Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160187/5/Bi/Be

Linz, 18.01.2005

 

 

 VwSen-160187/5/Bi/Be Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn MP, vom 2. September 2004 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. August 2004, VerkR96-13918-2003/Wög/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, nach Vorlageantrag zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.aStVO 1960 eine Geldstrafe von 363 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. Juli 2003 um 12.54 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oberösterreich, auf der A1 Westautobahn, StrKm 168.500 in Fahrtrichtung Wien, das Kraftfahrzeug, pol., entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,30 Euro auferlegt.



2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei noch in Haft, habe kein Einkommen und ersuche um Reduzierung der Strafhöhe. Er habe schon eine Arbeitsbestätigung und könne sofort nach der Entlassung zu arbeiten anfangen. Er sei zum ersten Mal in Haft wegen eines Firmenkonkurses und werde in Zukunft die Geschwindigkeiten einhalten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 29. Juli 2003 um 12.54 Uhr auf der A1 im 100 km/h-Beschränkungsbereich bei km 168.500, FR Wien, eine Geschwindigkeit von 154 km/h eingehalten hat, was mittels Provida-Messung festgestellt wurde.

Die Erstinstanz ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw in ihrem Bereich, dh im Bezirk Linz-Land, verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, keine außergewöhnlichen Umstände bestehen und keine unverschuldete Notlage gegeben ist. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2004 wurde daher die Geldstrafe auf 250 Euro herabgesetzt. Der Bw hat binnen offener Frist einen Vorlageantrag gestellt, sodass die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs.3 AVG iVm § 24 VStG außer Kraft getreten ist. Er hat selbst angegeben, er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten, sei aber nach seiner Haftentlassung noch immer auf Arbeitssuche. Er erhalte vom AMS 502 Euro monatlich.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht einen Strafrahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Nichteinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Bw ist die Reduzierung der Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß gerade noch gerechtfertigt, obwohl eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie dem derzeitigen Einkommen des Bw, wobei der festgestellte Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Die Haft des Bw stellt hingegen keinen Milderungsgrund dar, zumal es ihm freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der



Geldstrafe in Teilbeträgen gemäß seinen derzeitigen (nachzuweisenden) finanziellen Verhältnissen anzusuchen.

Die Geldstrafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse gemäß § 19 VStG nicht zur Bemessung heranzuziehen, sodass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:

154 km/h statt 100 km/h + unbescholten + 502 Euro Arbeitslosengeld = 250 Euro Geldstrafe

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