Linz, 20.12.2004
VwSen-160111/9/Kof/He Linz, am 20. Dezember 2004
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H N,
geb., P, W, gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.9.2004, VerkR96-4420-2004, wegen Übertretungen der §§ 19 Abs.7 und 11 Abs.2 StVO, nach Durchführung
der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2004 einschließlich Verkündung
des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 19 Abs.7 StVO und
§ 11 Abs.2 StVO gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG
§ 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:
Sie haben
am 7.4.2004 | um 17.30 Uhr
| im Stadtgebiet von Wels |
als wartepflichtiger Lenker des PKWs der Marke Audi mit dem behördlichen Kz. MD-..............
Weiters haben Sie auf dieser oa. Fahrt . |
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
|
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 1.)80.-- Euro 2.)50.-- Euro | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.)33 Stunden 2.)21 Stunden | Freiheitsstrafe von 1.)------ 2.)------ | Gemäß 1.) und 2.) jeweils § 99 Abs.3 lit.a StV0 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F. |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 13.-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe |
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
143.-- Euro |
Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 16.9.2004 nachweisbar zugestellt.
Die dagegen eingebrachte begründete Berufung vom 24.9.2004 (eingelangt bei der belangten Behörde: 29.9.2004) wurde daher rechtzeitig erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 20.12.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Herr S.S. und Frau U.S. (= Ehegattin des S.S.) teilgenommen haben.
Herr S.S. hat zeugenschaftlich Nachstehendes ausgesagt:
"Welche Geschwindigkeit ich im Kreisverkehr gefahren bin kann ich nicht mit letzter Sicherheit angeben, da ich nicht auf den Tacho gesehen habe.
Den Abstand zwischen meinem Fahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungswerbers kann ich ebenfalls nicht genau sagen.
Ich musste jedoch meinen Pkw im Kreisverkehr anhalten (abbremsen), da der Berufungswerber vor meinem Pkw eingefahren ist.
Als der Berufungswerber aus dem Kreisverkehr ausgefahren ist, hat er nicht geblinkt.
Wie weit ich von seinem Fahrzeug entfernt war kann ich nicht mehr genau angeben."
Frau U.S. hat zeugenschaftlich ausgesagt:
"Ich war damals Beifahrerin im Pkw meines Ehegatten.
Wie schnell mein Ehegatte im Kreisverkehr gefahren ist kann ich nicht genau angeben, geschätzt vielleicht ca. 20 bis 30 km/h.
Ebenso kann ich die Entfernung zwischen unserem Pkw und dem Pkw des Berufungswerbers - als dieser in den Kreisverkehr eingefahren ist - nicht genau angeben.
Zum "Nicht-Blinken" des Berufungswerbers beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr kann ich keine näheren Angaben machen."
Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) darf gem. § 19 Abs.7 StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) nicht zu unvermitteltem Bremsen ihres Fahrzeuges nötigen.
Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs.7 StVO ist der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist;
VwGH vom 15.12.2003, 2001/03/0457 und vom 16.10.2003, 2001/03/0242.
Im vorliegenden Fall konnten die Zeugen die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit nicht exakt angeben.
Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher der Berufung wegen der Übertretung nach § 19 Abs.7 StVO stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.
Diese Änderung der Fahrtrichtung ist nur dann anzuzeigen, wenn durch dieses Manöver andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könn(t)en;
siehe die in Messiner, StVO, 10. Auflage, E53 und E83 zu § 11 Abs.2 StVO
(Seite 327 und 332) zitierten VwGH-Erkenntnisse.
Im gegenständlichen Fall konnte nicht festgestellt werden, dass - selbst wenn der Bw beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr tatsächlich nicht geblinkt hat - andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert oder gefährdet hätten werden können.
Es war daher auch der Berufung wegen der Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Gemäß § 66 Abs.1 VStG hat der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 19 Abs.7 StVO, § 11 Abs.2 StVO