Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160114/13/Zo/Pe

Linz, 27.12.2004

VwSen-160114/13/Zo/Pe Linz, am 27. Dezember 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F D, vertreten durch Rechtsanwälte Z & M KEG, vom 28.9.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9.9.2004, VerkR96-21502-2002, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20.12.2004 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstatt "...zur Beförderung übergeben..." zu heißen hat: "...befördert...".
  2. Die verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die angewendete Strafbestimmung werden dahingehend präzisiert, dass es sich um das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I 1998/145 idF BGBl. I 2002/32 handelt.

    Die verhängte Geldstrafe wird auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

  3. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich auf 36,30 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 20 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Beförderers, Firma H & N GesmbH, gefährliche Güter (UN 1833, Klasse 8 Z1b [Schwefelige Säure], Gewicht 450 kg und UN 1263, Klasse 3, Z 5b [Farbzubehörstoffe], Gewicht 170 kg) zur Beförderung übergeben habe, wobei er bei dem im zweiten Beförderungspapier angeführten Gefahrgut (UN 1833, Schwefelige Säure) die Vorschriften über die Verstauung der Ladung - RN 10414 Abs.1 ADR - nicht beachtet habe, da das Fass aus Kunststoff ungesichert auf einer Holzpalette stand und somit seine Lage zu den Wänden wesentlich verändern konnte. Dies sei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14.2.2002 um 16.00 Uhr in Krems auf der Gemeindestraße "An der Schütt" nächst der Ausfahrt "Eybl-Straße" in Richtung Gewerbepark Krems/Donau festgestellt worden, der Lkw sei von H S gelenkt worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.2 Z4 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 72,60 Euro verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Behörde keine Tatsachenfeststellungen treffen würde. Die Behörde würde lediglich ausführen, dass kein taugliches Kontrollsystem nachgewiesen worden sei. Positive Tatsachenfeststellungen habe die erstinstanzliche Behörde überhaupt nicht getroffen.

Der Berufungswerber habe nicht schuldhaft gehandelt. Der gegenständliche Lkw mit dem Fahrer H S sei ständig dafür eingesetzt, Waren vom Lager der Firma N in G im Raum Niederösterreich, Burgenland und Wien zu befördern. Der Fahrer habe sich am 14.2.2002 nach dem Beladen des Fahrzeuges bis zur Kontrolle um 16.00 Uhr nicht in St. Florian aufgehalten und der Beschuldigte habe daher keine Möglichkeit gehabt, an diesem Tag seinen Kraftfahrer bzw. die Ladungssicherung zu kontrollieren.

Der Berufungswerber habe ein geeignetes Kontrollsystem aufgebaut, weshalb ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei. Die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Geschäftsführer um alle Angelegenheiten persönlich kümmert. Es ist die Pflicht des Arbeitnehmers, die Weisungen seines Arbeitgebers zu befolgen, den Ergebnissen der regelmäßigen Schulungen gemäß zu handeln und die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel weisungsgemäß zu verwenden. Ein etwaiges Fehlverhalten bei der Ladungssicherung durch den Lkw-Lenker widerspricht sämtlichen Anordnungen der Geschäftsführung bzw. der Disponenten. Weder der Geschäftsführer noch dessen weisungsunterworfene Disponenten können Lkw-Fahrer durch persönliche Anwesenheit im Lkw während der Fahrt ständig kontrollieren. Es muss daher die Besorgung einzelner Angelegenheiten den Lkw-Lenkern selbstverantwortlich überlassen werden und die eigene Tätigkeit in diesen Bereichen auf die Organisation, die Erteilung von Weisungen, die Organisation von Schulungen und eine angemessene Kontrolle beschränkt werden. Bei der H & N GesmbH sind die zur Disposition eingesetzten Personen neben der Koordinierung von Speditionsaufträgen damit beschäftigt, Lkw-Lenker während der Fahrt durch Kontrollanrufe regelmäßig zu überprüfen und Beförderungspapiere, Frachtbriefe, Fahrtberichte und Tachographenblätter nach Rückkehr in die Betriebsstätte zu kontrollieren, ebenso wie die Ladungssicherung noch vor Entladung. Es wird daher den technischen Möglichkeiten entsprechend ständig kontrolliert und überwacht. Ebenso wie der Geschäftsführer selbst ist das Dispositionspersonal befugt, bei weisungswidrigem Verhalten disziplinäre Maßnahmen auszusprechen.

Im konkreten Fall sei die Unterlassung der Ladungssicherung weisungswidrig durch den Fahrer selbst erfolgt und es wäre selbst bei Vorhandensein eines optimalen Kontroll- und Sanktionssystems die Verwaltungsübertretung nicht zu verhindern gewesen, weil diese eben aus persönlicher Nachlässigkeit des Lkw-Lenkers zustande gekommen ist. Die erforderlichen Sicherungsmittel am Lkw standen dem Lenker jedenfalls zur Verfügung.

