Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160118/2/Bi/Be

Linz, 26.11.2004

 

 

 VwSen-160118/2/Bi/Be Linz, am 26. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau W O, vom 4. November 2004 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 24. Oktober 2004,
S-25933/04 VS1, wegen Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafen im Punkt 1) auf 1.162 Euro und im Punkt 2) auf 36 Euro herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 116,20 Euro und im Punkt 2) auf 3,60 Euro; diesbezüglich entfallen Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren.

In den Punkten 3) und 4) sind Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren von 3) 6 Euro und 4) 10 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, 2) §§ 14 Abs.1 Z2 iVm 37 Abs.1 FSG, 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 36 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.500 Euro (14 Tage EFS), 2) 40 Euro (15 Stunden EFS), 3) 30 Euro ( 15 Stunden EFS) und 4) 50 Euro



(25 Stunden EFS) verhängt. Außerdem wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von jeweils 10 % der verhängten Strafen in Höhe von insgesamt 162 Euro auferlegt.

2. Gegen die Höhe der Strafen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe nur ein Einkommen von 500 Euro monatlich und müsse davon schon 360 Euro für die Miete bezahlen. Sie habe keine Vormerkungen und bitte für ihre dumme Ausrede um Entschuldigung. Sie ersuche um Herabsetzung der Strafen und darum, diese in monatlichen Raten zahlen zu dürfen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw am 16. Juli 2004 um 22.40 Uhr in Linz, Muldenstraße nächst der Kreuzung mit der Wiener Straße, das Motorfahrrad gelenkt hat, das keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette aufwies, weiters hat sie weder einen amtlichen Lichtbildausweis noch den Zulassungsschein mitgeführt und dem Meldungsleger ausgehändigt. Um 23.11 Uhr hat sie den an Ort und Stelle vom Meldungsleger aufgrund der ihrer Alkoholisierungssymptome begründet verlangten Alkotest verweigert.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO reicht von 1.162 Euro bis zu 5.813 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, der des KFG bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Unbescholtenheit der Bw als Milderungsgrund und nichts als erschwerend gewertet und ist von den angegebenen finanziellen Verhältnissen ausgegangen (500 Euro Einkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht auf dieser Grundlage kein Anlass, nicht die vorgesehenen Mindeststrafen zu verhängen, zumal außerdem


von einem reumütigen Geständnis im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB auszugehen ist und die Bw durch den eigenverschuldeten Sturz offensichtlich selbst zu Schaden gekommen ist.

Hinsichtlich StVO und FSG war daher die Verhängung der Mindeststrafe gerechtfertigt - die Ersatzfreiheitsstrafen waren ohnehin an der Untergrenze des jeweiligen Strafrahmens bemessen. Das KFG sieht keine Mindeststrafe vor, wobei der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen im Sinne des § 19 VStG auch keine Herabsetzung der ohnehin sehr niedrigen Strafen zulassen.

Für die Bewilligung einer Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen ist die Erstinstanz zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum