Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160208/2/Fra/Pe

Linz, 24.05.2005

 

 

 VwSen-160208/2/Fra/Pe Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.10.2004, VerkR96-9157-2003/Wög/Pos, betreffend die Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. Im Strafausspruch wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (2 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, pol. Kennzeichen FK-....... trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.5.2003, VerkR96-9157-2003, zugestellt am 28.6.2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 14.7.2003, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 17.3.2003 um 18.00 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1, bei Strkm. 170.000, in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw hat bereits in seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 18.8.2003 vorgebracht, dass das auf ihn zugelassene Fahrzeug vorwiegend zur Versorgung und Aufrechterhaltung seiner Lebensqualität diene, da er schwerst behindert und Rollstuhlfahrer sei. Des weiteren stehe es auch jedem privat zur Verfügung und dürfe durchaus weiterverliehen werden. Absprachen dazu seien nie getroffen worden, so sei es durchaus möglich, dass es auch für Urlaubsfahrten etc. genutzt wurde und wird, von denen er keinerlei Kenntnis habe. Zudem liege der Zeitraum auch in der Urlaubszeit und könnte das Fahrzeug durchaus von Freunden und Bekannten, die in Österreich Urlaub machen, benützt worden sein. Er ersuche auch um Zusendung des Radarfotos. In seiner Berufung ergänzte der Bw, dass er die Person auf dem Radarfoto, welches ihm zugesandt wurde, nicht bestimmen habe können. Auch der Hinweis im angefochtenen Straferkenntnis auf das Führen eines Fahrtenbuches sei hinfällig, da er keine Firma, sondern eine Privatperson sei.

 

Er beantrage die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 27.5.2003 (zugestellt am 28.6.2003), welche aufgrund des Verdachtes einer Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen ist, nicht fristgemäß beantwortet hat. Damit hat er den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. VwGH vom 18.9.1989, 88/03/0155), bei dem der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Vorschriften kein Verschulden trifft, liegt es an ihm, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Ein derartiges Entlastungsvorbringen hat der Bw jedoch weder während der gesetzlichen Auskunftsfrist noch im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren erstattet. Dem Vorbringen des Bw ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug verschiedenen Personen zur Verfügung steht und auch weiterverliehen werden dürfe. Es sei durchaus denkbar, dass es für Fahrten genutzt werde, von denen er keine Kenntnis habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, zumal - wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits zutreffend festgestellt hat - gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein oder nur von einer einzigen Person benützt wird, der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat (vgl. VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0206 und viele andere). Will der Zulassungsbesitzer das Risiko nicht eingehen, im Zeitpunkt einer Lenkeranfrage darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können, so muss er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann (VwGH 28.1.1983, 83/02/0013). Damit ist nicht, wie der Bw offensichtlich vermeint, ein formelles Firmenfahrtenbuch gemeint, sondern die Aufzeichnungen können in jeder bestimmten, beliebigen Form geführt werden. Der Berufung konnte sohin aus den genannten Gründen hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

I.5. Strafbemessung:

Der Bw ist nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Diesen Umstand hat bereits die belangte Behörde zutreffend als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen ca. 1.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb auch der
Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrundelegt. Der
Oö. Verwaltungssenat sah sich aufgrund der Behinderung des Bw zu einer weiteren Reduzierung der Strafe veranlasst. Mit der nun bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 1 % ausgeschöpft. Durch die Nichterfüllung der Auskunftspflicht konnte das Grunddelikt, welches Anlass zur Lenkeranfrage war, nicht geahndet werden. Im Hinblick auf diesen Umstand ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht geringfügig. Ein gänzliches Absehen von der Strafe war auch aus Gründen der Spezialprävention nicht vertretbar.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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