Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160101/4/Fra/Hu

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-160101/4/Fra/Hu Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. September 2004, VerkR96-9417-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 5.4.2004, VerkR96-9417-2004, mit der über den Bw wegen Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000  Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 27.9.2004 zugestellt. Die Übernahme ist mit Anführung des Datums "27.9.2004" sowie durch Unterschrift bestätigt. Die Berufung wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 14.10.2004 um 8.28 Uhr dem Postamt 4017 Linz zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tag eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 11. Oktober 2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 14. Oktober 2004 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 26. November 2004, VwSen-160101/2/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Das Schreiben wurde dem Bw laut Zustellnachweis am 1. Dezember 2004 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels gegen den oa. Bescheid ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum