Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160131/2/Bi/Be

Linz, 27.12.2004

 

 

 VwSen-160131/2/Bi/Be Linz, am 27. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P O, Dr. J O, S, vom 25. November 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 5. November 2004, S6896/ST/02, wegen Abweisung des Antrages auf Teilzahlung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:
 
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 54b Abs.3 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 30. September 2004 auf Gewährung einer Ratenzahlung für den ausstehenden Betrag von 303,90 Euro in Höhe von 23,90 Euro Anzahlung am
15. Oktober 2004 und Raten in Höhe von 20 Euro monatlich jeweils am 15. des Folgemonats, abgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Lage um Ratenzahlung ersucht. Der Antrag sei abgelehnt worden, weil er in den letzten Monaten nicht immer seiner Pflicht zur Einhaltung der Ratenzahlung nachgekommen sei. Er könne jedoch nur nochmals betonen, dass er derzeit in einer sehr schwierigen Lage sei und habe auch deshalb Ratenzahlungen mit niedrigen Beträgen angeboten, um dieser Vereinbarung auch wirklich nachkommen zu können. Er biete nunmehr an eine Anzahlung zu 53,90 Euro sowie 5 Raten zu je 50 Euro .

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit rechtskräftiger Strafverfügung der Erstinstanz vom 7. November 2002, S 8696/ST/02, wegen dreier Übertretungen der §§ 36a, 36b und 36d KFG mit Geldstrafen von jeweils 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden bestraft wurde.

Aufgrund einer vom Bezirksgericht Steyr zu 8E 3506/04g-2(1VC) bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekution aufgrund einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 25. August 2004 hinsichtlich einer vollstreckbaren Kapitalforderung in Höhe von 216 Euro einerseits und einer weiteren vollstreckbaren Kapitalforderung in Höhe von 36 Euro andererseits sowie Antragskosten von 51,90 Euro (Vollzugsgebühr und Barauslagen) ergibt sich eine Gesamtforderung von 303,90 Euro.

Gemäß dem Bericht des Gerichtsvollziehers vom 29. September 2004 wurde die Pfändung nicht vollzogen, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.

Laut Vermögensverzeichnis des Bw vom 23. März 2004 betreibt der Bw einen selbständigen Gebrauchtwagenhandel, derzeit allerdings ohne Umsätze, hat ein "Einkommen" von 200 Euro monatlich und besitzt das Notwendigste an Einrichtungsgegenständen und einen Gewerbeschein vom Magistrat Steyr für den Handel mit Gebrauchtwagen. Er ist verheiratet und unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind.

Laut Begründung des angefochtenen Bescheides haften noch andere rechtskräftige Strafen in einer Gesamthöhe von 2.055,90 Euro aus und war in der Vergangenheit die Zahlungsmoral des Bw so, dass nicht erwartet werden könne, dass der Bw seiner Zahlungsverpflichtung nunmehr nachkommen werde.

In rechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist.

Fest steht, dass der Bw kein Vermögen und offensichtlich kein Einkommen hat, weil er mit seinem Gebrauchtwagenhandel keine Umsätze macht. Er hat in keiner Weise dargelegt, aus welchen Mitteln er die angebotenen Raten zu bezahlen gedenkt, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Bw nur vorübergehend in einer schlechten finanziellen Lage ist und in nächster Zeit Einkommen in einer solchen Höhe zu erwarten wäre, dass die Wahrnehmung der selbst auferlegten Teilzahlungsverpflichtungen anstandslos erfolgen könnte.

Abgesehen davon ist mittlerweile der von ihm selbst angebotene 15. Oktober 2004 verstrichen, ohne dass eine Anzahlung eingegangen wäre. Die Bewilligung von Teilzahlungen, die im übrigen sofort hinfällig wäre, wenn der Bw mit einer Rate in Verzug geraten würde - sodass die gleichen Schwierigkeiten zu erwarten wären, wie sie nun bestehen - wird daher als nicht zielführend erachtet. Allein die (sicher ernst zu nehmende) Bekundung der Zahlungswilligkeit reicht dafür nicht aus. Es liegt auch nicht im Sinn des Gesetzes, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten solle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 
 

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