgeteilt, sie habe den Berufungswerber mehrmals als Lenker eines Pkw das Lokal passieren gesehen. Die unbestritten gebliebenen Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber berechtigen damit die Meldungslegerin, die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung auszusprechen. Die weiteren diesbezüglichen Veranlassungen waren in einem Polizeiwachzimmer vorgesehen. Dort wirkte der Berufungswerber aber trotz entsprechendem Einwirkens der Meldungslegerin und eines weiteren Beamten an der vorgesehenen Alkomatuntersuchung in keiner Weise mit. Er demonstrierte vielmehr völliges Desinteresse hieran bzw. brachte vor, nicht zu wissen, was man von ihm wolle. Letzteres kann angesichts der glaubwürdigen Schilderungen der Meldungslegerin, die ihn dezidiert auf die Wahrnehmungen der Zeugin hingewiesen hat, nicht als ernsthaft relevante Verantwortung angesehen werden.

 

Angesichts des sich der Meldungslegerin darstellenden Sachverhaltes musste bei ihr geradezu die Vermutung entstehen, der Berufungswerber könnte schon bei diesen Fahrten alkoholbeeinträchtigt gewesen sein. Diesbezüglich ist nämlich noch zu erwähnen, dass der Berufungswerber vorerst eine äußerst unglaubwürdige Verantwortung gewählt hat, nämlich dass sich sein Fahrzeug gar nicht in Wels, sondern bei ihm zu Hause in befinde. Eine in der Nähe des Lokals stattgefundene Nachschau hat aber gleich das Gegenteil zu Tage gebracht. Es wurde nämlich das Fahrzeug abgestellt und noch mit warmer Motorhaube vorgefunden, auch hatte der Berufungswerber die Fahrzeugschlüssel bei sich. Von einem allfälligen anderen Lenker war während der gesamten Amtshandlung nicht die Rede. Der Vollständigkeit halber ist bezüglich eines allfälligen Nachtrunkes in dem Lokal noch anzuführen, dass dieser nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich keine Rolle spielt, wohl aber bei einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 zu ermitteln und zu würdigen sein würde. Angesichts der Zeugenaussage konnten für die Meldungslegerin auch keine Zweifel am Lenkvorgang selbst stehen, wenngleich es ohnedies genügt hätte, wenn hier ein bloßer begründeter Verdacht vorgelegen wäre (VwGH 14.11.1997, 07/02/0431).

 

Die Meldungslegerin hat zwar anlässlich des Telefonates mit dem unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates betreffend Verhinderung zum Verhandlungstermin angedeutet, kein besonderes Erinnerungsvermögen an den Vorfall mehr zu haben. Dies ändert aber nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben anlässlich der Einvernahme vom 27. Jänner 2005. Es fielen ihr bei dieser durch die Erörterung der Amtshandlung offensichtlich wiederum einige Einzelheiten ein. Möglicherweise war die Äußerung beim Telefonat aber auch darin begründet, dass in der Zeugenladung die Angelegenheit nur sehr kursorisch umschrieben war und zu einem detaillierteren Erinnern erst die Befragung beim Oö. Veraltungssenat geführt hat.

 

Wenn der Berufungswerber, wie bereits oben kurz ausgeführt, die Vermutung hegt, die Zeugin D hätte ihre Angaben deshalb gemacht, um ihm, aus welchen Gründen auch immer, Schwierigkeiten zu bereiten oder Schaden zuzufügen, so liegen zum einen dafür keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor. Zum anderen müsste man dann dieser Zeugin aber unterstellen, sie hätte schon vorhergesehen, dass es in der Folge zu einer Amtshandlung mit vorgesehener Alkomatuntersuchung kommen würde, der sich dann der Berufungswerber zudem nicht unterziehen würde. Eine derartige Voraussicht anstehender Geschehnisse kann wohl niemandem zugemutet werden.

 

Mangels Entscheidungsrelevanz war ein noch weitergehendes Ermittlungsverfahren entbehrlich.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde die für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro nur in Form einer "Betragsrundung" auf 1.170 Euro überschritten hat, sohin de facto von der Verhängung der Mindeststrafe die Rede sein kann.

 

Eine Unterschreitung der selben ist nur bei Vorliegen eines Anwendungsfalles des § 20 VStG geboten. Ein solcher liegt gegenständlich aber nicht vor. Dies deshalb, da zwar dem Berufungswerber nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, dieser alleine aber kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe zu bewirken vermag. Beim Berufungswerber muss angesichts der hier relevanten Geschehnisabläufe zudem ein besonderes Maß an Uneinsichtigkeit konstatiert werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde bedarf es daher zumindest der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe, um den Rechtsmittelwerber künftighin doch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

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