Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160171/5/Br/Sta

Linz, 05.01.2005

VwSen-160171/5/Br/Sta Linz, am 5. Jänner 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau U K, A S E, vertreten durch RA Dr. R F, H 1, S. V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 15. November 2004, Zl. VerkR96-1264-2003-U/Pi, nach der am 4. Jänner 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht:

I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf zwölf Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag;

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Übertretungen nach § 18 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 181 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 11.11.2002 um 14.29 Uhr im Gemeindegebiet Linz, auf der A 7 bei Strkm. 3,4 (Dauphinebrücke), Richtungsfahrbahn Süd als Lenkerin des KFZ, pol. KZ. beim Fahren hinter dem nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil sie bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 99 km/h einen Sicherheitsabstand von nur 0,45 sec eingehalten habe.

    1. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz erwogen:

"Auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Strafamt, vom 13.11.2002 wurden Sie als Zulassungsbesitzer des KFZ, pol. KZ. mit Schreiben vom 29.11.2002 aufgefordert, den Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben.

Am 09.12.2002 wurde bekannt, dass Sie das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt selbst gelenkt haben, weshalb seitens der hs. Behörde mit Strafverfügung vom 10.02.2003 eine Strafe von 181 Euro über Sie verhängt wurde.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch erhoben und beantragt, dem ausgewiesenen Verteidiger eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes zu überlassen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer noch festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 12.03.2003 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung einschließlich der geforderten Aktenkopien übermittelt.

In Ihrer Rechtfertigung vom 27.03.2003 wurde nachstehendes angeführt:

Die Beschuldigte hat das ihr angelastete Delikt nicht begangen.

1 . Zunächst einmal wird bestritten, dass das Videoaufzeichnungsgerät VKS 3,0 ordnungsgemäß funktionierte. Zur Überprüfung wird beantragt, der Beschuldigten die letzten Eich- bzw. Prüfbefunde zur Einsicht zu überlassen.

2. Desweiteren wird vorgebracht, dass ein Abstand von 13,9 m gemessen wurde. Angelastet wird der Beschuldigten allerdings ein Abstand von 12 m, also 1,9 m weniger. Hiefür gibt es keinerlei technische Veranlassung.

3. Auch die von der Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit von 99 km/h ist nicht richtig. Es möge bekannt gegeben werden, allenfalls mit welchem weiteren Gerät dies festgestellt worden sein soll.

4. Es wird bestritten, dass das Videoaufzeichnungsgerät ordnungsgemäß aufgestellt war. Die einschreitenden Beamten wollen dazu als Zeugen befragt werden, ob sie zur Aufstellung solcher Anlagen prinzipiell befugt sind; Wenn ja, in welcher Weise das Videoaufzeichnungsgerät aufgestellt wurde.

Nach Vorliegen der entsprechenden Beweisergebnisse wollen diese dem Beschuldigtenvertreter zur Einsicht und allfälligen weiteren Stellungnahme übermittelt werden.

Am 22.05.2003 wurde Rev.Insp. S von der Bundespolizeidirektion Linz - welcher die Sicherheitsabstandsmessung durchführte - und Rev.Insp. P in Rahmen des Rechtshilfeersuchens an die Bundespolizeidirektion Linz bei dieser Behörde als Zeugen einvernommen.

Rev.Insp. S gibt nachstehende Aussage zu Protokoll:

• Das verwendete Messgerät VKS 3.0 wurde gemäß den Eich- und Verwendungsbestimmungen zum Einsatz gebracht. Für das ggst. Gerät besteht eine Eichung bis zum 31.12.2005. Bezüglich der Anzweiflung der Eich- bzw. Prüfbefunde, welche zur Ansicht angefordert wurden, verweise ich auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). Die Befunde müssten vom Einschreiter angefordert werden, sie liegen bei der Behörde nicht auf.

• Bei genauer Betrachtung des Meßprotokolles ist eindeutig zu erkennen, dass der vorwerfbare Wert (12 Meter) der Rundungswert zu Gunsten der Angezeigten, ausgehend vom Messresultat (11,9 Meter) ist. Das Restresultat ist jener Wert, welcher sich aus dem Messwert abzüglich des Radstandes des Vorderfahrzeuges ergibt.

• Anknüpfend an den Punkt 2) bedarf es zur Feststellung der Fahrtgeschwindigkeit der angezeigten keines weiteren technischen Hilfsmittels, da das Gerät VKS 3.0 ein Abstands- als auch ein Geschwindigkeitsmessgerät ist!

