Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160204/10/Ki/An

Linz, 08.02.2005

 

 

 VwSen-160204/10/Ki/An Linz, am 8. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, L, H, vertreten durch Dr. J S, P, G, vom 30.12.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.12.2004, Zl. VerkR96-2612-2004-OJ/Ar, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.2.2005 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.250 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 450 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird auf 125 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 6.12.2004, VerkR96-2612-2004-OJ/Ar den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14.5.2004 um 04.10 Uhr den PKW, Kennzeichen UU, in Linz, Uniparkplatz, Mengerstraße, bis zu den Objekten Mengerstraße 19 und 23 gelenkt und sich um 04.30 Uhr an diesem Ort geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, gerötete Augenbindehäute, er verdächtig war, den PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 140 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 30.12.2004 Berufung, mit den Anträgen, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und den Berufungswerber frei zu sprechen oder im Zweifel freizusprechen bzw. in eventu die Strafe auf das niedrigst mögliche Ausmaß herabzusetzen.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass eine vermutliche Alkoholisierung alleine die Voraussetzungen des § 5 Abs.2 StVO keineswegs erfülle, die Behörde müsse den Beweis erbringen, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest ein konkreter, begründbarer Verdacht, dass der Betroffene das Fahrzeug gelenkt hat, vorliegen müsse. Gründe die diesen Verdacht rechtfertigen, müssten aktenkundig dokumentiert worden sein, dies sei nicht der Fall. Letztlich zielt die Argumentation dahin, dass objektive, nachvollziehbare, beweisbare Verdachtsgründe, der Berufungswerber habe das Fahrzeug gelenkt, nicht vorgelegen wären, weshalb die Aufforderung zum Alkotest unzulässig gewesen sei.

 

Weiters wurde bemängelt, dass das Ausmaß der Strafe zu hoch angesetzt sei, wesentliche Milderungsgründe über die Unbescholtenheit hinausgehend, wie Tatsachengeständnis, keine Gefährdung von Personen oder Sachen, der PKW sei nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt worden, die Alkotestverweigerung sei in Unkenntnis der Rechtssituation erfolgt, wären keineswegs berücksichtigt worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.2.2005. An dieser Verhandlung nahm der Vertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst wurde von ihm - studienbedingt - entschuldigt, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat sich ebenfalls entschuldigt. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger Revierinspektor L und Revierinspektor K sowie Herr D K einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.5.2004 zu Grunde. Laut dieser Anzeige fuhren die Meldungsleger während eines Streifensdienstes mit dem Dienstfahrzeug von der Mengerstraße in Richtung Johann Wilhelm Kleinstraße. Als sie in der Mengerstraße bei der Uniparkplatzausfahrt langsam rollend vorbei fuhren, sahen sie wie sich der Lenker des gegenständlichen PKW nach rechts eingeordnet hatte und vom Uniparkplatz auf die Mengerstraße in Richtung Johann Wilhelm Kleinstraße einbiegen wollte. Revierinspektor K (Lenker des Dienstkraftfahrzeuges) konnte eindeutig ersehen, wie bei dem Fahrzeug der rechte Blinker aktiviert war. Als der Lenker die Beamten wahrnahm, beendete er sein Vorhaben und bog nicht nach rechts sondern nach links weg. Für dieses Vorhaben schaltete er auf den linken Blinker um. Dieser Vorgang wurde von Revierinspektor K durch Blick in Rückspiegel des Funkwagens wahrgenommen.

 

Auf Grund dieses auffälligen Verhaltens wendeten die Beamten und nahmen sofort die Nachfahrt auf. Während des Wendemanövers verloren sie das angeführte Fahrzeug kurz aus den Augen. Sie fuhren auf der Mengerstraße in Richtung Altenbergerstraße und konnten das angeführte Fahrzeug nicht mehr sehen. Da die Beamten es nicht mehr wahrnehmen konnten und es auszuschließen war, dass der Lenker in Richtung Altenbergerstraße weiter fuhr, wendeten sie abermals und bogen in die kurze Seitenstraße ein, welche zu dem Haus Mengerstraße 19 führt. Dort konnten sie das Fahrzeug antreffen. Der Lenker befand sich nicht mehr im Fahrzeug und das Fahrzeug war versperrt. Nebst dem Haus Mengerstraße 19 sind die dortigen Parkplätze im rechten Winkel zur Fahrtrichtung angebracht. Der PKW war schräg zur Fahrtrichtung abgestellt und es wurden somit zwei Parkplätze verstellt. Diese Parkweise ließ darauf schließen, dass es der Lenker sehr eilig hatte und er sich schleunigst seines Fahrzeuges entledigen wollte, weshalb er die dortigen Bodenmarkierungen zur Parkplatzregelung missachtete. Beim abgestellten Fahrzeug war das Ende des Auspuffes leicht angewärmt, was darauf schließen ließ, dass der PKW in Betrieb war.

 

Vom Lenker war weit und breit nichts zu sehen, da auch der Verdacht eines Strafrechtsdeliktes nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde der abgestellte PKW von Revierinspektor L observiert, während sich Revierinspektor K mit dem Funkwagen von der Örtlichkeit entfernte.

