Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160170/6/Ki/Da

Linz, 09.03.2005

 

 

 VwSen-160170/6/Ki/Da Linz, am 9. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, S, S, vom 22.10.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.9.2004, VerkR96-1528-2004, betreffend eine Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 9.9.2004, VerkR96-1528-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe, wie am 19.12.2003 gegen 16:50 Uhr im Gemeindegebiet Aistersheim, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm. 33.5, festgestellt wurde, das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen HD (Sattelzugfahrzeug) und HD (Sattelanhänger), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, in Fahrtrichtung Passau gelenkt und dem Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche (von Montag, 15.12.2003, von Dienstag, 16.12.2003, von Mittwoch, 17.12.2003, von Donnerstag, 18.12.2003 bis 18:35 Uhr und vom letzten Lenktag der Vorwoche [Kalenderwoche 50]) nicht vorgelegt. Er habe dadurch § 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 i.d.g.F. verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 363,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 22.10.2004 Berufung mit der Begründung, dass er zu den im Straferkenntnis angegebenen Daten beurlaubt gewesen sei und er auf Grund dessen auch keine Tachoscheiben habe vorlegen können.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde im Rechtshilfewege (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988) eine Befragung des Arbeitgebers des Berufungswerbers vorgenommen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels) vom 26.12.2003 zu Grunde. Bereits im Zuge der Beanstandung durch den Gendarmeriebeamten hat sich der Beschuldigte gerechtfertigt, er habe vor Fahrtantritt keinen Lkw gelenkt und könne deshalb auch keine Schaublätter vorweisen.

 

In einem Einspruch gegen die zunächst in der Sache ergangene Strafverfügung führte der Berufungswerber aus, dass er vorher Urlaub gehabt hätte.

 

In seiner Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wiederholte der Beschuldigte dieses Vorbringen und er hat angeregt, sich diesbezüglich an seinen früheren Arbeitgeber (S - M GmbH, N, A) zu wenden.

 

Über Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. hat die Bundespolizeidirektion Heidelberg (Polizeiposten Neulußheim) mit dem Geschäftsführer der genannten Firma Kontakt aufgenommen, dieser Geschäftsführer bestätigte, dass der Beschuldigte vom 8.12.2003 bis 18.12.2003 beurlaubt war und erst am 19.12.2003 mit der Arbeit begonnen hatte.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Eine Befragung des Arbeitgebers des Beschuldigten (Geschäftsführer der Firma S, N, A) hat ergeben, dass Herr S tatsächlich in der Zeit vom 8.12.2003 bis 18.12.2003 beurlaubt gewesen ist. Diese Aussage des Geschäftsführers im Rahmen der Befragung durch den Polizeiposten Neulußheim der Polizeidirektion Heidelberg deckt sich mit der Rechtfertigung des Berufungswerbers bei der Amtshandlung insoferne, als er bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeführt hat, dass er die Schaublätter deshalb nicht vorlegen könne, weil er vor Fahrtantritt keinen Lkw gelenkt habe. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. sind keine Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen würde.

 

Demnach konnte Herr S dem Gendarmeriebeamten tatsächlich keine Schaublätter vorlegen und er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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