Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310279/2/Gf/Sta

Linz, 04.07.2005

VwSen-310279/2/Gf/Sta Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, O, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Mai 2005, Zl. UR96-31-5-2004-Ni, wegen einer Übertretung des Tiermaterialiengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als

1. die Überschrift des angefochtenen Bescheides anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" zu lauten hat,

2. an die Stelle der Wendung "über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 200 Euro; falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden" die Wortfolge "Ihnen eine Ermahnung erteilt" tritt und

3. der letzte Spruchteil - von "Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes ....." bis einschließlich "..... die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird." - zu entfallen hat;

im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das erstbehördliche Straf erkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Mai 2005, Zl. UR96-31-5-2004-Ni, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er es zwischen dem 1. Jänner 2004 und dem 1. November 2004 unterlassen habe, Küchen- und Speiseabfälle aus seinem Gastgewerbebetrieb an einen geeigneten Betrieb abzuliefern; dadurch habe er eine Übertretung des § 10 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 Z. 9 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl.Nr. 141/2003 (im Folgenden: TierMatG), begangen, weshalb er gemäß § 14 TierMatG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 12. Mai 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. Mai 2005 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entsorgung der Küchenabfälle - nach der Separierung der Fleischreste - seit 1997 in einer hauseigenen Kompostieranlage vorgenommen und dabei der zulässige Rahmen von 20m3 bei weitem nie erreicht worden sei. Von der Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlage habe der Beschwerdeführer bis zum Einschreiten der Sicherheitsorgane keine Kenntnis erlangt. Da er aber schon zuvor diese Kompostieranlage freiwillig aufgelassen und die Entsorgung einem befugten Betrieb übertragen habe, wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, zumal dadurch niemand geschädigt worden, insbesondere auch keine Geruchsbelästigung entstanden sei.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. UR96-31-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 14 Z. 9 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 TierMatG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der tierische Nebenprodukte oder Materialien nicht unverzüglich an einen geeigneten und zugelassenen Betrieb abliefert.

3.2. Im vorliegenden Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er im Tatzeitraum die Küchen- und Speiseabfälle nicht unverzüglich an einen zugelassenen Entsorgungsbetrieb abgeliefert hat.

Er hat daher tatbestandsmäßig gehandelt.

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist dem Rechtsmittelwerber jedoch einerseits zu Gute zu halten, dass er sich hinsichtlich der Art der Entsorgung der Abfälle seinerzeit - wenngleich nicht bei der zuständigen Behörde, so immerhin doch - bei der Oö. Landwirtschaftskammer erkundigt und sich bis zum Einschreiten der Sicherheitsorgane dem entsprechend verhalten hatte.

Dass er andererseits nicht mitbekommen hatte, dass am 1. Jänner 2004 das in Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien ergangene TierMatG in Kraft getreten ist, stellt auch innerhalb seiner Branche keineswegs einen Einzelfall dar. Gerade im Hinblick auf die Transformation europarechtlicher Normen kann aber insbesondere im Hinblick auf deren umständliche Zugänglichkeit für den Bürger das Prinzip, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, unter dem Aspekt einer serviceorientierten Staatsführung dann nicht mehr in voller Schärfe aufrecht erhalten werden (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VwSen-230904 v. 13. Juni 2005), wenn es sich - wie hier - um solche das bestehende System grundlegend ändernde Rechtsvorschriften handelt (nämlich: unverzügliche Ablieferungspflicht an einen zugelassenen Betrieb anstelle Eigenkompostierung), ohne dass von der bloßen Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen seitens der öffentlichen Hand begleitende Informationsmaßnahmen gesetzt worden wären. Unter derartigen Umständen kann dem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar nach einer entsprechenden Konfrontation mit der geänderten Rechtslage sofort einsichtig zeigte, - wenn überhaupt - bloß ein geringfügiges Verschulden angelastet werden.

3.4. Da hier überdies die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, war der gegenständlichen Berufung daher im Ergebnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als nach § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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