Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160200/17/Zo/Pe

Linz, 13.06.2005

 

 

 VwSen-160200/17/Zo/Pe Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. R L, vom 28.12.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 20.12.2004, VerkR96-7022-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14.3. 2005 und Lokalaugenschein am 9.6.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 42 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 25.6.2004 um 17.22 Uhr den Pkw auf der B 131 in Fahrtrichtung Ottensheim gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Feldkirchen an der Donau die auf Höhe Strkm. 9,709 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 21 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass der vorgeworfene Tatort bei km 9,709 nicht richtig sein könne. Laut Anzeige habe der Gendarmeriebeamte die Lasermessung vom Standort bei Strkm. 9,448 auf eine Messentfernung von 261 m durchgeführt. Im Messprotokoll ist jedoch als Messort Strkm. 9,6 der B 131 angeführt. Unter Berücksichtigung dieses Messortes würde der Tatort daher richtigerweise bei km 9,861 liegen. Diesbezüglich könne der Tatvorwurf aber nicht mehr abgeändert werden, weil die Verjährungsfrist bereits überschritten sei.

 

Das angebliche Messergebnis von 123 km/h habe dem Berufungswerber nicht vorgehalten werden können, angeblich sei es versehentlich gelöscht worden. Eine derartige versehentliche Löschung sei aber beim Lasergerät nicht möglich und die Erstbehörde habe dazu kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weiters sei das Messprotokoll nicht unterschrieben und es sei kein Nachweis erbracht, dass der Meldungsleger in der Handhabung des Lasergerätes umfassend geschult ist.

 

Die Beifahrerin des Berufungswerbers hat als Zeugin angegeben, dass dieser zum Vorfallszeitpunkt eine Geschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h gefahren sei, jedenfalls nicht mit ca. 120 km/h. Diese Aussage sei jedenfalls genauso glaubwürdig wie jene des Meldungslegers, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass dieser das Messprotokoll nicht unterfertigt hat und als angeblich geschulter Beamter versehentlich das Messergebnis gelöscht hat. Es sei daher zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass die Angaben dieser Zeugin richtig sind, weshalb das Verfahren einzustellen gewesen sei.

 

Weiters wurde die Strafbemessung gerügt. Der Berufungswerber sei unbescholten und es liegen keine erschwerenden Umstände vor. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein vollkommen gerades, übersichtliches und gut ausgebautes Straßenstück und es haben sich zum Vorfallzeitpunkt dort keine anderen Verkehrsteilnehmer aufgehalten, sodass die vorgeworfene Geschwindigkeit verkehrstechnisch gesehen für einen geübten Fahrer kein Risiko beinhaltet hätte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.3.2005 sowie eines Lokalaugenscheines am 9.6.2005, wobei der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter gehört, die damalige Beifahrerin Frau M H sowie die Gendarmeriebeamten RI K und RI N als Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurden, und die örtlichen Verhältnisse anhand eines Luftbildes sowie eines Lokalaugenscheines festgestellt wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 25.6.2004 um 17.22 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 131 von Aschach kommend in Richtung Ottensheim. Seine Lebensgefährtin, Frau M H, saß als Beifahrerin im angeführten Fahrzeug.

 

Die Gendarmeriebeamten RI N und RI K führten vom Standort bei Strkm. 9,448 Lasermessungen mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 5793 durch. Die Messung selbst wurde von RI N vom Fahrersitz des Dienstwagens aus durch das geöffnete Seitenfenster durchgeführt. Vor Beginn der Messungen hat er die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt. Seine Kollegin saß auf dem Beifahrersitz und konnte von dort die Messung mitverfolgen. Nach den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten ergab die Messung eine Geschwindigkeit von 123 km/h vor Abzug der Messtoleranz. RI K ist dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hat das herankommende Fahrzeug angehalten sowie eine Verkehrskontrolle durchgeführt und dem Lenker die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten.

 

RI N hat in der Zwischenzeit durch Umschalten auf dem Lasergerät die Messentfernung festgestellt und ist dann ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen, wobei er das Lasergerät im Fahrzeug abgelegt hat. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Berufungswerber eben die gemessene Geschwindigkeit von 123 km/h vorgehalten und dieser wollte das Messergebnis auf dem Lasergerät einsehen. Das Messergebnis konnte ihm aber nicht vorgezeigt werden, weil dieses gelöscht worden war. Der Zeuge N führt dazu an, dass er vermutlich beim Weglegen des Lasergerätes unbeabsichtigt einen Bedienungsknopf betätigt hat, wodurch die Messung dann gelöscht ist. Er konnte bei der Verhandlung nicht mehr angeben, ob er diesen Umstand gleich bemerkt hat oder erst zu jenem Zeitpunkt, als der Berufungswerber das Messergebnis eben einsehen wollte.

 

Es konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob RI K dem Berufungswerber gleich zu beginn der Amtshandlung die konkrete Höhe der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten hat oder ob dies erst nach einem Gespräch mit dem zweiten Gendarmeriebeamten erfolgte.