Angemerkt wird, dass ausschließlich hierfür besondert geschulte Messbeamte das gegenständliche Messgerät zum Einsatz bringen dürfen.

Die Rechtfertigung der Beschuldigten ist keinesfalls geeignet, den Tatbestand zu entkräften, sie kann maximal als Schutzbehauptung gewertet werden.

Ich halte die Anzeige vollinhaltlich aufrecht.

Rev.Insp. P gab anlässlich seiner Befragung am 22.05.2004 nachstehenden zu Protokoll:

• Das zum angeführten Tatzeitpunkt verwendete Gerät VKS 3.0 ist bis zum 31.12.2005 lt. BEV geeicht. Bei der Behörde liegen keine Eich- oder Prüfbefunde auf, sie müssen (kostenpflichtig?) von der Beschuldigten angefordert werden.

• Der Wert von 12 m ist der Rundungswert zugunsten der Beschuldigten des Messwert betrug 11,9 Meter! Vom Messwert wurde der Radstand des Vorderfahrzeuges abgezogen.

• Da es sich bei dem zur Tatzeit verwendeten Messgerät um ein Abstands- und auch Geschwindigkeitsmessgerät handelt, bedarf es zur Feststellung der Fahrtgeschwindigkeit keines weiterem technischen Hilfsmittels.

Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrechtgehalten, weitere Angaben kann ich dazu nicht machen.

Mit Schreiben vom 24.06.2003 wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

In Ihrer Stellungnahme vom 07.07.2003 teilen Sie nachstehendes mit:

In der aufgetragenen Rechtfertigung vom 27.03.2003 hat die Beschuldigte beantragt, dem Beschuldigtenvertreter die letztgültigen Eich- und Prüfberichte zur Einsicht zu überlassen.

Diesem Ersuchen ist die Behörde nicht nachgekommen; Sie verweist lediglich darauf, dass die Eich- und Prüfbefunde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom Einschreiter angefordert werden müssten.

Diese Auffassung ist unrichtig. Die Behörde hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet und ihr vorgeworfen, einen zu geringen Tiefenabstand und eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten zu haben und hat sich die Exekutive des von ihr genannten Gerätes bedient.

Sie ist daher verpflichtet nachzuweisen, dass dieses Gerät auch verwendet werden durfte. Es wird daher der diesbezügliche Beweisantrag ausdrücklich aufrecht erhalten.

Zu den weiteren Aussagen der Zeugen hinsichtlich des gemessenen Abstandes von 13,9 m ist zu sagen, dass diese den gemessenen Wert von 11,9 m deshalb angeben, weil noch der Radstand des Vorderfahrzeuges abzuziehen ist.

In diesem Zusammenhang wollen die Meldungsleger ergänzend als Zeugen befragt werden, um welches Fahrzeug es sich beim Vorderfahrzeug handelt und welchen Radstand es hatte.

Es geht dies nämlich aus den behördlichen Unterlagen nicht hervor und steht damit für die Beschuldigte fest, dass ihr ein Tiefenabstand vom 12 m nicht vorgeworfen werden kann.

Ferner hat die Beschuldigte beantragt, die Meldungsleger zu befragen, in welcher Weise sie das Videoaufzeichnungsgerät aufgestellt haben. Dazu geben die Zeugen lediglich an, es gemäß den Eich- und Verwendungsbestimmungen zum Einsatz gebracht zu haben. Etwas Anderes hat die Beschuldigte auch nicht erwartet.

Trotzdem ist es von Interesse für die Beschuldigte, in welcher Art und Weise die Beamten das Messgerät zum Einsatz gebracht haben. Ob diese Art und Weise dann mit den Eich- und Vermessungsbestimmungen übereinstimmt, kann die Beschuldigte in der Folge dann selbst überprüfen.

Es wird daher beantragt, die ergänzenden Beweise aufzunehmen und die entsprechenden Ergebnisse dem Beschuldigtenvertreter neuerlich zur Einsicht und allfälligen weiteren Stellungnahme zu übermitteln.

In der Folge wurde der ggstl. Akt dem Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik mit dem Ersuchen übermittelt, ein Sachverständigengutachten über die Richtigkeit und Gültigkeit der ggst. Messung hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit und des Sicherheitsabstandes zu erstellen sowie eine gutachterliche Äußerung zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten abzugeben.

Vom technischen Amtsachverständigen Ing. J L wurde nach entsprechender Befundaufnahme folgendes Gutachten abgegeben:

Am 11.11.2002 lenkte um 14.29 Uhr Frau U K den PKW mit dem pol. Kennzeichen im Ortsgebiet von Linz auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd. Im Bereich der Dauphinebrücke - Strkm 3,4 - hat die Beschuldigte Lenkerin einen Sicherheitsabstand von 0,45 Sekunden eingehalten. Die Fahrgeschwindigkeit betrug
103 km/h.

Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung wurde mit dem Messgerät VKS 3.0 durchgeführt.

Lt. Meldungsleger wurde das System entsprechend den Eich- und Zulassungsvorschriften angewendet und bedient.

Aufgrund des Befundes und der sonstigen im Akt enthaltenen Angaben erfolgt folgendes GUTACHTEN: Nach entsprechender Kontrolle des Tat- und Lenkervideo's konnte festgestellt werden, dass die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Das gegenständliche Messgerät VKS 3.0, Identifikations-Nr. A07 ist für die Messung von Sicherheitsabständen und Fahrgeschwindigkeiten geeignet und entsprechend den österreichischen Bestimmungen geeicht und zugelassen. Die nächste Eichung hat bis zum 31.12.2005 zu erfolgen.

Voraussetzung für eine gültige Messung ist ein eingerichteter Messplatz mit entsprechend eingemessenen Bodenmarkierungen und die Erstellung eines Referenzvideos, aus dem die Eignung der Messstelle hervorgeht. Für den angesprochenen Messort liegt das vorgeschriebene Referenzvideo vor. Daraus konnte erkannt werden, dass das Gerät tatsächlich entsprechend den Zulassungsbedingungen zum Einsatz gebracht wurde.

Vor Beginn der eigentlichen Messung verlangt das Programm automatisch die Eingabe von Pass- und Kontrollpunkten der jeweiligen Messstelle, um die Perspektive für die Videoaufnahmen berechnen zu können. Diese Eingabe wird vom Programm zwangsweise gefordert und kann nicht manipuliert bzw. übergangen werden. Liegen die Kontrollpunkte außerhalb der vorgegebenen Toleranzen, kann keine Messung erfolgen.

Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen ist das Messsystem VKS 3.0 für einen Messbereich von 0 - 500 Meter zugelassen und hat einen Geschwindigkeits-Messbereich bis zu 250 km/h. Die Genauigkeit der Abstandsauflösung für den Sicherheitsabstand beträgt 0,1 Meter und wird stets zugunsten des Beschuldigten gerundet. Die Software des Messgerätes ist grundsätzlich so erstellt, dass sämtliche Toleranzwerte berücksichtigt und im Grenz- und Zweifelsfall immer zugunsten des Beschuldigten gerechnet wird.

Bei der Abstandsmessung wird der Abstand der Radaufstandspunkte (Vorderräder) auf der Fahrbahn bei beiden getroffenen Fahrzeuges gemessen und dann der Radstand des vorausfahrenden Fahrzeuges abgezogen. Dadurch ergibt sich der gemessene Sicherheitsabstand in Meter, wobei der hintere Überhang des vorderen Fahrzeuges und der vordere Überhang des Beschuldigtenfahrzeuges nicht berücksichtigt wird. Im gegenständlichen Fall wurde für das vorausfahrende Fahrzeug ein Radstand von 2 Meter abgezogen. Dieser Abzug wurde bei der Auswertung zugunsten der Beschuldigten angewendet, bzw. erfolgt durch Abrundung auf ganze Meter. Würde der tatsächliche Radstand von ca. 2,5 Meter und die beiden Überhänge eingerechnet worden sein, dann hätte man der Beschuldigten einen noch kleineren Sicherheitsabstand vorzuwerfen, was folglich bei der gefahrenen Geschwindigkeit einen Sekundenabstand von ca. 0,4 Sekunden zur Folge gehabt hätte.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass es sich um eine gültige und korrekte Abstands- und Geschwindigkeitsmessung handelt. Das ergibt sich aus den Auswertungen des archivierten Tatvideos und der Kontrolle des Referenzvideos.

Der von der Beschuldigten eingehaltene Sicherheitsabstand lag in Wirklichkeit noch unter dem ausgewerteten Sekundenabstand von 0,45 Sekunden, da wie oben bereits erwähnt sämtliche Maß- und Eichtoleranzen zugunsten eines Beschuldigten gerechnet werden. Auch kann ausgeschlossen werden, dass der geringe Sicherheitsabstand durch ein Auflaufen auf das vorausfahrende Fahrzeug zustande kam. Auch hier wäre eine gültige Auswertung nicht möglich gewesen, da das Programm des Messgerätes selbst eine Fehlermeldung erkennt.

