Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160192/7/Sch/Pe

Linz, 11.04.2005

 

 

 VwSen-160192/7/Sch/Pe Linz, am 11. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 20. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Dezember 2004, VerkR96-1535-2003-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Dezember 2004, VerkR96-1535-2003-Br, wurde über Herrn A H, wegen einer Übertretung gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil am 6. Dezember 2002 um 14.07 Uhr in Linz nächst dem Hause Mozartstraße Nr. 3 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen verbotenerweise den Gehsteig benützt habe, indem er das Fahrzeug auf diesem abgestellt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Täterschaft des Berufungswerbers wird von der Erstbehörde darauf gestützt, dass der Zulassungsbesitzer des verwendeten Kfz diesen als Lenker zum Vorfallszeitpunkt bekannt gegeben hat. Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber von Anfang an des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Lenkereigenschaft und bringt sinngemäß vor, dass er zwar als Arbeitnehmer des Zulassungsbesitzers das Fahrzeug benützt habe, gerade zum Vorfallszeitpunkt aber nicht der Lenker gewesen sei.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Rechtsmittelwerber neuerlich Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben, woraufhin er lebensnah angeführt hat, aufgrund des seit dem Vorfall verstrichenen langen Zeitraumes nicht mehr in der Lage zu sein, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zum relevanten Zeitpunkt zu benennen bzw. noch dazu diesen etwa durch Zeugen glaubhaft zu machen.

 

Es wurde sohin in der Folge versucht, mit dem Zulassungsbesitzer in Verbindung zu treten und nochmals seine Angaben abzuklären. Insbesondere wurde um Übermittlung der Unterlagen ersucht, die den Aufenthalt des Berufungswerbers an einer vom Zulassungsbesitzer als Baufirma betreuten Baustelle im Bereich des Abstellortes des o.a. Fahrzeuges näher nachvollziehbar machen. Diesem Ersuchen wurde aber nicht entsprochen, sodass nach Ansicht der Berufungsbehörde damit angesichts der relativen Geringfügigkeit des gesetzten Halte- und Parkdeliktes jene Maßnahmen erschöpft sind, die sich verwaltungsökonomisch vertreten lassen.

 

Das durchgehende bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers soll nicht damit abgetan werden, dass eine gegenteilige Auskunft des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges vorliegt. Ebenso wie letztere richtig sein kann, könnte auch ein Irrtum vorliegen und der Berufungswerber tatsächlich unzutreffenderweise als Lenker des Fahrzeuges benannt worden sein.

 

Es erscheint daher vertretbar, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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