 

Die Zeugin H gab zur eingehaltenen Geschwindigkeit an, dass sie auch als Beifahrerin öfters auf den Tacho blicke. Im Bereich jener 70 km/h-Beschränkung, in welcher sie angehalten wurden, sei ihr eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h laut Tacho erinnerlich. Ihr Lebensgefährte sei bei einer Kundschaft gewesen und weiter in Richtung Linz gefahren und nicht unter Zeitdruck gestanden.

 

Zu den örtlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass sich auf der B 131 ca. zwischen km 9,553 und 9,312 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h befindet. Die B 131 verläuft in diesem Bereich annähernd gerade und ist übersichtlich. Genau bei km 9,6 befindet sich die Kreuzung mit der B 132, welche - in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen - nach links abzweigt. Bei dieser Kreuzung zweigt nach rechts eine Straße in Richtung Feldkirchen ab. Bei km 9,448 zweigt rechts eine Zufahrtsstraße zum Badesee Feldkirchen ab, dabei handelt es sich um jene Zufahrtsstraße, von welcher aus die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde. Dazu ist anzuführen, dass im Messprotokoll als Messort der Strkm. 9,6 eingetragen ist, der Gendarmeriebeamte hat aber beim Lokalaugenschein glaubwürdig und unwidersprochen versichert, dass die Messung eben von jener Zufahrt bei km 9,448 durchgeführt wurde. Dies erscheint auch deshalb gut nachvollziehbar, weil bei einer Lasermessung von km 9,6 aus eine Überwachung der 70 km/h-Beschränkung und eine darauffolgende Anhaltung aufgrund der kurzen Strecke nur sehr schwer möglich scheint. Die Angabe des Zeugen, dass er vom Standort bei km 9,6 aus noch nie Lasermessungen durchgeführt hat, ist daher gut nachvollziehbar.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem geeichten Messgerät von einem Gendarmeriebeamten durchgeführt, welcher mit der Bedienung dieses Gerätes vertraut ist. Der Gendarmeriebeamte hat bei seiner Einvernahme dargelegt, dass er die vorgeschriebenen Kontrollmessungen und Überprüfungen durchgeführt hat und diese die einwandfreie Funktion des Messgerätes ergeben haben. Der Umstand, dass er durch versehentliches Berühren eines Bedienungsknopfes das Messergebnis irrtümlich gelöscht hat, sowie dass er das Messerprotokoll nicht unterschrieben und dort irrtümlich einen falschen Messort eingetragen hat, begründen keinen Zweifel daran, dass er in der Lage ist, das Lasergerät ordnungsgemäß zu bedienen und dies auch bei der konkreten Geschwindigkeitsmessung gemacht hat. Die Angaben der Zeugin, welche am Tacho nur eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h festgestellt haben will, stehen dazu nur scheinbar im Widerspruch. Es ist nämlich davon auszugehen, dass aufgrund der relativ hohen Messentfernung von 261 m der Zeugin der Zeitpunkt der Lasermessung gar nicht bewusst sein konnte. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Berufungswerber in Annäherung an die Kreuzung der B 131 mit der B 132 bzw. in weiterer Folge an die Gendarmeriebeamten seine Geschwindigkeit reduziert hat und die Zeugin zu jenem Zeitpunkt, als ihr die Gendarmeriebeamten aufgefallen sind, auf dem Tacho tatsächlich nur noch eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h abgelesen hat. Eine falsche Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu einem anderen Fahrzeug ist schon deshalb auszuschließen, weil der Berufungswerber auch nach den Angaben seiner Beifahrerin als einziges Fahrzeug in jenem Bereich unterwegs war. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber bei km 9,709 tatsächlich eine Geschwindigkeit von 119 km/h (das ist die gemessene Geschwindigkeit vom 123 km/h abzüglich der Messtoleranz von 3 %) eingehalten hat. Dem Berufungswerber ist insofern zuzustimmen, dass es wünschenswert wäre, wenn einem Fahrzeuglenker die mittels Lasergerät ermittelte Geschwindigkeit bei der Anhaltung auch tatsächlich vorgehalten werden kann. Der Umstand, dass dies im konkreten Fall nicht mehr möglich war, ändert aber nichts daran, dass die Lasermessung gültig ist und dem Verfahren zugrunde gelegt werden kann. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung muss hingegen als straferschwerend berücksichtigt werden. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Es ist zwar richtig, dass es sich um eine gerade und übersichtliche Straßenstelle handelt, andererseits passieren gerade im Bereich der Kreuzung mit der B 132 immer wieder Verkehrsunfälle, weshalb auch aus generalpräventiven Überlegungen für die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung, welche eben in Annäherung an diese Kreuzung stattfand, eine spürbare Geldstrafe verhängt werden musste. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro bewegt sich die verhängte Geldstrafe noch im unteren Bereich. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen ca. 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten), wobei diese Daten geschätzt werden mussten und der Berufungswerber der erstinstanzlichen Schätzung nicht entgegengetreten ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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