Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160198/3/Sch/Pe

Linz, 20.04.2005

 

 

 VwSen-160198/3/Sch/Pe Linz, am 20. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M G vom 6. Dezember 2004, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, Dr. E E, Mag. C O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2004, VerkR96-15383-2002-Hu/Pi, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2004, VerkR96-15383-2002-Hu/Pi, wurde über Herrn M G, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 52a Z2 StVO 1960, zu 2) gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960, zu 3) gemäß Art.III Abs.5 lit.a der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 idgF und zu 4) gemäß § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen zu 1) von 40 Euro, zu 2) von 29 Euro, zu 3) von 14 Euro und zu 4) von 40 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1), 2) und 4) von je 24 Stunden und zu 3) von 12 Stunden verhängt, weil er

  1. am 2. Juli 2002 um 18.05 Uhr in der Gemeinde Leonding in der Gerstmayrstraße als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet habe;
  2. am 2. Juli 2002 um 18.05 Uhr in der Gemeinde Leonding in der Gerstmayrstraße als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt habe, wodurch sich andere Straßenbenützer af den vorstehenden Vorgang nicht einstellen habe können;
  3. als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen am 2. Juli 2002 um 18.05 Uhr im Gemeindegebiet von Leonding auf der Paschingerstraße den Sicherheitsgurt des Fahrzeuges nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden. Weiters habe er die Zahlung einer Organstrafverfügung bzw. die Entgegennahme einer zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert, obwohl ihm beides angeboten worden sei;
  4. am 2. Juli 2004 um 18.17 Uhr in der Gemeinde Leonding in der Paschingerstraße als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen als Wartepflichtiger durch Einbiegen auf der Kreuzung als entgegenkommender Linksabbieger einem geradeausfahrenden die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeug nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 12,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses sind die beiden im Gemeindegebiet von Leonding gelegenen Tatorte mit "Gerstmayrstraße" (Fakten 1. und 2.) bzw. "Paschingerstraße" (Fakten 3. und 4.) umschrieben.

 

Wie ein von der Berufungsbehörde durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat, weist die Gerstmayrstraße etwa beginnend vom Zentrum Leonding aus in Richtung Westbahn rechtsseitig Hausnummerbezeichnungen bis zur Nr. 56 auf.

 

Die Paschingerstraße beginnt mit der Kreuzung mit der Welser Straße und führt in Richtung Pasching. Diese ist noch um einiges länger als die Gerstmayrstraße.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, Nachstehendes ausgesprochen:

Der Vorschrift des § 44a Z1 VstG ist dann entsprochen, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die von der Erstbehörde gewählte Tatortumschreibung entspricht nach Ansicht der Berufungsbehörde angesichts der jeweiligen Länge der Verkehrsflächen nicht mehr diesem Konkretisierungsgebot. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, weshalb die Erstbehörde aus der entsprechenden Gendarmerieanzeige die dort angeführten konkreten Tatorte (jeweils umschrieben mit einer Straßenkreuzung) weder in die vorerst ergangene Strafverfügung aufgenommen hat noch in der Folge diese dem Berufungswerber anderweitig vorgeworfen hat. Ausgehend vom Vorfallszeitpunkt 2. Juli 2002 endete die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG am 2. Jänner 2003. In dieser First ist einzig die erwähnte Strafverfügung erlassen worden, alle anderen Verfahrenshandlungen liegen außerhalb derselben.

Eine allfällige Konkretisierung des Tatortes durch die Berufungsbehörde kam daher nicht in Betracht.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu Faktum 1. des Straferkenntnisses noch zu bemerken, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde die dort gewählte Formulierung, der Berufungswerber habe das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet, den inkriminierten Sachverhalt nicht hinreichend darstellt. Wenngleich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "Nichtbeachten" eines Verbotes dessen Übertretung zum Ausdruck bringt, erscheint es für den Spruch eines Strafbescheides geboten, hier auf die verba legalia Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 52 lit.a Z2 StVO 1960 ist nicht die Missachtung dieses Verkehrszeichens verboten, sondern die Einfahrt.

 

Angesichts der oben dargelegten Gründe für die gegenständliche Berufungsentscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen selbst.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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