Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160180/6/Kof/He VwSen160179/7/Kof/He

Linz, 27.01.2005

 

 

 VwSen-160180/6/Kof/He
VwSen-160179/7/Kof/He
Linz, am 27. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau FN gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.11.2004, VerkR96-3639-2004 und vom 30.11.2004, VerkR96-3640-2004, wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2005, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

I.

Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.11.2004, VerkR96-3639-2004 (Tatzeit: 21.7.2004, 12.05 Uhr) wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

II.

Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.11.2004, VerkR96-3640-2004 (Tatzeit: 21.7.2004, 12.20 Uhr) wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.
 
Rechtsgrundlage:

§ 22 VStG

 

Die Berufungswerberin hat somit zu entrichten:

1.040,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 300 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:
Der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) wurde von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.11.2003 die Lenkberechtigung entzogen.

Die belangte Behörde hat über die Bw die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse wie folgt erlassen:

  1. VerkR96-3639-2004:

"Sie haben am 21.07.2004 um 12.05 Uhr den Pkw, F. P., Kennzeichen UU-.......,
in H..... von H..... Nr... über die Gemeindestraße und H..... Landesstraße bis
H..... Nr... trotz entzogener Lenkberechtigung für die Klasse B, gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs.4 Z1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

800,00 Euro

300 Stunden

§ 37 Abs.4 Z1 FSG

 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 880 Euro."

 
II. VerkR96-3640-2004:

"Sie haben am 21.07.2004 um 12.20 Uhr den Pkw, F. P., Kennzeichen UU-......,
in H..... von H..... Nr... über die H.... Landesstraße und die Gemeindestraße
bis H...... Nr... trotz entzogener Lenkberechtigung für die Klasse B, gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs.4 Z1 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

800,00 Euro

300 Stunden

§ 37 Abs.4 Z1 FSG


Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 880 Euro."

Gegen diese Straferkenntnisse hat die Bw innerhalb offener Frist die -
als "Einspruch" bezeichnete - begründete Berufung vom 21.12.2004 erhoben.

Darin bestreitet die Bw, den Pkw zur Tatzeit gelenkt zu haben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 26.1.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Bw - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Die Bw hat zwar unmittelbar zu Verhandlungsbeginn dem Verhandlungsleiter telefonisch mitgeteilt, sie könne wegen Krankheit nicht zur Verhandlung erscheinen.

Die Bw wurde jedoch vom Verhandlungsleiter darüber informiert, dass umgehend ein ärztliches Attest vorgelegt werden müsste, um klären zu können, ob die Beeinträchtigung tatsächlich so stark sei, dass eine Verhandlungsunfähigkeit vorliegen würde. Eine derartige Bestätigung wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt; siehe dazu VwGH vom 3.9.2003, 2001/03/0178.

 

Die mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Bw durchgeführt.

Ist die Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in deren Abwesenheit als zulässig. Wenn die Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei sie auch zu den vorliegenden Beweisen (zB Zeugenaussage des amtshandelnden Gendarmeriebeamten) hätte Stellung nehmen können - so hat sie dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) sowie Erkenntnisse vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte, Herr RI KH, Gendarmerieposten O., hat bei der mündlichen UVS-Verhandlung als Zeuge nachfolgendes ausgesagt:

"Der Gendarmerieposten O. wurde am 21.7.2004, kurz vor 12.00 Uhr von einer Person - welche anonym bleiben wollte - angerufen, dass die Bw wieder einmal ihren Pkw gelenkt habe, obwohl ihr die Lenkberechtigung entzogen wurde. Der Pkw der Bw stehe beim Kaufhaus K., H.... Nr... Ich fuhr daraufhin mit dem Streifenwagen zu diesem Kaufhaus, konnte den Pkw jedoch nicht mehr sehen. Daraufhin fuhr ich zum Wohnhaus der Bw, H... Nr... Bei meinem Eintreffen stand die Bw neben ihrem Pkw, auf der Fahrerseite. Die Bw gab - bevor ich sie überhaupt fragen konnte - folgendes an: "Ich habe fahren müssen, da ich Lebensmittel gebraucht habe."

