Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160117/6/Kof/He

Linz, 25.01.2005

 

 

 VwSen-160117/6/Kof/He Linz, am 25. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BV gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.10.2004, VerkR96-7022-2004, wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

195,00 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt drei Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 15.5.2004 um 09.48 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen SU-.......... auf der A 25 Welser Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h in Richtung Linz gelenkt, wobei Sie auf Höhe von km 7,0 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun nur einen Abstand von 13 Metern = 0,47 Sekunden zum nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten haben und haben dadurch nicht so einen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vor Ihnen fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

§ 18 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß

150 Euro

3 Tage

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu entrichten: 15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..................) beträgt daher 165 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.11.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 24.1.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher sowohl der Bw sowie dessen Rechtsvertreter, als auch die belangte Behörde - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - unentschuldigt nicht erschienen sind.

 

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert dies gemäß § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
zB Erkenntnisse vom 19.3.2003, 2001/03/0025; vom 3.9.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 20.4.2004, 2003/02/0291

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 13.10.2004 an die belangte Behörde sowie in der Berufung vom 9.11.2004 ausgeführt, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt habe.

Soweit erinnerlich habe er dieses Fahrzeug in Österreich seiner Familie überlassen; wer von seinen Familienmitgliedern (Gattin oder einer seiner beiden Söhne) zum Tatzeitpunkt gefahren sei, wisse er nicht.

 

Der Verfahrensgrundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden von Amts wegen vorzugehen haben, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden; VwGH vom 3.9.2003, 2001/03/0178 und vom 7.9.1990, 85/18/0334 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Das in Österreich geführte Verwaltungsstrafen ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, wobei insbesondere der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37ff AVG von Amts wegen zu ermitteln ist. Einer amtswegigen Ermittlung jener Person, welche einen Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt.

Aus der Nichtmitwirkung des Zulassungsbesitzers an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Zulassungsbesitzer das Kfz selbst gelenkt hat; VwGH vom 20.9.1996, 96/17/0320.

 

Dem Zulassungsbesitzer obliegt es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker - mit Ausnahme seiner Person -in Frage kommt; VwGH vom 30.1.2004, 2004/02/0015 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat angegeben, dass seine Familienmitglieder (Gattin oder einer seiner beiden Söhne) als Lenker in Frage kommen. Der Bw hat jedoch keine konkrete Person benannt, welche den auf ihn zugelassenen Pkw zur Tatzeit am Tatort tatsächlich gelenkt hat.

 

Der UVS kommt daher im Rahmen der Beweiswürdigung sowie unter Berücksichtigung der oa Judikatur des VwGH zum Schluss, dass der Bw den auf ihn zugelassenen Pkw selbst gelenkt hat.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Der Kfz-Lenker muss jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h;

VwGH vom 18.12.1997, 96/11/0035

 

Der Bw hat bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h - anstelle des erforderlichen Abstandes von einer Sekunde bzw. 30 Meter - nur einen Abstand von 0,47 Sekunden bzw. 13 Meter eingehalten.

 

Gegenteiliges hat der Bw in keinem Stadium des Verfahrens behauptet!

 

Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation wohl zwingend zu einem Auffahrunfall.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.

 

Die von der belangte Behörde im Schreiben vom 20.9.2004, VerkR96-7022-2004 angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.800 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden vom Bw nicht bestritten.

Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die von der belangte Behörde festgesetzte Geldstrafe (150 Euro) beträgt nur ca. 20 % der möglichen Höchststrafe (= 726 Euro gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO).

Angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotentials einer Übertretung nach
§ 18 Abs.1 StVO ist diese Geldstrafe jedenfalls nicht überhöht.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz
10 % (= 15 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 30 Euro) der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

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