Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160183/5/Br/Wü VwSen160184/5/Br/Wü

Linz, 19.01.2005

VwSen-160183/5/Br/Wü

VwSen-160184/5/Br/Wü Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt (hat) durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T, W gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 17. November 2004, Zl. VerkR96-6232-2004 und VerkR96-6232-1-2004 nach der am 19. Jänner 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (und der Verkündung zu VwSen-160184), zu Recht (erkannt):

I. Der Berufung zu VwSen-160183 wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird;

zu VwSen-160084 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

  1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich im erstgenannten Fall auf 12 Euro; darüber hinaus entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 u. § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit dem erstgenannten Straferkenntnis wegen Übertretungen nach § 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Tage Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 13.6.2004 um 17.35 Uhr das Kraftfahrzeug auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Linz gelenkt, wobei er auf Höhe von km 7,0 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gelenkt und dabei zu dem vor ihm Fahrenden auf 15 Meter = 0,45 Sekunden aufschloss und demnach keinen solchen Abstand eingehalten habe, der ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten ermöglicht hätte und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre;

mit dem zweitgenannten Straferkenntnis wurde wider ihn ebenfalls dieses Strafausmaß ausgesprochen, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 4.8.2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (10. 8.2004) - das war bis 24.8.2004 - es unterlassen habe, darüber Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 13.6.2004 um 17.35 Uhr (nämlich zum Zeitpunkt der Begehung des erstangeführten StVO-Deliktes) gelenkt habe.

    1. In der Begründung des das Grunddelikt erwiesen erachtenden Straferkenntnisses tätigte die Behörde erster Instanz nachfolgende Erwägungen:

"Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Die Verwaltungsübertretung wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät VKS 3.0 festgestellt, das Gerät wurde von einem speziell darauf geschulten und mit der Handhabung dieses Gerätes besonders vertrauten Gendarmeriebeamten bedient. Aufgrund dieser Anzeige und der beiliegenden Lichtbilder ist die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen, wonach der Lenker des im Spruch angeführten Kraftfahrzeuges am Tatort den erforderlichen Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat.

Die Behörde geht nun davon aus, dass Sie als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug selbst gelenkt haben, zumal Sie der gesetzlichen Aufforderung, den Namen und die Anschrift des Lenkers, der Ihnen ja als Zulassungsbesitzer jedenfalls bekannt sein muss, da er erst von Ihnen die Erlaubnis erhalten kann, Ihr Fahrzeug zu lenken, nicht nachgekommen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, den Schluss daraus zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Lenker und somit Täter einer Übertretung nach der StVO gewesen ist. Die im Einspruch angeführte Rechtfertigung, ein Kusen (gemeint wohl: Cousin) aus Bosnien sei der Lenker gewesen - und dies ohne nähere konkrete Ausführungen wurde im Zuge der Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptung gewertet, um einer Bestrafung dieses Deliktes zu entgehen.

Zur Verwaltungsübertretung wird festgestellt:

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss, unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände, wie etwa Straßen- und Sichtverhältnisse ein rechtzeitiges Anhalten auch bei überraschenden Bremsmanövern des davor Fahrenden möglich sein. Wiederholt erkannte er, dass der nötige Abstand, solange nicht besondere Umstände hinzutreten, etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges, die während der Reaktionszeit zurückgelegte Strecke, wobei als Reaktionsweg die Zeit vom Erkennen einer Gefahr bis zum Beginn der Bremshandlung gilt) entsprechen muss, das sind in Metern 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit und entspricht in etwa einer Sekunde.

Der Reaktionsweg spielt deshalb eine so bedeutende Rolle, weil auf dieser Strecke keine Geschwindigkeit abgebaut wird. Zwar ist die sogenannte Schrecksekunde in vieler Munde, welche Strecken aber in dieser Zeit ungebremst zurück gelegt werden, wissen nur sehr Wenige. Deshalb empfiehlt das Kuratorium für Verkehrssicherheit und auch die Fahrschulen einen Mindestabstand von 2 Sekunden, da bei längeren monotonen Fahrten sich der Reaktionsweg bis zu 2,5 Sekunden verlängern kann.

