Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160146/2/Sch/Pe

Linz, 03.03.2005

 

 

 VwSen-160146/2/Sch/Pe Linz, am 3. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M G vom 1. Dezember 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. November 2004, VerkR96-6007-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 232,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 74 Abs.1 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. November 2004, VerkR96-6007-2004, wurde über Herrn M G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er verdächtig gewesen sei, am 7. Juli 2004 gegen 19.15 Uhr im Gemeindegebiet von Taufkirchen/Tr. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Raggeringer-Landesstraße aus Richtung Peuerbach kommend, in Fahrtrichtung Innviertler-Bundesstraße bis vor das Haus Raggering, das Kraftfahrzeug, Audi Cabrio, mit der Fahrgestellnummer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und habe er am 7. Juli 2004 um 21.35 Uhr am Gendarmerieposten Neumarkt/H. die von einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgrund der bei ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache, schläfriges Benehmen und deutlich gerötete Augen, berechtigterweise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten mit den Worten: "I brauch net blasn, weil i net gefahrn bin.", verweigert.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, der sich die Berufungsbehörde anschließt.

 

Angesichts des gegeben gewesenen Sachverhaltes musste beim amtshandelnden Gendarmeriebeamten geradezu der Verdacht entstehen, dass der Berufungswerber die relevante Fahrt, bei der es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt hatte. Mit dem vom Berufungswerber benützten, wenngleich nicht zum Verkehr zugelassenen, Pkw wurde im Gegenverkehr mit einem anderen Fahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht und setzte der Lenker des erstgenannten Fahrzeuges die Fahrt fort. Die Zweitbeteiligte konnte nach kurzen Nachforschungen vorerst das gegnerische Unfallfahrzeug und in der Folge auch den Berufungswerber in unmittelbarer Nähe des Unfallortes antreffen. Dieser machte einen stark alkoholbeeinträchtigten Eindruck und gab über Vorhalt sogleich zu, der Unfalllenker gewesen zu sein. In der Folge hat die Genannte bei der Gendarmerie Anzeige erstattet, da die mit dem Berufungswerber vorerst vorgesehen gewesene Schadensregulierung aufgrund dessen Alkoholisierung bzw. seines Verhaltens offenkundig aussichtslos war. Die Beamten trafen daraufhin vor Ort ein und erhielten von der unfallgeschädigten Fahrzeuglenkerin Mitteilung über ihre Wahrnehmungen. In der Folge wurde der Berufungswerber angesichts seiner unbestritten gebliebenen Alkoholisierungssymptome zum nächstgelegenen Gendarmerieposten verbracht und dort zur Alkomatuntersuchung aufgefordert, die er nach einem Fehlversuch mit den Worten "I brauch net blasen, weil i net gefahrn bin" verweigerte.

 

Der Verkehrsunfall und damit die gegenüber der Zweitbeteiligten zugegebene Lenkung eines Fahrzeuges durch den Berufungswerber erfolgte nach der Aktenlage gegen 19.15 Uhr, die Verweigerung der Alkomatuntersuchung gegen 21.35 Uhr des Vorfallstages. Damit sind zwischen Lenkzeitpunkt und vorgesehen gewesener Alkomatuntersuchung bzw. erfolgter Verweigerung etwas mehr als zwei Stunden vergangen.

 

Dem Berufungswerber ist zwar zuzubilligen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung nur dann rechtens ist, wenn - neben den übrigen Voraussetzungen - zu erwarten ist, dass die durchzuführende Prüfung des Atemalkoholgehaltes im Bezug auf den Lenkzeitpunkt noch ein verwertbares Ergebnis erbringen wird. Eine besondere Begründung dafür, dass ein solches Ergebnis noch zu erwarten ist, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof erst zu erbringen, wenn schon eine geraumere Zeit als die gegenständliche zwischen Lenkzeitpunkt und Aufforderungszeitpunkt verstrichen sind, wobei Zeiträume von etwa fünf oder sechs Stunden zwischen den beiden relevanten Zeitpunkten nach dieser Judikatur eine solche Begründungspflicht auslösen würden (vgl. etwa VwGH 14.6.1996, 96/02/0020, 15.11.2001, 2000/03/0348 u.a.).

 

Der hier vorgegebene Zeitraum von etwas mehr als zwei Stunden steht somit einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Ob und inwieweit der Berufungswerber allenfalls in diesem Zeitraum einen Nachtrunk getätigt hat, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher nicht nur, sollte er relevant sein, sogleich behauptet und quantifiziert werden muss (was hier nicht der Fall war), sondern auch letztlich für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung nicht von Bedeutung ist, wenn der Verdacht besteht, dass die Alkoholisierung schon zum Lenkzeitpunkt bestanden haben konnte (vgl. etwa VwGH 9.11.1984, 84/02B/0083, 0084).

 

Wenngleich nach der gegebenen Sachlage wohl kein begründbarer Zweifel an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt bestehen kann, ist diese Frage zum einen angesichts der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf den Verdacht des Lenkens ohne Belang. Zum anderen genügt eben dieser Verdacht, der im gegenständlichen Fall absolut begründet war, seitens eines zur Durchführung von Alkomatuntersuchungen berechtigten Straßenaufsichtsorganes hinreichend, um eine solche Aufforderung auszusprechen (VwGH 11.7.2001, 2001/03/00112).

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass von der Erstbehörde die für die Verweigerung einer Alkomatuntersuchung vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro verhängt wurde und sich daher schon aus diesem Grund nähere Erörterungen erübrigen.

 

Eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nur dann geboten, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegen würde. Hievon kann aber gegenständlich keinesfalls die Rede sein. Dem Berufungswerber kommen nämlich keinerlei Milderungsgründe, insbesondere auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

 

Gemäß § 74 Abs.1 AVG, welche Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.

 

Ein - noch dazu unquantifizierter - Antrag, die Verfahrenskosten der Erstbehörde aufzuerlegen, wie vom Berufungswerber gestellt, ist daher mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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