Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160181/2/Ki/An

Linz, 29.12.2004

 

 

 VwSen-160181/2/Ki/An Linz, am 29. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I S, L, F, vertreten durch Kommerzialrat L D, T, O, vom 9.12.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.11.2004, VerkR96-3841-1-2003/Her, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass hinsichtlich der Fakten 1., 2., 3. und 6. die Geldstrafe auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in Faktum 1. die Schlussworte lauten "..... nicht vorgelegt haben".

 

  1. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird hinsichtlich der Fakten 1., 2., 3., und 6. auf jeweils 10 Euro herabgesetzt. Diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Bezüglich der Fakten 4. und 5. hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von jeweils 10 Euro, d.s. jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels Land hat unter VerkR96-3841-1-2003/Her vom 26.11.2004 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 8.7.2004 um 18.50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger (auf dem das rote Wiederholungskennzeichen des Zugfahrzeuges angebracht war) auf der A 25 Welser Autobahn in Richtung Suben gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 18.500 im Gemeindegebiet von Krenglbach festgestellt wurde, dass Sie

  1. das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht haben,
  2. für den Zeitraum von 5.7.2004, 19.00 Uhr und 6.7.2004, 04.40 Uhr dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen kein Schaublatt vorgelegt haben, obwohl der Fahrer dem Kontrollbeamten jederzeit auf dessen Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen muss,
  3. für den Zeitraum von 6.7.2004, 16.30 Uhr und 7.7.2004, 00.45 Uhr dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen kein Schaublatt vorgelegt haben, obwohl der Fahrer dem Kontrollbeamten jederzeit auf dessen Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen muss,
  4. am 6.7.2004 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.30 nur 20 Minuten Fahrtunterbrechung eingelegt haben, obwohl nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden mindestens 45 Minuten Fahrtunterbrechung einzulegen sind, sofern keine Ruhezeit genommen wird,
  5. das Schaublatt am 7.7.2004 um 12.20 Uhr vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen haben,
  6. für den Zeitraum von 7.7.2004, 12.20 Uhr und 8.7.2004, 03.50 Uhr dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen kein Schaublatt vorgelegt haben, obwohl der Fahrer dem Kontrollbeamten jederzeit auf dessen Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen muss.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

2.§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

3.§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

4.§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3820 Art. 7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

5. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967

6.§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

  1. 200,--
  2. 150,--
  3. 150,--
  4. 50,--
  5. 50,--
  6. 150,--

falls diese unein-

bringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Tagen

3 Tagen

3 Tagen

24 Std.

24 Std.

3 Tagen

Freiheitsstrafe von

 

 

xx

xx

xx

xx

xx

xx

Gemäß §

 

 

  1. - 6.

134 Abs.1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

75,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 825.-- Euro

 

Zahlungsfrist: 14 Tagen

 

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Beitrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 9.12.2004 Berufung.

 

Darin wird ausgeführt, dass bezüglich der Punkte 1., 2., 3. und 6. Tateinheit bestehe, da der Gesetzgeber vorschreibe, dass der Kraftfahrer die Tachografenblätter der laufenden Woche und des letzten Arbeitstages der Vorwoche im Zuge der Kontrolle vorzuweisen habe. Dem gemäß wären diese Punkte als Tateinheit in einem angemessenen Strafrahmen abzustrafen.

Hinsichtlich der Punkte 4. und 5. wurde der jeweilige Tatbestand bereits im Einspruch gegen die zunächst ergangene Strafverfügung anerkannt, jedoch die Strafhöhe gerügt und eine Strafhöhe im Ausmaß von jeweils 36 Euro für diesen Strafpunkt als angemessen angesehen.

 

Die Bestrafung in der festgesetzten Höhe erscheine auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht notwendig, da in diesem Falle der Gesetzgeber ohnedies vorsehe, dass, wenn es sich nicht um eine Ersttäterschaft handle, ein Strafrahmen in einem wesentlich höheren Ausmaß vorgesehen sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal hinsichtlich der Punkte 1., 2., 3. und 6. der Sachverhalt unbestritten bleibt (§ 51e Abs.3 Z1 VStG) bzw. sich bezüglich der Punkte 4. und 5. die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz oder den Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985 S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985 S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte bleiben unbestritten, hinsichtlich der Fakten 1., 2., 3. und 6. vermeint der Berufungswerber jedoch, es würde sich hiebei bloß um ein einziges Delikt handeln.

 

Entgegen diesem Vorbringen vertritt jedoch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass das Nichtmitführen jedes einzelnen Schaublattes eine eigenständige separat von der anderen zu ahnende Verwaltungsübertretung darstellt (siehe auch UVS Kärnten, GZ KUVS-1906-1907/4/2003 vom 16.1.2004) und daher die Bezirkshauptmannschaft zu Recht die Nichtvorlage der einzelnen Schaublätter getrennt geahndet hat.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) in diesem Punkten anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen nicht bloß geringfügig ist, zumal gerade unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit beinahe täglich passierten Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Das Nichtvorliegen von Schaublättern verhindert jegliche Kontrolle an Ort und Stelle und auch eine eventuelle Bestrafung bei Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten in der laufenden Woche.

 

Zu berücksichtigen war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund, weshalb eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Dem Vorhalt, bei der Prüfung der Verschuldensform habe eine vorsätzliche Tatbegehung festgestellt werden können, wird nicht entgegen getreten, ebenso nicht dem Hinweis, dass hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde.

 

Was die Straffestsetzung hinsichtlich der Punkte 4. und 5. anbelangt, so kann diesbezüglich keine Ermessensüberschreitung seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgestellt werden. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens wurde ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit gewertet. Der beantragten Herabsetzung auf 36 Euro kann daher nicht entsprochen werden.

 

Mit dem Vorbringen, es erscheine aus spezial- und generalpräventiven Gründen keine Bestrafung in dieser Höhe notwendig, ist ebenfalls nichts zu gewinnen. Der Berufungswerber argumentiert diesbezüglich, der Gesetzgeber würde ohnedies vorsehen, dass, wenn es sich nicht um eine Ersttäterschaft handelt, ein Strafrahmen in wesentlich höherem Ausmaß vorgesehen wäre.

 

Dieser Argumentation wird entgegen gehalten, dass der generalpräventive Zweck einer Bestrafung dahingehend gerichtet ist, der Allgemeinheit das Unrechtmäßige eines Verhaltens aufzuzeigen und so schlechthin das Bewusstsein der Gesellschaft bezüglich Einhaltung gesetzlicher Vorschriften positiv zu beeinflussen. Andererseits sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dem Beschuldigten nicht nur das Unrecht seines Verhaltens aufzuzeigen, sondern ihn auch vor Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretung abzuhalten und so die Notwendigkeit höherer Bestrafungen im Wiederholungsfalle hintanzuhalten.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die nunmehr festgesetzten Strafen in seinen Rechten nicht verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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