Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160098/2/Zo/Pe

Linz, 15.12.2004

 

 

 VwSen-160098/2/Zo/Pe Linz, am 15. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. P F, vom 19.10.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30.9.2004, VerkR96-24676-2003, wegen verschiedener Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 44a VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 1.6.2003 um 17.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er

  1. nach der Raststation Mondsee mehrmals die Lichthupe betätigt habe, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert hätte;
  2. mehrmals Schallzeichen abgegeben habe, obwohl es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert habe;
  3. seine Fahrt in Richtung Salzburg fortgesetzt habe und dabei mindestens sechsmal den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne diese Änderung des Fahrstreifens vorher so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten und dadurch der Lenker eines italienischen Pkw sein Fahrzeug stark abbremsen musste, um einen Unfall zu verhindern.

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 100 KFG 1967, § 22 Abs.2 StVO 1960 und § 11 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geld- sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass wegen der gegenständlichen Privatanzeige auch von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn geführt worden sei, welches aber aufgrund seiner Stellungnahme eingestellt worden sei. Dazu ist anzuführen, dass auch dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Privatanzeige zugrunde liegt, wobei sich der Vorfall teilweise im Bereich des Bezirkes Vöcklabruck und teilweise im Bereich des Bezirkes Salzburg-Umgebung zugetragen hat.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis sei seine Rechtfertigung, welche er bereits gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erstattet habe, nicht berücksichtigt worden. In dieser Rechtfertigung hat der Berufungswerber ausgeführt, dass er am Vorfallstag nicht auf der Westautobahn unterwegs gewesen sei, sondern am Höllerersee baden gewesen sei. Dies habe auch seine Gattin bereits bestätigt. Es habe zwar einen Vorfall mit einem Mercedes auf der A 1 im Gegenverkehrsbereich Mondsee gegeben, wobei er auf der linken Fahrspur auf das langsamere Fahrzeug des Anzeigers aufgelaufen sei. Er habe dann auf die rechte Spur gewechselt und die Kolonne auf dem rechten Fahrstreifen sei schneller gewesen als diejenige auf dem linken, weshalb er sich an dem Fahrzeug des Anzeigers vorbeibewegt habe. Nach dem Ende der Baustelle Mondsee sei er vom Anzeiger verfolgt worden, wobei diese "Verfolgungsjagd" ca. 20 km bis zur Ausfahrt Wallersee gedauert habe.

 

In dieser Stellungnahme sind noch weitere Angaben zum Vorfall sowie zur Person des Anzeigers enthalten, welche aber für die gegenständliche Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 1.6.2003 zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr seinen Pkw auf der A 1 Westautobahn im Bereich der Abfahrt Mondsee in Fahrtrichtung Salzburg. Er wurde von einem anderen Verkehrsteilnehmer angezeigt, dass er mehrmals durch unnötiges Betätigen der Lichthupe andere Fahrzeuglenker geblendet hätte und auch mehrmals andere Fahrzeuglenker angehupt hätte. Zwischen den Straßenabschnitten Mondsee bis Söllheim habe er mindestens sechsmal den Fahrstreifen gewechselt, ohne dies durch Blinkzeichen anzuzeigen. Durch einen dieser Fahrstreifenwechsel habe ein anderer Pkw stark abbremsen müssen. Im Bereich Söllheim sei er auf dem rechten Fahrstreifen am Fahrzeug des Anzeigers vorbeigefahren und habe vor diesem plötzlich auf den linken Fahrstreifen gewechselt, ohne dies anzuzeigen. Als er sich vor ihm befunden hatte, habe er noch stark abgebremst und dadurch den Anzeiger zum Abbremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt.

 

Dieser Vorfall wird vom Berufungswerber bestritten, aus den unten angeführten rechtlichen Überlegungen braucht aber nicht weiter geklärt werden, wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 100 KFG 1967 dürfen als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen mit der in § 22 Abs.2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.

 

Gemäß § 22 Abs.2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

 

5.2. In dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er mehrmals die Lichthupe betätigt habe, mehrmals Schallzeichen abgegeben habe sowie mindestens sechsmal den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne dies anzuzeigen. Als Tatzeit wurde der 1.6.2003 um 17.30 Uhr angegeben, als Tatort die A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg, nach der Raststation Mondsee.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Weise vorgeschrieben werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Weiters muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Erfordernisse an die Umschreibung von Tatzeit und Tatort müssen möglichst präzise sein, wobei die genaue Umschreibung je nach den jeweils gegebenen Begleitumständen unterschiedlich exakt sein muss.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedes einzelne vorschriftswidrige Verwenden der Lichthupe genauso wie jedes einzelne vorschriftswidrige Abgeben von Schallzeichen eine eigene Verwaltungsübertretung bildet. Dies gilt auch für jedes Nichtanzeigen des Fahrstreifenwechsels. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eben von jeder dieser Verwaltungsübertretungen in der Regel jeweils andere in unmittelbarer Nähe befindliche Fahrzeuglenker betroffen sind. Es ist durchaus denkbar, dass in einer bestimmten Situation die Abgabe von optischen und akustischen Warnzeichen gerechtfertigt ist, während dies in einem anderen Fall verboten ist. Auch der Wechsel des Fahrstreifens muss nur dann angezeigt werden, wenn sich andere Fahrzeuglenker in der Nähe befinden, für welche diese Situation von Bedeutung ist. Es ist daher jede einzelne der dem Berufungswerber vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen als eigenständige Verwaltungsübertretung zu beurteilen und bilden diese kein fortgesetztes Delikt.

 

Es wäre daher im Sinne des § 44a Z1 VStG erforderlich gewesen, dem Berufungswerber konkret vorzuwerfen, wann und insbesondere wo er diese begangen haben soll. Nur dadurch hätte er die Möglichkeit gehabt, sich zu jedem einzelnen Vorwurf konkret zu verteidigen. Zusätzlich muss noch berücksichtigt werden, dass sich die angezeigte Fahrt des Berufungswerbers über zwei Bezirke erstreckt hat und der Berufungswerber auch von zwei Bezirkshauptmannschaften verwaltungsbehördlich verfolgt wurde. Im Hinblick auf die unklare Formulierung des Spruches im angefochtenen Straferkenntnis bestand für den Berufungswerber auch die konkrete Gefahr einer doppelten Bestrafung.

 

Der Erstinstanz ist zuzugestehen, dass aufgrund der eher allgemein gehaltenen Ausführungen des Anzeigers - so wie diese von der BPD Salzbug festgehalten wurden - eine Konkretisierung der einzelnen dem Berufungswerber tatsächlich vorwerfbaren Verwaltungsübertretungen praktisch nicht möglich war. Dies darf jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten führen, sondern es ist dann, wenn die Angaben des Anzeigers, allenfalls nach einer ergänzenden Befragung durch die Behörde, für die Verfolgung des Angezeigten unzureichend sind, eben von der weiteren Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dieses einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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