Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160155/2/Sch/Pe

Linz, 21.12.2004

 

 

 VwSen-160155/2/Sch/Pe Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C H vom 22. November 2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion von Linz vom 12. November 2004, Cst-13.038/04, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 12. November 2004, Cst-13.038/04, den Einspruch des Frau C H, vom 6. Oktober 2004 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion vom 12. Mai 2004, Cst-13.038/04, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die eingangs angeführte Strafverfügung wurde von der Berufungswerberin am 24. Mai 2004 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 7. Juni 2004. Die Strafverfügung enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

 

Seitens der Berufungswerberin wurde ein mit 6. Oktober (!) 2004 datiertes Schreiben an die Erstbehörde gerichtet, welches dort laut Eingangsstempel am 11. Oktober 2004 eingelangt ist. Dieses bezieht sich nicht ausdrücklich auf die gegenständliche Strafverfügung, sondern offenkundig auf zwei Mahnschreiben der Behörde, die sich nicht im Akt befinden, aber, wie anzunehmen ist, die Einbringung des ausstehenden Strafbetrages zum Inhalt hatten. Die Textierung des Schreibens der Genannten lässt aber die Auslegung zu, dass sie sich dem Grunde nach zu Unrecht bestraft fühlt und dieses daher als Einspruch gegen die Strafverfügung interpretiert werden kann.

 

Es kann dahingestellt bleiben, weshalb die Berufungswerberin die Strafverfügung über einen Zeitraum von etwa vier Monaten ignoriert und erst auf Mahnungen der Behörde reagiert hat. Tatsache ist, dass die Strafverfügung längst in Rechtskraft erwachsen ist und die Erstbehörde daher den Einspruch zu Recht als verspätet zurückzuweisen hatte.

 

Der Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid konnte daher kein Erfolg beschieden sein, ohne weiter auf das Vorbringen selbst einzugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Zudem dienen Rechtsmittelfristen letztlich der Rechtssicherheit, da es nicht angehen kann, dass es im Belieben einer Verfahrenspartei gelegen sein soll, wann sie gedenkt, einen Bescheid einer Behörde zu bekämpfen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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