Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160207/3/Sch/Pe

Linz, 26.01.2005

 

 

 VwSen-160207/3/Sch/Pe Linz, am 26. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. Mag. W H vom 27. Dezember 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 2004, VerkR96-3046-2004-Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 2004, VerkR96-3046-2004-Pi, wurde über Herrn Ing. Mag. W H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 22. Mai 2003 um 19.54 Uhr in Linz, Adalbert Stifter Platz 2, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Ein an der Vorfallsörtlichkeit durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass es sich bei dem Objekt "Linz, Adalbert Stifter Platz 2" um ein größeres Bürogebäude handelt. Das relevante Halte- und Parkverbot beginnt in westlicher Richtung betrachtet etwa auf Höhe der östlichen Gebäudeecke und endet beim Finanzgebäude. Anfang und Ende des Verbotes sind durch entsprechende Verkehrszeichen samt Zusatztafeln gekennzeichnet, dazwischen befinden sich zwei Wiederholungszeichen. Die Abstellörtlichkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers befand sich nach der vom Meldungsleger angefertigten Skizze unmittelbar vor dem Zufahrtsschranken zu einer offenkundig nicht öffentlich verfügbaren Abstellfläche westlich neben dem Gebäude.

 

Im räumlichen Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes - es ist beiderseits der dortigen Fahrbahnfläche gültig - könnten geschätzte 20 Pkw abgestellt werden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.10.1989, 89/03/0015, 20.1.1986, 85/02/0231) ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an der Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen.

 

Angesichts der nicht unbeträchtlichen Gebäudebreite im gegenständlichen Fall sowie des Umstandes, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers unbestrittenerweise zwischen diesem und dem anschließenden Gebäude abgestellt war, entspricht die Tatortumschreibung lediglich mit der Angabe der Hausnummer nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht mehr diesen Kriterien; zum Konkretisierungsgebot generell wird auf das richtungsweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1985, Slg. 11894A, verwiesen.

 

Ungeachtet dessen scheint, ohne diese Frage hier angesichts der obigen Erwägungen noch abschließend beurteilen zu müssen, der örtliche Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes im Sinne der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12. September 1991 angesichts dessen Darstellung auf dem zur Verordnung gehörenden Plan den Abstellort des Fahrzeuges des Berufungswerbers nicht mehr zu umfassen und dürfte das Fahrzeug schon außerhalb des selben, weil nördlich hievon, abgestellt gewesen sein.

 

Der Berufung war daher unbeschadet des Umstandes, dass allenfalls die Verletzung einer anderen einschlägigen Vorschrift vorgelegen sein könnte, etwa jener des § 23 Abs.3 StVO 1960, Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n