Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160150/2/Ki/An

Linz, 17.12.2004

 

 

 

VwSen-160150/2/Ki/An Linz, am 17. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, L, H, vertreten durch Rechtsanwälte Ges.b.R. S & S, L, A, vom 23.11.2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.11.2004, Cst.-2398/04, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 43,60 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8.11.2004, Cst-2398/04, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20.12.2003 um 17.30 Uhr in Linz, Humboldtstraße, stadtauswärts (rechtseinbiegend) Kreuzung mit der Bürgerstraße das Kfz, Kz: L, gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Er habe dadurch § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 23.11.2004 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. allenfalls die verhängte Strafe auf eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

 

Der Berufungswerber bestreitet den Tatvorwurf. Er sei vorschriftsmäßig bei Grün in die Kreuzung eingefahren, doch habe er auf Grund des rechtsseitig befindlichen Schutzweges über die Bürgerstraße anhalten müssen. Auf Grund dieser Tatsache habe das Ampellicht wiederum auf Rot gewechselt und es sei dabei die Fotoanlage ausgelöst worden. Er sei daher unschuldig. Da er sich allein im Fahrzeug befunden habe, könne er keinen Zeugen nennen und habe daher der Grundsatz in dubio pro reo zu gelten.

 

Das Auslösen der Überwachungskamera erst bei einem Einfahren bei Rot oder Gelb in die Kreuzung könne nicht stimmen und es werde die Funktionstüchtigkeit der Kamera bezweifelt.

 

Die Behörde sei lediglich vom einem geschätzten Nettoeinkommen ausgegangen und habe dieses der Bemessung der Strafe zu Grunde gelegt, ohne präzise Auskünfte hierüber einzuholen, und es wurde daher die Höhe der Strafe ebenfalls bestritten, auch würden die bisher begangenen Übertretungen jedenfalls nicht die Höhe der über ihn verhängten Strafe rechtfertigen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.1.2004 zu Grunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch eine Rotlichtüberwachungsanlage festgehalten. Im Verfahrensakt befinden sich Kopien der Lichtbilder, welche von der Überwachungsanlage stammen.

 

Aus diesen Bildern ist ersichtlich, dass das darauf dargestellte Kraftfahrzeug 1,4 Sekunden nach Aktivierung der Überwachungskamera in die Kreuzung eingefahren ist und es belegt das zweite, eine Sekunden später aufgenommene Foto, dass in der Folge die Kreuzung rechts einbiegend verlassen wurde.

 

In einem Bericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.8.2004 betreffend die gegenständliche Rotlichtüberwachungsanlage führte der Meldungsleger aus, dass diese Anlage erst dann zur Auslösung kommt, wenn die Verkehrslichtsignalanlage auf Rotlicht umgeschaltet hat und das Fahrzeug den Induktionsstreifen, welcher sich auf Höhe der deutlich sichtbar angebrachten Haltelinie befindet, überfährt. Wenn sich der Fahrzeuglenker bereits im Kreuzungsbereich befindet und aus irgendeinem Umstand seine Fahrt nicht gleich fortsetzen kann, hat dies auf die Überwachungsanlage überhaupt keinen Einfluss.

 

Die Angaben des Meldungslegers stimmen mit einer technischen Beschreibung des verwendeten Messgerätes, welche dem entscheidenden Organ des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich aus bereits durchgeführten gleichartigen Verfahren bekannt ist, überein, sodass die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe auf Grund des in der Bürgerstraße befindlichen Schutzweges sein Fahrzeug anhalten müssen und es habe die Verkehrslichtsignalanlage erst danach auf Rotlicht umgeschaltet, als bloße Schutzbehauptung gewertet werden muss.

 

Wenn der Berufungswerber die Funktionstüchtigkeit der Kamera bezweifelt, so ist damit ebenfalls im konkreten Falle nichts zu gewinnen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, welche tatsächlich eine Funktionsbeeinträchtigung der Überwachungsanlage begründen würden.

 

I.6 Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten:

  1. wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  2. wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  3. wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung;
  4. ansonsten vor dem Lichtzeichen.

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass im vorliegendem Falle aus den im Verfahrensakt aufliegenden Lichtbildkopien eindeutig abzuleiten ist, dass der Berufungswerber tatsächlich erst nach Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf Rotlicht in die Kreuzung eingefahren und er diese dann in der Folge ohne anzuhalten rechts einbiegend verlassen hat. Daraus folgt, dass er dem Gebot des § 38 Abs.5 StVO 1960 zuwider gehandelt hat. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Sicht als erwiesen anzusehen.

Zum Verschulden (§ 5 VStG) wird festgestellt, dass vom einem ordnungsgemäß handelnden und fachlich befähigten Kraftwagenlenker zu erwarten ist, dass er sich auf die entsprechenden Verkehrssituationen einstellt bzw. er den Verkehrszeichen bzw. Verkehrsleiteinrichtungen entsprechende Beachtung schenkt. Umstände, welche den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind solche im Verfahren nicht hervor gekommen.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

I.7 Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so werden auch seitens der Berufungsbehörde weder mildernde noch erschwerende Umstände festgestellt, insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass laut der im Akt aufliegenden Vormerkung der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt. Der Berufungswerber bemängelt in diesem Zusammenhang zwar, die Bundespolizeidirektion Linz hätte diesbezüglich keine präzisen Auskünfte eingeholt, hat jedoch in der Berufung den geschätzten Angaben nicht widersprochen, weshalb diese auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

Festgestellt wird, dass Missachtungen des roten Lichtes einer Verkehrsampel immer wieder und häufig zu Verkehrsunfällen mit zum Teil schweren Verletzungen oder Todesfällen führen, sodass jedenfalls im Sinne einer wirksamen Spezialprävention eine hohe Strafe geboten ist. Darüber hinaus ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Interesse der Verkehrssicherheit auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bundespolizeidirektion Linz bei der Straffestsetzung Ermessen im Rahmen des Gesetzes ausgeübt hat, weshalb der beantragten Herabsetzung der verhängten Strafe ebenfalls nicht Folge gegeben werden konnte.

Was den Antrag um Nachsehen der Strafe anbelangt, so wäre eine solche Vorgangsweise nur dann zulässig wenn einerseits das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und überdies die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 VStG).

Im vorliegendem Falle sind keine Umstände hervorgekommen, welche ein bloß derartig geringfügiges Verschulden des Berufungswerber indizieren würden, welche ein Absehen von der Strafe rechtfertigen würden, es kann daher diesem Antrag ebenfalls keine Folge gegeben werden.

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

  

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