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.12.2004, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter gehört sowie die Zeugen O und W zum Sachverhalt, insbesondere zum geltend gemachten Kontrollsystem einvernommen wurden. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Der zur Anzeige führende Vorfall wurde vom Berufungswerber nicht bestritten. Demnach beförderte die H & N GesmbH mit Sitz in, am 14.2.2002 gegen 16.00 Uhr in Krems auf der Straße "An der Schütt" nächst der Ausfahrt "Eybl-Straße" das im Spruch angeführte Gefahrgut, wobei das Gefahrgut mit der UN 1833, Schwefelige Säure, in einem Fass aus Kunststoff ungesichert auf einer Holzpalette stand und somit seine Lage zu den Wänden wesentlich verändern konnte.

Der Berufungswerber bringt vor, dass er ein umfangreiches Kontrollsystem eingerichtet hat, wonach insbesondere allen Lkw-Fahrern bereits vor ihrer Einstellung ein Informationsblatt ausgehändigt wird. Darin befinden sich Informationen zum Dienstverhältnis, allgemeine Verhaltensregeln, Informationen aus dem Bereich der Disposition und den Bereichen Technik und Lkw-Roadpricing sowie ähnliches. Weiters erhält jeder Fahrer ein sogenanntes Fahrerhandbuch in welches alle für den Fahrer relevanten Bestimmungen und Vorschriften eingearbeitet sind. Dieses enthält auch die Kapitel 4 "Ladung" und 5 "Lademittel". Dieses Fahrerhandbuch wird auch laufend ergänzt und alle Fahrer müssen sich an die Anweisungen im Fahrerhandbuch halten. Zum Kapitel Ladung beschränken sich die Anweisungen zur Ladungssicherung darauf, dass jeder Fahrer sich bei der Beladung überzeugen muss, dass die Ladung ausreichend für die Fahrt gesichert ist. Der Rest der Anweisungen bezieht sich auf die Kontrolle der Ware hinsichtlich allfälliger Beschädigungen und den Umgang beim Feststellen von Schäden. Hinsichtlich der Lademittel ist angeführt, dass jedes Fahrzeug mit eigenen Gurten ausgerüstet ist und der Fahrer kontrollieren muss, ob sich Gurte am Sattelauflieger befinden. Weiters ist auf Spannlatten, Sattelkeile und Winkeln hingewiesen worden, welche am Lager aufliegen und nach Gebrauch wieder zu retournieren sind. Der Berufungswerber verweist weiters auf laufende Schulungen, welche sowohl intern als auch extern durchgeführt werden und an welchen alle Fahrer teilnehmen müssen. Weiters verfügte der damalige Lenker - sowie alle anderen bei der Firma H & N GesmbH beschäftigten Lkw-Fahrer - über einen gültigen Gefahrgutschein und nimmt an den zum Erwerb bzw. der Verlängerung des Gefahrgutscheines erforderlichen regelmäßigen Schulungen teil.

Die Disponenten sowie Herr O haben telefonischen Kontakt mit den Fahrern und zwar einmal, manchmal auch mehrmals wöchentlich, wobei dabei auch teilweise danach gefragt wird, ob eben die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, es technische Probleme beim Fahrzeug gibt und dgl. mehr. In allen Lkw werden entsprechende Sicherungsmittel mitgeführt. Werden dennoch Verstöße durch einen Lkw-Fahrer festgestellt, so gibt es ein abgestuftes Sanktionssystem, wobei vorerst der Disponent eine mündliche Ermahnung erteilt. Kommt es trotz dieser Ermahnung weiterhin zu Verstößen, erfolgen schriftliche Ermahnungen und wenn auch diese nicht fruchten, kann auch das Dienstverhältnis mit einem Fahrer aufgelöst werden.

Mit der Firma N, von welcher die gegenständlichen Gefahrgute transportiert wurden, bestehen regelmäßige Geschäftsbeziehungen dahingehend, dass mehrere Lkw dauernd für die Firma N fahren und direkt von dort disponiert werden. Dies war auch beim Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes der Fall. Bei diesen Transporten wird regelmäßig Gefahrgut befördert, was auch allen Fahrern bekannt ist. Bei der Firma N besteht eine entsprechende Ausgangskontrolle, bei welcher auch die Ladungssicherung überprüft wird. Den gegenständlichen Vorfall kann sich der Berufungswerber nur damit erklären, dass möglicherweise Waren für mehrere Empfänger geladen waren und der Fahrer nach dem Abladen eines Teiles der Waren für die Weiterfahrt zum nächsten Empfänger vergessen hat, das Fass mit Gefahrgut entsprechend zu sichern.

Dieses Kontrollsystem wurde bei der mündlichen Verhandlung auch von den Zeugen O und W bestätigt.

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 Z4 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anderes Dekontaminieren erfüllt sind.

RN 10414 Abs.1 ADR sieht vor, dass die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

Der dem Berufungswerber vorgeworfene Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur rechtlichen Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass das GGBG und das ADR nach dem 14.2.2002 geändert wurden. Die Verpflichtung zur Ladungssicherung ist im (neuen) ADR 2003 in Kapitel 7.5.7.1. wortgleich zu RN 10414 Abs.1 (altes) ADR geregelt.

