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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160169/2/Ki/Hu

Linz, 22.12.2004

 

 

 VwSen-160169/2/Ki/Hu Linz, am 22. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. R S, P, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H T, H vom 6.12.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.11.2004, VerkR96-821-2003-Br, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 22.11.2004, VerkR96-821-2003-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 30.3.2003 um 05.28 Uhr auf der Tragweiner Straße, im Ortsgebiet von Pregarten, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,45 mg/l gelenkt. Er habe dadurch § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 58,10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6.12.2004 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Im Wesentlichen wird der zur Last gelegte Sachverhalt bestritten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens P vom 31.3.2003 zugrunde. In dieser Anzeige wurde festgestellt, dass der Bw zur festgestellten Tatzeit ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Als Tatortbeschreibung wurde Tragweiner Straße, Höhe Haus Tragweiner Straße 1, festgestellt.

 

Mit Schreiben vom 29.9.2003, VerkR96-821-2003-Br, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Bw zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass ihm zur Last gelegt werde, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Sie haben am 30.3.2003 um 05.28 Uhr ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,45 mg/l auf der Tragweiner Straße im Ortsgebiet von Pregarten gelenkt."

 

Der Bw hat in der Folge den Tatvorwurf bestritten und es erging schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Im gegenständlichen Falle wird dem Beschuldigten gerade noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen, er habe das Fahrrad auf der Tragweiner Straße, im Ortsgebiet von Pregarten gelenkt.

 

Mittels digitalem oberösterreichischen Rauminformationssystem (DORIS) konnte recherchiert werden, dass es in der Tragweiner Straße in 4230 Pregarten jedenfalls mehrere Hausnummern (darunter auch noch Nr. 75) gibt, woraus abgeleitet werden kann, dass sich die Tragweiner Straße über eine entsprechende Länge erstreckt.

 

Wenn auch in der Anzeige eine konkrete Tatortbeschreibung, nämlich auf Höhe Tragweiner Straße Nr. 1, festgehalten wurde, so hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich vorgeworfen, er habe die Verwaltungsübertretung auf der Tragweiner Straße begangen, ohne den Ort näher zu konkretisieren. Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass diese Tatortbezeichnung nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht, sodass der Beschuldigte nicht in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und es ist überdies auch eine Doppelbestrafung nicht auszuschließen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist aus den dargelegten Gründen mit einem qualifizierten Mangel belastet, dieser ist, da mittlerweile Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist, einer zulässigen Korrektur durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht mehr zugänglich. Es liegt daher ein Umstand vor, der eine Verfolgung des Bw im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung ausschließt, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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