Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160097/2Zo/Pe

Linz, 06.12.2004

 

 

 VwSen-160097/2Zo/Pe Linz, am 6. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A C, vom 29.8.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16.8.2004, VerkR96-134-2003/O, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 12.3.2004 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.1.2003, Zl. VerkR96-134-2003, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ihm die Strafverfügung am 20.2.2004 lediglich in den Briefkasten gelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch beinahe zwei Wochen in Urlaub befunden und er habe das Schriftstück nicht persönlich entgegennehmen können. Er habe daher von der Frist nichts gewusst und diese auch nicht versäumen können. Weiters sei die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung längst verjährt, besitze daher keine Rechtsgrundlage mehr und es sei daher auch nicht möglich, dagegen eine Frist zu versäumen. Zu dem in der Strafverfügung genannten Zeitpunkt habe er sich nicht in Österreich aufgehalten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und die Berufung richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Es wird daher gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 29.8.2002 um 16.37 Uhr auf der A 1 bei km 170 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Nach Erhebung des Zulassungsbesitzers hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, wobei diese am 31.1.2003 an die von der Zulassungsbehörde bekannt gegebene Adresse des Berufungswerbers in gesendet wurde. Die Strafverfügung wurde als unzustellbar zurückgesendet, ein weiterer Zustellversuch an der nunmehr aktuellen Adresse des Berufungswerbers im Wege der Post blieb ebenfalls ergebnislos. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daher ein Zustellersuchen an das Regierungspräsidium Freiburg gerichtet und von dieser wurde die Zustellung im Wege der deutschen Post durchgeführt, wobei die Strafverfügung letztlich am 20.2.2004 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde (siehe die Zustellungsurkunde zu Az.: 15/0137.2/15).

 

Am 18.3.2004 gab der nunmehrige Berufungswerber einen Einspruch zur Post, in welchem er darauf hinwies, zum Vorfallzeitpunkt nicht in Österreich gewesen zu sein. Außerdem sei zwischen der Tat und der Zustellung bereits 1 1/2 Jahre vergangen, weshalb die Verwaltungsübertretung nach deutschem Recht verjährt sei. Dem Berufungswerber wurde die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten und er führte dazu aus, dass sich die "falsche Anschrift" durch seine Übersiedelung ergeben hätte, wobei er das Fahrzeug aber ordnungsgemäß umgemeldet hatte. Er könne nicht für die Zustellungsprobleme der deutschen Behörden verantwortlich gemacht werden. Bereits im Einspruch hatte der Berufungswerber behauptet, erst vor einer Woche aus dem Urlaub gekommen zu sein. Daraufhin erließ die Erstinstanz den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß Art.10 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen werden Schriftstücke in Verfahren nach Art.1 Abs.1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen.

 

Nach deutscher Rechtslage ist im § 3 Abs.3 Verwaltungszustellungsgesetz (dBGBl. I 1952, 379, idgF) und in entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungszustellungsgesetze der Länder für das Zustellen durch den Postbediensteten die Anwendung der Zustellvorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs.2 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) vorgesehen.

 

§ 178 Abs.1 dZPO lautet wie folgt:

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

  1. in der Wohnung einem erwachsenem Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
  2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
  3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

 

Gemäß § 180 dZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 oder 2 nicht ausführbar ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung der Strafverfügung im Rechtshilfeweg über das Regierungspräsidium Freiburg, wobei dieses wiederum mit der tatsächlichen Zustellung die Post beauftragt hat. Nach Art.3 des angeführten Rechtshilfevertrages wird Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Das bedeutet, dass die Frage der Zustellung - aber nur diese - nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Im konkreten Fall wurde der Adressat in der Wohnung nicht angetroffen, weshalb das Zustellorgan gemäß § 180 dZPO die Strafverfügung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt hat. Dies ist nach dem Wortlaut des § 180 dZPO zulässig und bewirkt mit dem Einlegen die Zustellung. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen Zustellung ist, dass der Adressat am Zustellort eine Wohnung hat, die er auch tatsächlich bewohnt. Dabei sind aber vorübergehende Abwesenheiten, wie etwa ein Urlaub, ein kurzer Krankenhausaufenthalt und dgl. unerheblich. Keine Wohnung im Sinne des Zustellrechtes liegt dann vor, wenn jemand längere Zeit mit fester, dauernder Unterkunft abwesend war und keine fortdauernde Beziehung zur bisherigen Wohnung aufrecht erhalten hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.1998, Zl. 96/03/0030).

 

Im vorliegenden Fall erfolgte also eine gültige Zustellung, der vom Berufungswerber geltend gemachte Urlaub ändert am Zustellvorgang sowie am Datum der Wirksamkeit der Zustellung nach § 180 dZPO nichts. Sollte der Berufungswerber tatsächlich wegen seines Urlaubes keine Möglichkeit mehr gehabt haben, den Einspruch rechtzeitig zur Post zu geben, so hätte er die Möglichkeit gehabt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dies hat er jedoch unterlassen. Die Strafverfügung wurde daher am 20.2.2004 rechtswirksam zugestellt, weshalb der am 18.3.2004 zur Post gegebene Einspruch jedenfalls verspätet ist.

 

Zu der vom Berufungswerber geltend gemachten Verjährung der Verwaltungsübertretung ist darauf hinzuweisen, dass es nach der diesbezüglich relevanten österreichischen Rechtslage nicht darauf ankommt wann dem Berufungswerber die Strafverfügung zugestellt wurde, sondern darauf, ob diese innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist abgesendet wurde. Die Strafverfügung wurde - wie bereits oben ausgeführt - erstmalig am 31.1.2003 abgesendet, weshalb auch keine Verjährung eingetreten ist. Im Übrigen ist eine verjährte Strafverfügung nicht absolut nichtig, sondern könnte ebenfalls nur durch einen rechtzeitigen Einspruch bekämpft werden. Die Berufung war daher abzuweisen, wobei der Berufungswerber noch darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, welche von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum