Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160142/8/Br/Wü

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-160142/8/Br/Wü Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A T, vertreten durch Rechtsanwalt M S, M D N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.11.2004, Zl. VerkR96-8005-2004, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen undatierter, der Behörde erster Instanz am 11.11.2004 per FAX übermittelte, Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies mit dem Hinweis auf die Zustellung des Einspruches per 28.10.2004 bei eigenhändiger Übernahme durch den Berufungswerber. Demnach hätte der Einspruch bis zum 11.12.2004 der Post zur Beförderung übergeben, oder bei der Behörde erster Instanz einlangen müssen.

Tatsächlich sei dies erst mit dem o.a. Fax am 12.11.2004 geschehen.

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung.

Darin wird im Ergebnis ein Telefonat vom 28.10.2004 mit dem Bezirkshauptmann der Behörde erster Instanz (gemeint aber wohl mit dem zuständigen Sachbearbeiter) ins Treffen geführt, welches als Einspruch zu qualifizieren wäre.

Gleichzeitig wurde auch mit der Berufung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die mit dem Einspruch zu bewirken beabsichtigte Rechtshandlung erhoben.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde der Sachbearbeiter von der Behörde erster Instanz zur Erstattung einer Stellungnahme hinsichtlich der behaupteten Einspruchserhebung eingeladen. Dem Berufungswerber wurde diese Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung eröffnet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass dem Berufungswerber gemäß dem Rückschein die Strafverfügung - im Sinne des Zurückweisungsbescheides - am 28.10.2004 zugestellt wurde. Er hat sie offenkundig persönlich übernommen.

Über ein Telefonat, mit dem fernmündlich ein Einspruch eingebracht worden wäre, konnten über h. Anfrage seitens der Behörde erster Instanz keine Anhaltspunkte festgestellt werden.

Da auch der Berufungsbehörde durchaus evident ist, dass einen Sachbearbeiter bei einer Bezirkshauptmannschaft täglich eine Vielzahl von Anrufen erreichen, scheint es durchaus glaubwürdig, dass im Falle eines solchen Anrufes (an einen solchen konnte sich der Sachbearbeiter lt. seiner Stellungnahme vom heutigen Tag nicht mehr erinnern) - an den Anrufer ein entsprechender Hinweis hinsichtlich einer umgehenden, jedenfalls aber fristgerechten Einspruchserhebung gemacht worden wäre. Da schließlich auch auf der Strafverfügung ein entsprechender Hinweis über den Fristenlauf (zwei Wochen) für die Einspruchserhebung angebracht war, kann von einer fristgerechten Einspruchserhebung hier nicht ausgegangen werden. Immerhin war dem Berufungswerber ab dem 28. Oktober 2004 der Fristenlauf bekannt. Das ein an sich grundsätzlich als zulässig anzusehendes fernmündliches Anbringen eines Einspruches mangels jeglicher Beweisbarkeit nicht einem mündlichen Anbringen (nämlich protokollarisch unmittelbar bei der Behörde) gleichgesetzt werden kann bedarf keiner weiterführenden Erklärung. Dem Berufungswerber wäre mit Blick darauf eine erhöhte Aktivität zur Fristwahrung zuzumuten gewesen, welche ihn auch wohl kaum überfordern hat können.

Dies besagt aber nichts über ein Verschulden hinsichtlich der letztlich offenkundig eingetretenen Fristversäumung. Diese Beurteilung bleibt der Erledigung des noch offenen Antrages über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorbehalten.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

5.2. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.3. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 28.10.2004 und endete demnach mit Ablauf des 11.11.2004.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der offenkundig verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Diesbezüglich räumte der Berufungswerber in seiner Mitteilung auf die ihm per E-Mail zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme des Sachbearbeiters mit, das angebliche Telefonat wohl schwer beweisen zu können.

Eine Auseinandersetzung mit der Sache ist demnach der Berufungsbehörde verwehrt.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird an dieser Stelle auf den Inhalt des dem Rechtsvertreter des Berufungswerber zu reinen Informationszwecken per E-Mail übermittelten Anzeigematerials (Bilddokumentation über die Geschwindigkeitsfeststellung) hingewiesen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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