Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160174/2/Kof/Pe

Linz, 27.12.2004

 

 

 VwSen-160174/2/Kof/Pe Linz, am 27. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau KM, D-........, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.10.2004 VerkR96-6000-2004, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 31 Abs.1, 31 Abs.2 und 32 Abs.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben 8.12.2003 um 11.06 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen UU-..........(A) auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und haben Sie im Gemeindegebiet von Aurach a.H. bei km 228,755 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 13 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 20 Abs.2 StVO .1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

29 Euro

24 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/............) beträgt daher 31,90 Euro."

Die Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die Berufung vom 16.11.2004 eingebracht und dabei Verjährung eingewendet.

 

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Tatzeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war der 8.12.2003.

 

Gegen die Bw wurde als erste Verfolgungshandlung die Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.4.2004, VerkR96-6000-1-2004, vorgenommen.

Diese Strafverfügung wurde jedoch erst mit Schreiben sowie Zustellungsersuchen, jeweils vom 28.6.2004, an das Landesverwaltungsamt Berlin gesendet.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 leg.cit) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall sechs Monate, gerechnet ab Tatzeitpunkt.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. eine Strafverfügung).

 

Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muss dieser noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein. Eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt - z.B. zur Post gegeben - worden ist; siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E4 zu § 32 VStG ( Seite 1464) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde - wie dargelegt - am 8.12.2003 begangen.

 

Die Strafverfügung vom 26.4.2004 wurde (frühestens) am 28.6.2004 an das Landesverwaltungsamt Berlin zwecks Zustellung gesendet.

 

 

Diese Strafverfügung hat somit frühestens am 28.6.2004 die Sphäre der belangten Behörde verlassen .

Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen.

 

Die Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ("Lenkerauskunft"), welche an die Zulassungsbesitzerin des bezughabenden Pkw, Frau P. G., wohnhaft in G., ergangen ist - und von dieser beantwortet wurde, wobei als Lenkerin die Bw angegeben wurde - stellt keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG dar; Hauer-Leukauf, aaO E107a und 107b zu § 32 VStG (Seite 1476).

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
Verfolgungsverjährung

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