Dies bedeutet konkret, dass der empfohlene erforderliche Reaktionsweg bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h bei 72 Meter liegt und der gesetzlich erforderliche (um sich

nicht strafbar zu machen) sich mit 36 Meter ergibt. Sie haben jedoch nur ca. 15 Meter eingehalten. Wenn man weiters erwägt, dass der einzuhaltende Mindestsicherheitsabstand der Reaktionszeit von einer Sekunde (bei optimalen Bedingungen) gleichzuhalten ist, ergibt sich, dass ein Sicherheitsabstand von nur 0,45 Sekunden den Ihnen zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht.

Die vom Verkehrskontrollsystem der Marke VKS 3.0 errechnete Sekundenanzahl ergibt sich aus der Messung der Geschwindigkeit des Vorfahrenden, Ihrer Fahrtgeschwindigkeit und des Abstandes der Fahrzeuge über eine bestimmte Wegstrecke. Die Geschwindigkeit wird immer zu Gunsten des Beschuldigten abgerundet und der Abstand immer aufgerundet, da der Messpunkt der Radaufstandspunkt der ersten Achse ist und dadurch der gemessene Abstand nicht der tatsächliche Abstand (Heck des Vorfahrenden zur Front des Nachfahrenden) ist, das heißt konkret, dass Sie daher maximal 0,45 Sekunden eingehalten haben.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtssprechung des VwGH ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, annimmt, soll die verhängte Strafe doch einen spürbaren Nachteil darstellen, um Sie in Hinkunft zur Aufbringung jener Sorgfalt zu ermahnen, die im Straßenverkehr erforderlich ist.

Die Höhe der Geldstrafe scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Zur Verkehrsübertretung selbst ist anzumerken, dass ein zu geringer Sicherheitsabstand neben einer zu hohen Geschwindigkeit eine der Hauptursachen von Verkehrsunfällen darstellt. Gerade auf Autobahnen, wo sich die Fahrzeuge naturgemäß mit hohen Geschwindigkeiten bewegen, ist die Kombination mit zu geringem Sicherheitsabstand eine der Gefahrenquellen schlechthin und begründet sich laut Statistik jeder 2. Verkehrsunfall auf Autobahnen auf zu geringen Abstand. Auch aus diesem Grunde auf die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes entsprechendes Augenmerk zu legen.

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG wurde mangels konkreter Angaben des Beschuldigten auf die von der Behörde geschätzten durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen, da diese vom Beschuldigten unwidersprochen blieben, strafmildernd wirkte Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im ha. Verwaltungsbezirk, straferschwerend war kein Umstand zu werten.

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen."

1.1.1. Hinsichtlich des Tatvorwurfes der unterbliebenen Lenkerauskunft ging die Behörde erster Instanz von der durch Hinterlegung per 10.8.2004 bewirkten Zustellung, der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 4. August 2004, aus.

2. In der dagegen fristgerecht per FAX eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber unter Hinweis auf seine Mitteilung an die Behörde erster Instanz vom 4. August 2004 (gemeint wohl jenes vom 12. Juli 2004 als Einspruch gegen die Strafverfügung) im Ergebnis aus, dass es sich beim Lenker um seinen Cousin A T aus Bosnien gehandelt habe.

Hinsichtlich der Bestrafung nach § 103 Abs.2 KFG trat der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit dem Einwand einer Urlaubsbedingten Ortsabwesenheit idZ vom 24. Juli bis 15. August 2004 entgegen. Darüber hinaus habe er über eine Nachfrage beim Postamt über eine Hinterlegung eines Poststückes für ihn nichts in Erfahrung bringen können.