 

Nach ca. 10 Minuten kam eine männliche Person zum Fahrzeug, öffnete die Beifahrertür mit der Fernbedienung und entnahm etwas. Anschließend entfernte er sich von seinem Fahrzeug. Vor dem Haus Mengerstraße 23 wurde die männliche Person von Revierinspektor L angehalten und kontrolliert. Dabei händigte der Berufungswerber ihm einen Studentenausweis (lautend auf S R) und den Zulassungsschein (lautend auf Schauer Rainer) für das gegenständliche Fahrzeug aus. Er gab an, dass der PKW ihm gehöre. Der Berufungswerber war stark alkoholisiert. Auf die Frage, von wem der PKW vor kurzen gelenkt wurde, konnte er ihm vorerst keine Antwort geben. Nach einiger Zeit gab er völlig unglaubwürdig an, dass er einen Schlüssel für sein Fahrzeug seiner Schwester gab und diese gab den Schlüssel an eine andere Person weiter und die dritte Person gab den Fahrzeugschlüssel wieder weiter. An wen der Schlüssel gegeben wurde, bzw. wer den PKW gelenkt habe, wisse er nicht. Den Namen seiner Schwester gab er nicht an.

 

Da der PKW aus Sicht der Beamten mit Sicherheit von S R persönlich in stark alkoholisiertem Zustand gelenkt wurde, wurde er um 04.30 Uhr zu einem Alkotest aufgefordert. Er verweigerte jedoch den Alkotest mit der Begründung, er wisse, dass er stark alkoholisiert sei und habe außerdem das Fahrzeug nicht gelenkt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat in der Folge die Anzeige gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet, diese Behörde hat das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

 

Im Verfahrensakt findet sich ein Schreiben einer Frau M S, welche ausführt, dass ihr der Berufungswerber seinen Zweitschlüssel für das Fahrzeug, mit der Bitte dieses am Freitag in seine Wohnung zu fahren, übergeben habe. Sie habe dem Berufungswerber erklärt, sie würde das Auto irgendwo beim KHG Heim abstellen.

 

In einem weiteren Schreiben erklärte Herr D K, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Der Schlüssel sei ihm von Frau S übergeben worden. Er habe zunächst das Fahrzeug des Berufungswerbers, welches er auf dem Uniparkplatz mit Funkfernbedienung leicht finden konnte, gestartet, mit der Absicht nach Hause zu fahren. Bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz sei ihm plötzlich eingefallen, dass vielleicht im KHG Heim noch etwas los sein könnte, worauf er das Fahrzeug dort hin lenkte und auch vor dem Heim einparkte.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden Meldungsleger den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Die Amtshandlung, welche auch die Observation des Fahrzeuges des Berufungswerbers, die Anhaltung des Berufungswerbers und die Aufforderung zum Alkotest umfasste, führte Revierinspektor L. Dieser erklärte auf Befragen, dass er sehr wohl den Verdacht hatte, dass Herr S das Fahrzeug gelenkt habe. Als Gründe dafür führte er aus, dass ihm gegenüber Herr S keine konkreten Angaben machen konnte, wer das Fahrzeug gelenkt haben könnte bzw. auch den Umstand, dass Herr Sr nach relativ kurzer Zeit wiederum zum Fahrzeug zurück gekehrt ist um etwas herauszuholen. Dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert war, wird ohnedies nicht bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet die Aussagen der Meldungsleger als schlüssig bzw. nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen und stellt die Glaubwürdigkeit daher nicht in Zweifel.

 

Herr D K hat bei seiner Aussage zeugenschaftlich bestätigt, dass er das Fahrzeug gelenkt hat, wobei er jedoch nicht angeben konnte, wo genau er das Fahrzeug letztlich abgestellt hat. Dass er zunächst nach rechts geblinkt hat, letztlich aber dann nach links eingebogen ist, begründet er mit einer spontanen Entscheidung, noch im KHG Heim vorbeizuschauen. Grundsätzlich kann diese Aussage nicht als unschlüssig gewertet werden, es stellt sich jedoch letztlich für das vorliegende Strafverfahren nicht die Frage, wer tatsächlich Lenker des Fahrzeuges gewesen ist, zumal eben bereits der beim Meldungsleger entstandene Verdacht des Lenkens (bei vorliegender Alkoholisierung) die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zum Alkotest begründet.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, wie bereits dargelegt wurde, ist es aber letztlich nicht relevant, ob er das Fahrzeug selbst gelenkt hat oder nicht.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Meldungsleger durchaus den Verdacht haben konnte, dass der Berufungswerber in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges wurde zunächst beobachtet, dass er, obwohl er zunächst nach rechts geblinkt hat, nach dem Ansichtigwerden des Polizeifahrzeuges letztlich nach links eingebogen ist, in weiterer Folge konnte das Fahrzeug dann im Bereich Mengerstraße/KHG Heim abgestellt vorgefunden werden, wobei zunächst keine Person im Bereich des Fahrzeuges festzustellen war. Nach kurzer Zeit ist der Berufungswerber bei seinem Fahrzeug erschienen, hat dieses mit der Funkfernbedienung geöffnet und Sachen aus dem Fahrzeug entnommen. In der Folge hat er sich wiederum vom Fahrzeug entfernt. Dieser Umstand begründet auch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchaus den begründeten Verdacht, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Ob er es tatsächlich gelenkt hat oder nicht, ist für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Schuldfrage nicht von Belang.

 

Objektiv betrachtet bestand demnach beim Meldungsleger zu Recht der Verdacht, der Berufungswerber habe das Fahrzeug zuvor in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und es wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, der Aufforderung zum Alkotest nachzukommen.

 

Herr S hat sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht ergangen.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potenzial der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat bei der Strafbemessung die geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

 

Wenn auch grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, so vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegendem Falle unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Reduzierung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Zum Vorbringen des Berufungswerbers die Alkotestverweigerung sei in Unkenntnis der Rechtssituation erfolgt, muss hingegen erwidert werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis oder irrige Auslegungen von Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangt weiters zur Ansicht, dass die nunmehrige Straffestsetzung auch spezialpräventiven Überlegungen dahingehend stand hält, den Beschuldigten künftighin vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus den erwähnten generalpräventiven Gründen ist jedoch eine weitere Herabsetzung nicht vertretbar.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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