Dieses Gutachten wurde Ihnen am 19.05.2004 übermittelt und wurde von Ihnen darauf nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

Der Beschuldigtenvertreter hat Einsicht in Befund und Gutachten vom 15.05.2004 genommen.

In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf das Vorbringen in der aufgetragenen Stellungnahme vom 7.7.2003 hingewiesen. Die Beschuldigte hat nicht nur darin beantragt, dem Beschuldigtenvertreter die letztgültigen Eich- und Prüfbericht zur Einsicht zu überlassen. Diesem Ersuchen ist die Behörde bislang nicht nachgekommen. Befund und Gutachten können den Eich- und Prüfbericht in keiner Weise ersetzen.

Dei Behörde ist deshalb verpflichtet, über den gestellten Antrag den letztgültigen Eich- und Prüfbericht bereffend das betreffende Gerät vorzulegen.

Der diesbezügliche Beweisantrag bleibt daher ausdrücklich aufrecht.

Ferner hat die Beschuldigte beantragt, die Meldungsleger als Zeugen ergänzend zu befragen, um welches Fahrzeug es sich beim Vorderfahrzeug gehandelt hat und welchen Abstand es hatte.

Auch diesem Beweisantrag ist die Behörde bislang nicht nachgekommen.

Schließlich hat die Beschuldigte beantragt, die Meldungsleger zu befragen, in welcher Weise sie das Videoaufzeichnungsgerät aufgestellt haben.

Die bislang dazu gemachten Angaben, es sei gemäß den Eich- und Verwendungsbestimmungen zum Einsatz gebracht worden, vermag eine Zeugenaussage nicht zu ersetzen.

Für die Beschuldigte ist es von wesentlichem Interesse, in welcher Art und Weise die Beamten das Messgerät zum Einsatz gebracht haben.

Die Beschuldigte kann erst nach Einvernahme der Meldungsleger als Zeugen überprüfen, ob dabei die Eich- und Vermessungsbestimmungen eingehalten wurden.

Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass das vorliegende Gutachten die diesbezüglich beantragten Beweise nicht ersetzen kann.

Es wird deshalb beantragt, die nunmehr zum wiederholten Male beantragten Beweise aufzunehmen und die entsprechenden Ergebnisse dem Beschuldigtenvertreter zur Einsicht und allfälligen weiteren Stellungnahme zu übermitteln.

Infolge eines Rechtshilfeersuchens wurde der Meldungsleger am 26.08.2004 wiederum bei der Bundespolizeidirektion Linz als Zeuge einvernommen und gab dabei nachstehendes an:

Mit dem Gegenstand meiner Einvernahme wurde ich vertraut gemacht und ich gebe dazu nach Wahrheitserinnerung folgendes an:

Der beantragte letztgültige Eich- und Prüfbericht liegt dem Akt bereits in Kopie bei (vom 18.07.2002). Mehr kann von der Behörde nicht vorgelegt werden. Weitere Befunde können beim Hersteller SUWO EDV-Service bzw. beim Eichamt Wien kostenpflichtig erworben werden.

Der Vorderfahrzeug ist auf dem Foto ersichtlich und der Abstand ist der Anzeige zu entnehmen.

Das Videoaufzeichnungsgerät ist gem. den Eich- und Verwendungsbestimmungen aufgestellt gewesen und auch gem. den Eich- und Verwendungsbestimmungen zum Einsatz gebracht. Mehr kann dazu nicht mehr angegeben werden.

Am 03.09.2004 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Als Beilage wurde die Zeugenaussage des Meldungslegers und der Eichschein beigelegt.

In Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2004 wurde nachstehendes angeführt:

Der Beschuldigtenvertreter hat nunmehr Einsicht in die weiteren Unterlagen, insbesondere in den so genannten Eichschein nehmen können.

Dort ist angegeben, dass ein Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät VKS 3.0 am 18.07.2004 geeicht wurde und eine Nacheichfrist am 31.12.2005 abläuft.

In der Anzeige der Bundespolizeidirektion ist ebenfalls von einem Videoaufzeichnungsgerät VKS 3.0 die Rede.

Der Beschuldigten ist bekannt, dass die Polizeidirektion Linz mehrere solcher Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte im Einsatz hat, die alle baugleich, also vom Typ VKS 3.0 sind.

Die Einschreiterin bzw. Meldungslegerin wollte als Zeugin ergänzend befragt werden, ob es sich beim gegenständlichen Eichschein tatsächlich um das damals verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät handelt. Im Eichschein ist ja die Identifikationsnummer angegeben. Diese fehlt auf der Anzeige, sodass für die Beschuldigte nicht nachvollziehbar ist, ob es sich tatsächlich um dieses (geeichte) Gerät handelt.

Die Beschuldigte hat ferner beantragt, die Meldungslegerin als Zeugen ergänzend zu befragen, um welches Fahrzeug es sich beim Vorderfahrzeug gehandelt hat -und welchen Abstand es hatte.

Auch diesem Beweisantrag ist die Behörde noch immer nicht nachgekommen. Die Meldungslegerin gibt lediglich an, dass nur hiefür besonders geschulte Beamte das Messgerät zum Einsatz bringen dürfen.

Da aber vermutlich auch der Videofilm noch immer vorliegt, müsste es für die Meldungslegerin ja problemlos möglich sein anzugeben, welches Fahrzeug vor dem Beschuldigtenfahrzeug fuhr und in welchem Tiefenabstand.

Dem weiteren Beweisantrag der Beschuldigten, die Meldungslegerin ergänzend zu befragen, in welcher Weise das Videoaufzeichnungsgerät aufgestellt wurde, ist ebenfalls noch nicht nachgekommen worden.

Die diesbezügliche Fragestellung wird vom Meldungsleger lapidar damit abgetan, dass "ohnedies besonders geschulte Messbeamte zum Einsatz kommen". Dass aber auch solchen Messbeamten manchmal ein Fehler unterläuft, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Noch einmal wird also dieser Beweisantrag ausdrücklich wiederholt.

Es wird deshalb beantragt, die nunmehr zum wiederholten Male beantragten Beweise doch noch aufzunehmen und die entsprechenden Ergebnisse dem Beschuldigtenvertreter zur Einsicht und allfälligen weiteren Stellungnahme zu übermitteln.

Die ha. Behörde hat folgendes erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Wenn Sie die korrekte Sicherheitsabstandsmessung bestreiten, so werden Ihnen die Zeugenaussagen der Polizeibeamten sowie die vorliegende Videoaufzeichnung entgegengehalten.

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche folgen die Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden, auf sich nehmen würden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

Das Messergebnis der VKS 3,0 Anlage hat ergeben, dass mit dem zum Tatzeitpunkt von Ihnen verwendeten Fahrzeug der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde.

Das verwendete Messgerät war laut dem vorliegenden Eichschein nach den Vorschriften des Eich- und Vermessungsgesetzes ordnungsgemäß geeicht und entsprechend den Zulassungsvorschriften aufgestellt.

Weiters darf auch noch auf das Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik des Landes Oberösterreich verwiesen werden.

In diesem Gutachten wird die Berechnung des angelasteten Sicherheitsabstandes erörtert. Daraus ist ersichtlich, dass für das vorausfahrende Fahrzeug ein Radstand von 2 Metern angenommen wurde. Wäre jedoch der tatsächliche Radstand von ca. 2,5 Metern und die beiden Überhänge (beim vorausfahrenden Fahrzeug von den hinteren Rädern bis zum Ende des Fahrzeuges und beim Fahrzeug der Beschuldigten die Länge zwischen Beginn des Fahrzeuges bis zu der Vorderachse) eingerechnet worden, dann hätte man der Beschuldigten einen noch kleineren Sicherheitsabstand vorwerfen können. Diese Berechnungsmethode ist jedoch sehr zu Gunsten der Beschuldigten ausgearbeitet worden.

Lt. VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1997, ZI. 96/11/003 ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, der in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt.

Zu Ihren Bedenken, dass der vorgelegte Eichschein nicht zu dem Gerät gehört, mit welchem Ihre Übertretung am 11.11.2002 um 14.29 Uhr gemessen wurde, darf bemerkt werden, dass bei der Bundespolizeidirektion Linz nur ein VKS 3.0 Gerät in Verwendung steht.

Zu den übrigen Beweisanträgen wird festgestellt, dass diese Einwendungen von der Behörde nicht als geeignet angesehen wurden, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen. Da während des Ermittlungsverfahrens für die Behörde keine bestimmten Tatsachen zutage getreten sind, denen zufolge bei der Bedienung oder Aufstellung des Messgerätes die vorgesehenen Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden bzw. ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen sein soll, war diesbezüglich keine weitere Ermittlungspflicht seitens der Behörde gegeben (vgl. VwGH 86/02/0004, vom 24.04.1986, 85/18/0360, vom 31.01.1986).

Für die Behörde erscheint es auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind - soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen - gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.200 Euro netto, Sorgepflicht: keine, Vermögen: keines;

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

Aus den dargelegten Gründen erscheint die gegen Sie verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten."

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung tritt die Berufungswerberin dem Schuldspruch mit nachfolgenden Ausführungen entgegen:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. 11. 2004, VerkR96-1264-2003, meinem Verteidiger am 23. 11. 2004 rechtswirksam zugestellt, innerhalb offener Frist

BERUFUNG.

Das angefochtene Straferkenntnis leidet sowohl an materiellen als auch an formellen Mängeln.

Ich wurde mit Strafverfügung vom 10. 2. 2003 zu einer Geldstrafe von Euro 181,- verurteilt, weil ich als Lenker eines Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten vor mir fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten haben soll, dass mir jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil ich bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 99 km/h einen Sicherheitsabstand von nur 12 m (0,45 sec.) eingehalten hätte.

Dieser Vorwurf ist allerdings verfehlt.

1. Ich habe mit Schriftsatz vom 27.3.2003 bestritten, dass das verwendete Videoaufzeichnungsgerät VKS 3,0 ordnungsgemäß funktionierte und zur Überprüfung beantragt, die letzten Eich- und Prüfbefunde zur Einsicht zu überlassen. Im Schriftsatz vom 7.7.2003 habe ich ausgeführt, dass die belangte Behörde meinem Ersuchen nicht nachgekommen ist; die Behörde hat lediglich darauf verwiesen, dass die Eich- und Prüfbefunde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom Beschuldigten angefordert werden müssten. Den diesbezüglichen Antrag habe ich mit Schriftsatz vom 1.6.2004 wiederholt.

Schließlich hat die belangte Behörde den Eichschein vorgelegt, auf welchem allerdings angegeben ist, dass ein Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät VKS 3.0 am 20.4.2004 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31.12.2005 abläuft. Welches Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät nun genau und konkret geeicht wurde bzw. dem diesbezüglichen Eichschein zugrunde liegt, bleibt dunkel. Diesbezüglich habe ich im Schriftsatz vom 20.9.2004 beantragt, die Einschreiterin bzw. Meldungslegerin als Zeugin zu befragen, ob es sich beim vorgelegten Eichschein tatsächlich um das damals verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät handelt. Im Eichschein selbst wäre ja die Identifikationsnummer angegeben, welche aber auf der Anzeige fehlt, sodass für mich nicht nochvollziehbar ist, ob es sich dabei tatsächlich um das geeichte und verwendete Gerät handelt.

Die Begründung der belangten Behörde, wonach nur ein VKS 3,0 Gerät im Bereich der Bundespolizeidirektion Linz in Verwendung steht, ist nicht richtig. Mir ist bekannt, dass mehrere solche Geräte in Verwendung sind, sodass eine Zuordnung möglich sein müsste. Die fraglichen Geräte sind in ein Fahrzeug (Kombi bzw. Van) eingebaut und sind mehrere solche im Einsatz.

Die belangte Behörde ist meinen diesbezüglichen Beweisanträgen nicht nachgekommen, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis mangelhaft geblieben ist.

2. Mit Schriftsatz vom 7.7.2003 habe ich u. a. beantragt, die Meldungslegerin ergänzend zeugenschaftlich zur Frage einzuvernehmen, um welches Fahrzeug es sich beim Vorderfahrzeug gehandelt hat bzw. welchen Radstand es hatte. Dies ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil nur damit der tatsächliche Tiefenabstand zwischen meinem Fahrzeug und dem Fahrzeug meines Vordermannes errechnet werden kann. Meinen diesbezüglichen Beweisantrag habe ich mit Schriftsatz vom 1.6.2004 wiederholt, ebenso mit Schriftsatz vom 20.9.2004.

Bis heute steht nicht fest, um welches Fahrzeug es sich bei meinem Vordermann gehandelt hat.

In diesem Zusammenhang nehme ich auch Bezug auf die Berechnung der belangten Behörde, die von einem Radstand des vorausfahrenden Fahrzeuges von 2 m ausgeht. Dies nimmt die Behörde offenbar an, ohne entsprechende Grundlagen dafür zu haben. Sollte es sich beim vorausfahrenden Fahrzeug beispielsweise um ein Fahrzeug der Marke Smart handeln, dann wäre der Radstand deutlich unter 2 m und auch die Überhänge wären derart gering, dass den Berechnungen der belangten Behörde die Grundlage entzogen wäre.

Da aber die Meldungslegerin gar nicht angeben musste, um welches Fahrzeug es sich beim vorausfahrenden handelt, leidet das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grunde an Mängeln.