Für beide Bestrafungen beantragt er die Verfahrenseinstellung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung der Inhalte der erstbehördlichen Verfahrensakte im Rahmen der Berufungsverhandlung. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung, welche aus Gründen der Verfahrensökonomie hinsichtlich beider Berufungen gleichzeitig geführt wurde, ist die Videosequenz der mit der Anzeige übermittelten Fotos angefordert und durch den Amtssachverständigen Ing. H ausgearbeitet und auf CD - Rom zur Einschau im Rahmen der Berufungsverhandlung übermittelt worden. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der derart aufgezeichnete Fahrverlauf im Beisein des Berufungswerbers einer ausführlichen Sichtung und Erörterung unterzogen. Die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teil.

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Zu VwSen-160083:

Dem Berufungswerber konnte in seiner die Lenkereigenschaft bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden. Unstrittig ist die Präsenz des Fahrzeuges des Berufungswerbers auf dem fraglichen Autobahnabschnitt. Dieses Fahrzeug ist zumindest für die Zeitspanne von zehn Sekunden in einem augenscheinlich gleichbleibenden Abstand hinter einem anderen Fahrzeug fahrend erkennbar. Während dieser Phase ist ein PKW auf dem rechten Fahrstreifen ein annähernd mit nur unwesentlich geringer Fahrgeschwindigkeit
(120 km/) sichtbar, welcher offenbar das Umspuren des vor dem Berufungswerber befindlichen Fahrzeuges verzögert haben dürfte. Unstrittig ist der mit 0,45 Sekunden errechnete Sicherheitsabstand. Dieser lässt sich auch aus der Videodokumentation in visueller Beurteilung logisch nachvollziehen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber seinen Cousin aus Bosnien als Lenker. Dieser habe ihn mit einem Firmenfahrzeug - einem Kleinlastwagen - anlässlich einer Rückfahrt von Tschechien nach Bosnien in Linz besucht. Weil er eine private Erledigung in Wels zu tätigen gehabt hätte, habe er ihm sein Fahrzeug für diese Fahrt nach Wels zur Verfügung gestellt. Dabei dürfte es zu dieser Übertretung gekommen sein. Weder eine schriftliche Bestätigung dieses Lenkers, noch Zeugen die dessen angeblichen Aufenthalt (des A T) in Linz bestätigen hätten können, konnte der Berufungswerber benennen.

Über mehrfaches Befragen des Verhandlungsleiters ob sich damals eine weitere Person in seinem Fahrzeug befand bzw. ob der angebliche Cousin T auf seiner beruflichen Fahrt mit dem Lastwagen von Bosnien nach Tschechien mit einem Beifahrer unterwegs war und ob ihn dieser auch bei der angeblichen Fahrt nach Wels begleitet haben könnte, verneinte dies der Berufungswerber.

Im Gegensatz dazu zeigt aber die Videoaufzeichnung unzweifelhaft zwei Fahrzeuginsassen. Damit konfrontiert vermeinte schließlich der Berufungswerber nur, dann müsste sein Cousin offenbar ohne seines Wissens jemanden mitgenommen haben.

In dieser Verantwortung vermag dem Berufungswerber angesichts dieser lebensfremden Darstellung nicht gefolgt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat geht demnach im Rahmen der Beweiswürdigung von einer Schutzbehauptung des Berufungswerbers aus. Es widerspricht einerseits alleine schon der Logik sozialer Abläufe, dass sich eine mit einem Kleinlastwagen auf einer Durchreise befindliche Person sich für eine Fahrtstrecke von 40 Kilometer, für die überhaupt kein Motiv genannt werden konnte, ausgerechnet ein Fahrzeug ausleihen und das "eigene" Fahrzeug stehen lassen sollte. Ebenso unlogisch erscheint, dass just eine solche Person ohne Kenntnis des Fahrzeugbesitzers zwischen Linz und Wels eine unbekannte Person auf der angeblich einer privaten Erledigung dienenden Fahrt aufnehmen und diesen Umstand "dem verwandten Fahrzeugverleiher" entweder verschwiegen worden oder verborgen geblieben sein sollte. In dieser Verantwortung konnte daher dem Berufungswerber nicht gefolgt werden. Angesichts dieser abenteuerlich anmutenden und ohne jegliche Glaubhaftmachung gebliebene Darstellung war eben von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers als Fahrzeugbesitzer auszugehen.

