Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160103/6/Kof/Hu

Linz, 09.12.2004

 

 

 VwSen-160103/6/Kof/Hu Linz, am 9. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau UM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.8.2002, VerkR96-11452-2002, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Die Berufungswerberin hat somit zu entrichten:

159,90 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 72 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des KFZ, Kennzeichen HA-......, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.04.2002, VerkR96-11452-2002, zugestellt durch Hinterlegung am 10.05.2002, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 24.05.2002, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 11.03.2002 um 11.45 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.2 KFG.1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß §

123,00 Euro

72 Stunden

 

134 Abs.1 KFG.1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 14,53 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/................) beträgt daher 135,30 Euro."
 

Dieses Straferkenntnis wurde der Bw - nachdem mehrere Zustellversuche erfolglos geblieben sind - erst am 30. April 2004 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

Die Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom
13. Mai 2004 eingebracht. Die Bw bringt darin vor, die Aufforderung zur Lenkererhebung wegen Ortsabwesenheit nicht rechtsgültig zugestellt bekommen zu haben. Die nötigen Unterlagen für die Bestätigung ihrer Ortsabwesenheit habe sie bereits in England angefordert und werde diese der belangten Behörde umgehend zugehen lassen. Daher erhebe sie gegen die Ausstellung und auch gleichzeitig gegen die Höhe dieser Strafverfügung Einspruch

(gemeint wohl: ..........dieses Straferkenntnisses Berufung).

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 9.12.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Bw - trotz ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Ist die Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in deren Abwesenheit als zulässig.

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist,
wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage E 2ff zu § 51f VStG (Seite 1048 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse,

sowie VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29.4.2002, VerkR96-11452-2002, von der Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG Auskunft darüber verlangt, wer ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes - auf die Bw zugelassenes - Kfz zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt/verwendet hat.

 

Dieses Schreiben wurde der Bw am 10. Mai 2002 - im Wege der Hinterlegung - zugestellt.

 

Die Bw bringt in der Berufung vom 13.5.2004 - wie dargelegt - vor, dass die Aufforderung zur Lenkererhebung wegen Ortsabwesenheit nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Die Bw hat jedoch keinen einzigen diesbezüglichen Beweis für diese Ortsabwesenheit vorgelegt.

 

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargelegt werden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 72 zu
§ 17 Zustellgesetz (Seite 1997) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel, aaO, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen bei der Übertretung nach
§ 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von umgerechnet 218 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen; Erkenntnisse vom 20.11.1991, 91/03/0066; vom 12.12.2001, 2001/03/0137;
vom 3.9.2003, 2002/03/0012.

Die verhängte Geldstrafe von 123 Euro beträgt etwas weniger als 6 % der möglichen Höchststrafe (= 2.180 Euro gemäß § 134 Abs.1 KFG) und ist somit auch aus diesem Grund nicht als überhöht zu bezeichnen.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Strafe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % (= 12,3 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 24,6 Euro)
der verhängten Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 103 Abs.2 KFG

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