Die Bw ist mir seit ca. 6 Jahren auf Grund mehrerer dienstlicher Amtshandlungen persönlich bekannt."

Anmerkung dazu: Der in der Niederschrift angeführte Name der Bw wurde durch die Wendung "Bw" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - ersetzt.

Die Bw hat unmittelbar nach der Tat gegenüber dem amtshandelnden Gendarmeriebeamten ein Geständnis darüber abgelegt, dass sie den Pkw kurz zuvor verwendet hat, um Lebensmittel einzukaufen. Dieses Geständnis stellt ein Beweismittel iSd § 46 AVG dar; VwGH vom 20.3.1991, 90/02/0205 mit Vorjudikatur.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben der Bw unmittelbar bei der Amtshandlung der Wahrheit am nächsten kommen; VwGH vom 15.11.2000, 99/03/0447 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 5.9.1997, 97/02/0184.

 

Diesbezüglich ist auch noch auf die unbedenkliche Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten RI KH zu verweisen, dem die Bw aus früheren Amtshandlungen persönlich bekannt ist; vgl. VwGH vom 25.7.2003, 2002/02/0175.

 

Für den UVS steht daher fest, dass die Bw am 21.7.2004 um ca. 12.05 Uhr von zuhause zum Kaufhaus K. in H. und - nach dem Einkauf - von dort wieder nachhause gefahren ist.

 

Die Berufung gegen das Straferkenntnis der belangte Behörde vom 30.11.2004, VerkR96-3639-2004 (Tatzeit: 21.7.2004, 12.05 Uhr) war daher hinsichtlich des Schuldspruchs abzuweisen.

 

Lenkt jemand ein Kfz, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist gemäß
§ 37 Abs.4 Z1 FSG eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen.

Gem. § 37 Abs.1 FSG beträgt die Höchststrafe 2180 Euro.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit 1.000 Euro netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten angenommen.

Dies wurde von der Bw in der Berufung nicht bestritten.

 

Bei der Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz mehr als fünf Verwaltungsübertretungen nach der StVO - allerdings keine einschlägigen nach dem FSG - vorgemerkt. Es liegen daher weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

 

Die von der belangte Behörde festgesetzte Geldstrafe (800 Euro) liegt nur ca. 10 % über der gesetzlichen Mindeststrafe, und ist daher - insbesondere da bei der Bw mildernde Umstände nicht vorliegen - keinesfalls als überhöht zu bezeichnen.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich des Strafausmaßes als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe
(= 80 bzw. 160 Euro).

 

Die Bw hat, wie dargelegt, ihren Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung von zuhause zum Kaufhaus K. in H... und - nach dem Einkauf - von dort wieder nachhause gelenkt. Die Bw führte daher einen ursprünglich gefassten Willensentschluss nach Beendigung des Einkaufs nur zu Ende. Dementsprechend stellt das Verhalten der Bw ein fortgesetztes Delikt iSd § 22 VStG dar;

siehe die Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E208 zu
§ 22 VStG (Seite 454) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Da wegen der Fahrt von zuhause zum Kaufhaus bereits eine Geldstrafe verhängt wurde, kann eine weitere Bestrafung für die Fahrt vom Kaufhaus bis nachhause nicht mehr erfolgen.

 

Der Berufung gegen das Straferkenntnis der belangte Behörde vom 30.11.2004, VerkR96-3640-2003 (Tatzeit: 21.7.2004, 12.20 Uhr) war daher gemäß § 22 VStG stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler


Beschlagwortung: VwSen-160180

§ 37 Abs.4 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG
Lenken eines Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung
Beschlagwortung VwSen-160179

§ 22 VStG - fortgesetztes Delikt
 
 

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