Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320019/3/Kl/Rd

Linz, 13.12.1995

VwSen-320019/3/Kl/Rd Linz, am 13. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H B, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.10.1995, N96-9-1995-Em, wegen einer Übertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der BH Grieskirchen vom 15.9.1995, N96-9-1995-Em, wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. NSchG eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, verhängt. Dagegen hat der Beschuldigte mit schriftlicher Eingabe vom 12.10.1995, zur Post gegeben am 12.10.1995, Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die nunmehrige Berufung. Es wird darin ausgeführt, daß auch ein Wiedereinsetzungsantrag vom 2.11.1995 eingebracht wurde und auf diesen Bezug genommen werde. Danach habe er mit der Einbringung des Einspruches Herrn Mag. K B beauftragt, welcher den Einspruch durch sein Verschulden verspätet einbrachte.

3. Die BH Grieskirchen hat die Berufung samt einer Berufung gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages samt dem bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen. Da sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben.

Die oben zitierte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 27.9.1995 vom Beschuldigten persönlich übernommen und sohin rechtswirksam zugestellt. Die Strafverfügung enthält eine ordungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen, gerechnet ab der Bescheidzustellung. Die Einspruchsfrist hat somit am 27.9.1995 begonnen und endete am 11.10.1995. Der schriftliche Einspruch wurde aber erst am 12.10.1995 zur Post gegeben und wurde daher verspätet eingebracht.

Da die Einspruchsfrist eine iSd § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Diese Erwägungen lagen auch dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid der BH Grieskirchen zugrunde und es haftet daher diesem Bescheid keine Rechtswidrigkeit an. Es war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

5. Abschließend ist jedoch zu bemerken, daß der Berufungswerber auch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Wird dieser Antrag abgewiesen, so bleibt die nunmehrige Entscheidung aufrecht.

Sollte hingegen die Wiedereinsetzung bewilligt werden, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 72 Abs.1 AVG). Dies bedeutet, daß ein infolge der Versäumung erlassener Bescheid mit der Bewilligung außer Kraft tritt (Hauer-Leukauf, Seite 636 bzw. Seite 623 mN).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsge richtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum