Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160121/12/Sch/Pe

Linz, 14.03.2005

 

 

 VwSen-160121/12/Sch/Pe Linz, am 14. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H vom 19. Oktober 2004, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A N, Dr. S H, Dr. T H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. September 2004, VerkR96-13941-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. März 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. September 2004, VerkR96-13941-2004, über Herrn M H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Auforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. März 2003, zugestellt am 10. März 2003, VerkR96-1517-2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 24. März 2004, der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 22. Februar 2004 um 4.43 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Die geforderten Beweise für den tatsächlichen Aufenthalt des angegebenen Lenkers in Österreich habe er jedoch bis heute nicht erbringen können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber während des gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, aber auch nicht in der Berufungsschrift, nähere Details dahingehend bekannt gegeben hat, wie der angebliche Lenker zum Vorfallszeitpunkt L S mit Wohnadresse in Rumänien zu dem auf den Berufungswerber zugelassenen Kraftwagen gekommen ist. Erstmals in der Berufungsverhandlung, das war etwa ein Jahr nach dem Vorfall bzw. der Anfrage, wurde vom Berufungswerber angegeben, er habe den Obgenannten, der ihm nicht näher bekannt war, beim Besuch einer Kraftfahrzeugwerkstätte angetroffen. Es habe sich hiebei um einen jener Ausländer gehandelt, die, nach den Erfahrungen des Berufungswerbers, immer wieder dort erschienen und Interesse an gebrauchten Fahrzeugen, die allenfalls zum Export vorgesehen wären, bekundeten. So sei dies auch mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers erfolgt, wobei der Obgenannte zweimal eine längere Probefahrt absolviert habe. Die erste Probefahrt habe vereinbarungsgemäß etwa zwei Stunden gedauert, beim zweiten Mal sei das Fahrzeug über einen Tag lang überlassen worden. Letzteres wurde damit begründet, der Kaufinteressent habe das Fahrzeug noch anderen Bekannten vorführen wollen. Hiebei müsse es dann auf dem Weg vermutlich nach Linz zu der Geschwindigkeitsübertretung durch den oben erwähnten Interessenten gekommen sein.

 

Die Berufungsbehörde hat antragsgemäß auch den Bruder des Berufungswerbers zeugenschaftlich einvernommen, dieser konnte aber keine näheren Angaben machen, ausgenommen, dass er einmal vor der erwähnten Kraftfahrzeugwerkstätte das Fahrzeug des Berufungswerbers gesehen habe, als eine männliche Person in den Motorraum blickte. Mit dieser habe der Zeuge aber keinerlei Kontakt gehabt.

 

Dieses Berufungsvorbringen, das erstmals in großer zeitlicher Distanz zum eigentlichen Vorgang gemacht wurde und schon deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine besonders hohen Wert an Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen darf, kann auch inhaltlich nicht als die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Glaubhaftmachung dieser Person als tatsächlichen Lenker angesehen werden.

 

Sowohl die Erstbehörde als auch die Berufungsbehörde haben versucht, mit dem angeblichen Lenker schriftlich in Verbindung zu treten. In beiden Fällen ist keinerlei Stellungnahme, auch nicht nach der gesetzten Frist, erfolgt. Eine Entlastung des Berufungswerbers ist damit nicht gelungen (vgl. VwGH verst. Sen. 7.6.1991, Slg 13451A). Wenn der Berufungswerber vermeint, eine Rückantwort sei deshalb unterblieben, da der Obgenannte kaum über Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, so ist es zwar möglich, genauso gut kann eine andere Ursache vorliegen, wie etwa der Umstand, dass diese Person mit dem Vorgang nichts zu tun hatte.

 

Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit - darüber hinaus aber auch die Überlassung des Kraftfahrzeuges an diese - glaubhaft zu machen (VwGH 19.4.1989, 88/02/0210).

 

Nachdem die erwähnten Versuche der Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Lenker gegenständlich gescheitert sind, sollte im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung dem Berufungswerber Gelegenheit zur Glaubhaftmachung im obigen Sinne gegeben werden. Dessen Angaben in der Berufungsverhandlung waren zum einen aber derartig wenig substanziell, dass von einer Glaubhaftmachung eines Aufenthaltes der relevanten Person nicht die Rede sein kann. Sie erscheinen zudem auch wenig schlüssig, zumal es wohl nicht als lebensnah bezeichnet werden muss, wenn jemand ein Kraftfahrzeug, das einen Zeitwert von immerhin etwa 13.000 Euro aufweist, jemandem, wie vom Berufungswerber behauptet, lediglich gegen die Aushändigung eines Reisepasses stunden- bzw. sogar tagelang überlässt. Nach der Sachlage gab es zudem nicht einmal eine Abmachung, in welchem Umkreis sich der angebliche Lenker mit dem überlassenen Fahrzeug bewegen dürfte. Probefahrtsberechtigungen von Kaufinteressenten eines Kraftfahrzeuges über Tage und ohne Kilometerbegrenzung entsprechen keinesfalls den üblichen Gewohnheiten und konnte vom Berufungswerber für seine diesbezügliche "Großzügigkeit" keinerlei schlüssige Begründung geliefert werden.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für den Oö. Verwaltungssenat nach der Beweislage, dass entweder die behauptete Überlassung des Fahrzeuges an einen L S unwahr ist oder zumindest es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, diesen Umstand glaubhaft zu machen. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, von wo sich der Berufungswerber die der Behörde gegenüber angegebenen Daten des Genannten beschafft hat.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe erscheint dennoch dem konkreten Fall nicht angemessen. Immerhin wurde ohne nähere Begründung der Strafrahmen des §134 Abs.1 KFG 1967 von bis zu 2.180 Euro im Ausmaß von nahezu einem Drittel ausgeschöpft. Nach der Aktenlage kommt dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Auch bildet der Umstand, dass durch das Verhalten des Berufungswerbers eine Verfolgung jener Person, nach der wegen einer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung angefragt wurde, vereitelt wurde, keinen Erschwerungsgrund. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient ja gerade dem Zweck der Lenkerausforschung und kann daher, wenn diesem zuwidergehandelt wird, diese Tatsache damit nicht noch zusätzlich einen Erschwerungsgrund darstellen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden hinreichend berücksichtigt.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum