Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160143/5/Sch/Pe

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-160143/5/Sch/Pe Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C G vom 3. Dezember 2004, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. November 2004, VerkR96-2672-2002, wegen einer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 31 Abs.1 iVm 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. November 2004, VerkR96-2672-2002, wurde über Herrn C G, wegen Verwaltungsübertretungen 1) gemäß § 33 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 14 Abs.6 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 72 Euro und 2) 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 12 Stunden verhängt, weil er, wie am 5. Mai 2002 um 12.10 Uhr im Stadtgebiet Linz auf der Prager Bundesstraße (B 125) bei Strkm. 0,900 in Richtung Linz festgestellt worden sei, als Zulassungsbesitzer des Kombis VW A3/1 HN mit dem Kennzeichen

  1. es unterlassen habe, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und zwar: Anbringen eines ca. 10 cm breiten Aufklebers im oberen Bereich der Frontscheibe, Austausch der beiden Heckleuchten (Blink-, Brems-, Schlussleuchten) und Entfernung der beiden roten Rückstrahler sowie
  2. nicht dafür Sorge getragen habe, dass der angeführte Kombi den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Kennzeichenbeleuchtung gefehlt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Gegenständlich wurden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen am 5. Mai 2002 begangen, sodass die obgenannte Frist mit 5. Mai 2005 abgelaufen ist.

 

Die Erstbehörde hat den Verfahrensakt mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 dem Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde vorgelegt und ist dieser am 13. Dezember 2004 eingelangt. Eine Berufungsentscheidung konnte innerhalb der verbleibenden Frist nicht getroffen werden, sodass während des Berufungsverfahrens Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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