Mit diesem Widerspruch konfrontiert zeigte sich der Berufungswerber grundsätzlich problembewusst, wenngleich er sich nicht zu einem Tatgeständnis durchringen konnte. Er hinterließ im Rahmen der Berufungsverhandlung aber einen durchaus korrekten Eindruck.

4.2. Gefolgt konnte dem Berufungswerber jedoch in seiner Darstellung über den Zustellmangel werden. Er machte im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er sämtliche mit diesen Verfahren einhergehenden Zustellungen behoben hat. Durchaus glaubwürdig ist der Hinweis auf seine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung, wobei die Aufforderung zur Lenkerauskunft auch tatsächlich unbehoben an die Behörde rücklangte. Abgesehen davon, blieb hier letztlich das der Lenkeranfrage zu Grunde liegende Delikt auch ohne der Lenkererhebung bzw. förmlichen Bekanntgabe des Lenkers der Ahndung nicht entzogen. Die Verantwortung des Berufungswerbers war in diesem Punkt schlüssig, sodass von einem Verschulden in diesem Punkt nicht ausgegangen werden kann. Da der Berufungswerber bereits vor der ihn verfehlenden Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Rahmen des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 29.6.2004 (wg. Übertretung des hier bestätigten Deliktes nach § 18 Abs.1 StVO) seinen Cousin (T) als angeblichen Lenker benannte, hätte es wohl kein vernünftiges Motiv gegeben nicht auch in der Lenkerbekanntgabe diese Person zu benennen.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 120 km/h ein Abstand von 15 m nur einer Wegzeit von 0,45 Sekunden entspricht. Die oben angeführten Werte wurden bereits zu Gunsten des Berufungswerbers verkehrsfehlerkorrigiert. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation wohl mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der geringsten Reaktionszeit von einer halben Sekunde auf ein solches Manöver nicht mehr rechtzeitig und wirkungsvoll reagiert werden könnte (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443).

Als rechtlich verfehlt ist an dieser Stelle wohl die generalisierende Annahme der Behörde erster Instanz hervorzuheben, wonach eine unterbleibende Lenkerbekanntgabe - wobei hier die Aufforderung dem Betroffenen nachweislich nicht zugänglich wurde - grundsätzlich und ohne jegliche inhaltliche Beweisführung eine Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers präsumieren könnte.

Zu VwSen 160184:

Auch für eine Verwaltungsübertretung bedarf es für eine Bestrafung eines unzweifelhaften Schuldbeweises. Aus § 45 Abs.1 Z1 VStG folgt demnach, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.1 StVO getätigte Strafzumessung kann gesagt werden, dass angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines zu knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt vielfach unfallursächlich ist, einer empfindlichen Geldstrafe geboten ist. Da in diesem Fall der Sicherheitsabstand nur ganz knapp "unter" der technisch (rechtlich über dieser) kritischen Distanz lag, konnte mit Blick auf das unterdurchschnittliche Einkommen und der als strafmildernd zu wertenden bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden (siehe das jüngste h. Erk. v. 15.1.2005, VwSen-109926/8/Zo/Pe). Zutreffend stellte die Behörde erster Instanz jedoch fest, dass in Ahndung dieser Deliktsart insbesondere präventiven Überlegungen und der Tatschuld entsprechend spürbare Strafen zu verhängen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Beilagen

Dr. B l e i e r

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