Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160128/2/Bi/Be

Linz, 13.12.2004

 

 

 VwSen-160128/2/Bi/Be Linz, am 13. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vertreten durch RA P H, vom 29. November 2004 gegen den Berichtigungsbescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 18. November 2004, VerkR96-21490-2004, in Angelegenheit einer Verwaltungsübertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde ausgesprochen, dass die seitens der Erstinstanz ergangene Strafverfügung vom 6. Oktober 2004, VerkR96-21490-2004, insofern berichtigt werde, als der Name richtig Manfred RAU und das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges statt OS- richtig OS- zu lauten habe.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).



3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ein Nachweis über den Lenker des Kfz zum Tatzeitpunkt sei auch durch die Fotos nicht erbracht worden. Ebenso sei seiner Einrede der Verjährung nicht entgegnet worden. Im Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland habe Österreich die in Deutschland geltende Verjährungsfrist zu beachten, nämlich drei Monate; ansonsten sei eine Ungleichbehandlung gegeben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Bw von der Zulassungsbesitzerin des Pkw OS-, der P Service GmbH & Co KG, , als Lenker am 16. Juli 2004, 8.45 Uhr, bekanntgegeben wurde.

Der Pkw wurde laut Anzeige am 16. Juli 2004 um 8.45 Uhr auf der A9 (Pyhrnautobahn) bei km 40.986, Gemeindegebiet St. Pankraz, in Fahrtrichtung Sattledt mittels geeichtem Radar MUVR 6FA, Nr.216, mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h gemessen, obwohl dort nur 80 km/h erlaubt sind, wobei der Anzeige nach den vorgeschriebenen Toleranzabzügen eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 121 km/h zugrundelegt wurde.

Die Lenkerauskunft war handschriftlich ausgefüllt, wobei nicht zu unterscheiden war, ob der Familienname "Rau" oder "Ran" lautete. Das Kennzeichen des Pkw ergab sich zweifelsfrei anhand des Radarfotos, wobei in der Strafverfügung irrtümlich hinten ein "R" angefügt wurde. Beide Daten wurden im nunmehr angefochtenen Bescheid berichtigt.

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 6. Oktober 2004 wegen des Vorwurfs der Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, dem Bw eigenhändig zugestellt am 13. Oktober 2004, wurde mit Schriftsatz von 22. Oktober 2004 fristgerecht beeinsprucht. Damit trat sie gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft und war nunmehr das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Eine Berichtigung einer bereits außer Kraft getretenen Strafverfügung ist schon begrifflich ausgeschlossen, weshalb der angefochtene Bescheid unzulässig war. Daraus folgt, dass auch die Berufung gegen diesen Bescheid als unzulässig anzusehen ist.

Die Berufung geht auf diese Rechtsfrage überhaupt nicht ein, sondern wendet sich gegen den Tatvorwurf an sich, der aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. Am Rande zu betonen ist aber, dass die Verjährungsfristen für Verwaltungsübertretungen in Österreich sechs Monate ab Tatzeitpunkt betragen und gemäß § 31 Abs.1 AVG vom Eintritt der Verfolgungsverjährung im ggst Fall mit 16. Jänner 2005 auszugehen wäre. Die vom Bw angestellten Überlegungen zum Strafvollzug in Deutschland sind beim in Österreich geführten Verfahren betreffend eine bezogen auf einen Tatort in Österreich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung irrelevant.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Berichtigung einer außer Kraft getretenen (beieinspruchten) Strafverfügung ist unzulässig, daher auch Berufung dagegen unzulässig.

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