3. Ich habe ferner bestritten, eine Geschwindigkeit von 99 km/h eingehalten zu haben. Die belangte Behörde hat bislang nicht angegeben, wie ihre Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist. Überdies sind auf dem Videoband mehrere Fahrzeuge zu erkennen und steht keinesfalls fest, dass der gemessene Sicherheitsabstand meinem Fahrzeug zuzuordnen ist.

Schließlich habe ich auch bestritten, dass das Messgerät VKS 3,0 richtig nämlich den Verwendungsbestimmungen entsprechend aufgestellt wurde.

Die lapidare Aussage, dass das Messgerät eben entsprechend den Zulassungsvorschriften aufgestellt wurde, vermag nicht zu überzeugen. Zugestanden wird, dass die Zulassungsvorschriften und Aufstellungsbedingungen hinreichend bekannt sind, ob das Messgerät tatsächlich diesen Bestimmungen entsprechend aufgestellt wird, ist aber eine andere Frage, die bislang von der Meldungslegerin nicht beantwortet wurde. Es wird also von meiner Seite nach wie vor bestritten, dass das Messgerät ordnungsgemäß aufgestellt wurde, weshalb auch die Messungen nicht für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung meinerseits herangezogen werden dürften.

4. Auch mein Einkommen erreicht nicht die Höhe, die die belangte Behörde annimmt. Ich habe ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.000,--, keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

Aus all diesen Gründen beantrage ich daher

a) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zug ich als Beschuldigte sowie Revierinspektor Stadler und Revierinspektor P als Zeugen einzuvernehmen sind;

b) die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und die Einstellung des Strafverfahrens;

c) die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß.

U K

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde die Videosequenz der mit der Anzeige übermittelten Fotos durch den Amtssachverständigen Ing. H ausgearbeitet und auf CD-Rom für die Berufungsverhandlung übermittelt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der derart aufgezeichnete Fahrverlauf im Beisein des Rechtsvertreters der Berufungswerberin einer ausführlichen Sichtung und Erörterung unterzogen. Die Berufungswerberin selbst erschien trotz nachweislich persönlicher Ladung zur Berufungsverhandlung unter Hinweis auf ihre angebliche Verhinderung nicht. Auch die Behörde erster Instanz blieb der Berufungsverhandlung fern.

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Die Berufungswerberin lenkte am 11.11.2002 um 14:29:11:55 Uhr den nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A 7, im Bereich des Strkm 3,4 (Daupinebrücke) in südlicher Richtung. Ihre Fahrgeschwindigkeit betrug gemäß der Auswertung der Videosequenz unter Berücksichtigung einer Messfehlertoleranz von 4 km/h 99 km/h, wobei sie zum Vorderfahrzeug nur einen Abstand von 12 m (entspricht einer Zeitspane von 0,45 sec) eingehalten hat. Es herrschte offenkundig regennasse Fahrbahn. Die von der Berufungswerberin in vorschriftswidriger Weise verwendeten Breitstrahler bzw. Nebelscheinwerfer erzeugten eine deutliche und wohl auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer nachteilige Lichtspiegelung auf der Fahrbahn.

Aus der Videodokumentation ergibt sich die Sichtbarkeit des Fahrzeuges der Berufungswerberin bei der Aufzeichnungszeit "14.29:06:21". Sie überholt offenbar ein mit nur wenig geringerer Geschwindigkeit den rechten Fahrstreifen benützendes Fahrzeug. Schon zu diesem Aufzeichnungszeitpunkt befand sich gemäß der Videoaufzeichnung das Vorderfahrzeug und in der Folge während der gesamten Aufzeichnungsdauer im knappen Abstand vor ihrem Fahrzeug. Nach knappen acht Sekunden (14:29:14:16) hatte das Vorderfahrzeug zum überholten Fahrzeug einen Abstand von geschätzten knappen 20 m (Abstand der Längsmarkierung einer Leitlinie + Zwischenraum) wobei dieses Fahrzeug offenbar das Umspuren zum rechten Fahrbahnrand einleitet, indem es sich nur mehr knapp links neben der Leitlinie befindet. Das Fahrzeug der Berufungswerberin befindet sich immer noch sichtbar knapp dahinter. Hinter ihrem Fahrzeug folgt im Abstand von über 55 m (etwas mehr als drei Leitlinien dazwischen liegend) der nächste Pkw, welcher auf dem ersten Foto noch einen geringeren Abstand zu haben scheint. Daraus folgt, dass die Berufungswerberin offenbar etwas schneller unterwegs war als die Fahrzeuge in ihrem unmittelbaren Umfeld und demnach offenkundig durch knappes Auffahren "Druck" auf das vor ihr fahrende Fahrzeug auszuüben geneigt gewesen sein mag.

