Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310256/2/Gf/Jo

Linz, 18.04.2004

 

 

 

 VwSen-310256/2/Gf/Jo Linz, am 18. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Februar 2004, Zl. Fp96-28-12-2003/St, wegen einer Übertretung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 15 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Februar 2004, Zl. Fp96-28-12-2003/St, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am
27. November 2003 Mitarbeitern eines Rauchfangkehrerbetriebes den Zutritt zu ihrem Wohnhaus verweigert habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 36 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes, LGBl.Nr. 114/2002 (im Folgenden: OöLrEtG), begangen, weshalb sie nach § 47 Abs. 2 Z. 25 OöLrEtG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Tat von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten und sohin als erwiesen angesehen werden könne; auch sei bis zum Tatzeitpunkt ein allfälliger Wechsel des Rauchfangkehrers nicht angezeigt worden.

Im Zuge der Strafbemessung sei das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2. Gegen dieses ihr am 26. Februar 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. März 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es mit dem zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb wegen mangelhafter Arbeitsausführung ständig Schwierigkeiten gegeben habe. Daher habe sich ihr Gatte selbst um die Erlangung einer Kehrberechtigung bemüht. Wenn er diese aber nicht erhalten sollte, wird ein anderer Rauchfangkehrer mit der Kaminreinigung beauftragt werden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Schärding zu Zl. Fp96-28-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 25 i.V.m. § 36 OöLrEtG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, der als Verfügungsberechtigter nicht dafür sorgt, dass der Rauchfangkehrer die Überprüfung oder Reinigung zum geplanten Zeitpunkt ungehindert durchführen kann.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Rechtsmittelwerberin am 27. November 2003 als Verfügungsberechtigte über ihr Wohnhaus den Mitarbeitern des einschreitenden Rauchfangkehrerbetriebes bereits zum wiederholten Mal den Zutritt verweigert und so die ordnungsgemäße Durchführung einer Überprüfung bzw. Reinigung vereitelt hat, wobei der Behörde jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht bekannt gegeben war.

Sie hat daher tatbestandsmäßig und im Hinblick auf ihre Bestrafung wegen eines gleichartigen Vorfalles am 16. April 2003 nicht bloß fahrlässig, sondern vorsätzlich die ihr angelastete Übertretung begangen.

4.3. Angesichts dieser gesteigerten Schuldform kann der Oö. Verwaltungssenat daher auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie ohnedies bloß eine im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 15 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

 
 

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