Die Verantwortlichkeit des Beförderers ist im (neuen) GGBG in § 13 Abs.1a geregelt. Nach Z3 dieser Bestimmung hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs.1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.; dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begeleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeuges oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Damit ist gegenüber der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Rechtslage keine inhaltliche Änderung bei den Pflichten des Beförderers hinsichtlich der Ladungssicherung eingetreten. Die im neuen Gesetzestext ausdrücklich angeführte Sichtprüfung kann der Beförderer natürlich in vielen Fällen (insbesondere bei Abholung der Gefahrgüter beim Absender) nicht selber machen, sondern er muss damit eine andere Person - in der Regel den Lenker des Gefahrguttransportes - beauftragen. Diese Situation hat sich für den Berufungswerber als Beförderer aber auch zum Vorfallszeitpunkt gleich dargestellt. Auch damals konnte er die Überprüfung der Ladungssicherung nicht selber durchführen, sondern es musste die nunmehr ausdrücklich angeführte Sichtprüfung eben durch seinen Fahrer erfolgen. Der Berufungswerber beruft sich ja gerade darauf, dass sein Fahrer für die Kontrolle der Ladungssicherung verantwortlich war.

Die den Beförderer treffenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ladungssicherung wurden also insgesamt durch die Novelle des GGBG und des ADR im Jahr 2003 nicht geändert, sodass das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten auch nach der neuen Rechtslage im selben Umfang und mit den selben Sorgfaltspflichten strafbar ist.

Die Spruchkorrektur war erforderlich, um den Tatvorwurf richtig zu stellen. Die Berufungsinstanz war dazu berechtigt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine vollständige und richtige Verfolgungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung durch das Magistrat der Stadt Krems/Donau vom 18.3.2002 erfolgte.

5.2. Unabhängig davon ist zu beurteilen, ob den Berufungswerber an diesem Vorfall ein Verschulden trifft. Dazu verweist der Berufungswerber auf das von ihm eingerichtete Kontrollsystem (siehe oben Punkt 4.1.). Ein solches Kontrollsystem kann den Berufungswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entlasten, wenn es derart wirksam ist, dass der Berufungswerber unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt von einem solchen Kontrollsystem, dass dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 20.7.2004, 2002/03/0191).

Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, dass er in seinem Unternehmen ein umfangreiches Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat, welches Verwaltungsübertretungen weitgehend verhindert. Der Umstand, dass ein Fahrzeuglenker Sammelgut zu verschiedenen Empfängern befördert, war dem Berufungswerber bzw. dessen Disponenten bekannt. Es war daher vorhersehbar, dass die Ladung nach dem Abladen einzelner Güter jedes Mal neu gesichert werden muss. Diesbezüglich hat sich der Berufungswerber auf seinen - entsprechend geschulten - Fahrer verlassen. Das Abwälzen der Verantwortlichkeit durch den Beförderer auf den diesbezüglich unter einer gesonderten Strafdrohung stehenden Lenker (§ 27 Abs.2 Z10 GGBG) ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig. Die Anrufe durch den Disponenten stellen keine ausreichende Kontrolle dar, weil diese bloß ein- bis zweimal wöchentlich erfolgten.

Das vom Berufungswerber eingerichtete Kontrollsystem war daher im konkreten Fall nicht ausreichend, um ihn zur Gänze zu entlasten. Es ist ihm - allerdings nur leichte - Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

5.3. Gemäß § 27 Abs.2 Z1 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.2 befördert und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43.603 Euro zu bestrafen.

Auch diese Bestimmung wurde durch das GGBG 2003 inhaltlich nicht geändert und ist daher für die Strafbemessung heranzuziehen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Erstinstanz hat unter zutreffender Anwendung des § 19 VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Mindeststrafe verhängt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber ein Kontrollsystem in seinem Unternehmen eingerichtet hat, welches ähnliche Verwaltungsübertretungen weitgehend verhindert. Lediglich aus dem Umstand, dass dieses Kontrollsystem eben nicht ausreichend wirksam ist, trifft den Berufungswerber ein nur noch geringes Verschulden in Form von leichter Fahrlässigkeit. Dies bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Weites ist anzuführen, dass der Berufungswerber keinerlei einschlägige Vormerkungen aufweist, was im Hinblick auf die zahlreichen von ihm für die Beförderung von Gefahrgütern verwendeten Fahrzeuge ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen ist. Auch die seit dem Vorfall vergangene Zeit von beinahe drei Jahren ist als strafmildernd zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Akt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bereits im Oktober 2002 einlangte und das Straferkenntnis ohne weitere Ermittlungsschritte erst im September 2004 erlassen wurde. Dem stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber, weshalb unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden konnte.

Ein völliges Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG war jedoch im Hinblick auf die von dem beförderten Gefahrgut ausgehenden Gefahren nicht möglich. Die Ersatzfreiheitsstrafe war an das im Gesetz vorgesehene Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 31.03.2005, Zl.: 2005/03/0097-3

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