Die Sichtung der gesamten Videoaufzeichnung bestätigt die Beurteilung der Behörde erster Instanz und damit das zur Last gelegte Verhalten in unzweifelhafter und schlüssiger Deutlichkeit.

Dieses in Form eines Videos verfügbare Bildmaterial zeigt, dass dieser geringe Sicherheitsabstand über ein Zeitintervall von zumindest zehn Sekunden eingehalten wurde, wobei ausgehend von einer Fahrgeschwindigkeit von 99 km/h in dieser Zeit ca. 280 m zurückgelegt wurden. Eine sich aus der Verkehrssituation allenfalls zwingend ergebende Situation für dieses Fahrverhalten ist aus der Aufzeichnung nicht erkennbar. Festzustellen ist, dass zu diesem Zeitpunkt ein starkes Verkehrsaufkommen und eine regennasse Fahrbahn vorherrschte.

Die Berufungswerberin war - wie oben schon erwähnt - in unzulässiger Weise mit eingeschalteten Zusatzscheinwerfern unterwegs, was neben einer vermeidbaren Blendwirkung zu einem unnötigen zusätzlichen Schadstoffausstoß führt.

4.2. Die Berufungswerberin vermochte im Rahmen der Berufungsverhandlung der gezeigten Videodokumentation inhaltlich nichts mehr entgegen zu setzen. Auf die umfangreichen formalen Einwände war daher nicht mehr weiter einzugehen, weil sich bereits aus der bloßen Sichtung des Videos die den Tatvorwurf stützenden Feststellungen als schlüssig erwiesen haben. Die darüber hinaus im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vom Sachverständigen angeführten Berechnungen - an welchen wohl keine vernünftigen Anhaltspunkte für Zweifel bestanden haben konnten - erweisen sich im Lichte der Sichtung des Beweismaterials ebenfalls als richtig und schlüssig. Dass ein derartiges knappes Auffahren und Drängen als ein massiv erhöhtes Risikopotenzial auf der Autobahn zu qualifizieren ist, schien der Berufungswerberin offenbar nicht bewusst geworden zu sein.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm/ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 99 km/h ein Abstand von 12 m nur einer Wegzeit von 0,45 Sekunden entspricht. Diese Parameter berücksichtigen bereits die sogenannten Verkehrsfehlergrenzen zu Gunsten des Betroffenen. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation wohl zwingend zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der geringsten Reaktionszeit von einer halben Sekunde auf ein solches Manöver kaum mehr rechtzeitig und wirkungsvoll reagiert werden könnte (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443).

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.1 StVO getätigte Strafzumessung muss wohl gesagt werden, dass insbesondere angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines in diesem Umfang knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt - hier verstärkt durch die nasse Fahrbahn - unfallursächlich ist, durchaus die Festsetzung einer empfindlichen Geldstrafe geboten ist. Auf ein aus jüngster Zeit von einem Gericht in Deutschland ergangenes Urteil wegen unfallskausalen Drängens iVm anderen gefährlichen Verhaltensmustern im Straßenverkehr, mit einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11/2 Jahren, sei an dieser Stelle beispielhaft hingewiesen.

Unter diesem Maßstab wäre hier unter Annahme eines Sicherheitsabstandes von nur mehr 0,45 Sekunden die Geldstrafe wohl durchaus zweckgerecht bemessen worden, wenngleich kein nachvollziehbarer Sinn darin erblickt werden kann warum die Geldstrafe mit genau "181" Euro bemessen werden musste. Dies erhöht lediglich die Rechen- und Manipulationsfehleranfälligkeit indem sich durch unterschiedliche Verfahrenskostensätze unnötiger Weise "Centbeträge" ergeben. Da aber die Berufungswerberin im Rahmen der Berufungsverhandlung ein noch geringeres Einkommen als die Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde legte glaubhaft machte, war dies ebenfalls bei der Bemessung der Geld-, nicht jedoch in diesem Umfang bei der Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen. Strafmildernd kommt hier neben der bisherigen Unbescholtenheit zusätzlich die nicht der Berufungswerberin zuzurechnende überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer zum Tragen.

Diesbezüglich ist auf die der Judikatur des EGMR angelehnte Rechtsprechung zu verweisen. Demnach indiziert eine "unangemessen" - hier als auf den Fall bezogen als überdurchschnittlich zu verstehen - lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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