Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160210/6/Zo/Pe

Linz, 15.03.2005

 

 

 VwSen-160210/6/Zo/Pe Linz, am 15. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D F, vom 19.12.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7.12.2004, VerkR96-2873-2003-Br, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Führerscheingesetzes (FSG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10.3.2005 und sofortiger Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 19.8.2002 um 21.08 Uhr in Leonding auf der Ruflinger Landesstraße bei km 3,630 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen

  1. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritten habe sowie
  2. auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe.

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 und zu 2. eine Übertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG begangen, weshalb über ihn Strafen von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu 1. bzw. 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) zu 2. verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6,50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zu der angegebenen Zeit keine Polizeikontrolle gehabt hätte, er sich keiner Schuld bewusst sei und zu einer Gegenüberstellung jederzeit bereit sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.3.2005, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Meldungsleger RI G unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Der Meldungsleger führte am 19.8.2002 um 21.08 Uhr auf der Ruflinger Landesstraße im Bereich von Strkm. 3,630 Lasermessungen durch. Die Messung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ergab eine Geschwindigkeit von 69 km/h im Ortsgebiet. Bei der Anhaltung und Verkehrskontrolle konnte der Fahrzeuglenker keinen Führerschein vorweisen. Er hat sich auf Befragen als D F zu erkennen und auch das Geburtsdatum mit 27.2.1982 bekannt gegeben. Aufgrund dieser Daten wurde eine Anfrage im Führerscheinregister durchgeführt, welche ergab, dass Herr F eine Lenkberechtigung besitzt und auch die angegebenen Geburtsdaten richtig sind. Eine weitere Überprüfung der Identität des Fahrzeuglenkers erfolgte nicht.

 

Der Berufungswerber war bei der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend und der Meldungsleger hat dazu angegeben, dass er sich an diesen mit Sicherheit erinnern kann. Er ist sich sicher, dass der jetzige Berufungswerber damals Beifahrer im gegenständlichen Fahrzeug war und das Fahrzeug von einem jungen Burschen mit schwarzen Haaren gelenkt wurde. Dieser Bursche hat dann bei der Verkehrskontrolle offenkundig die Daten des Zulassungsbesitzers und Beifahrers als seine eigenen angegeben, weshalb eben mit diesen Daten Anzeige erstattet wurde.

 

Der Berufungswerber bestreitet zwar, damals Beifahrer gewesen zu sein, nachdem aber der Meldungsleger mit Sicherheit ausschließen kann, dass er damals Fahrzeuglenker war, ist die Frage, ob er damals Beifahrer war oder überhaupt nicht im Fahrzeug gewesen ist, für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, dass der Berufungswerber jedenfalls zu der ihm vorgeworfenen Zeit nicht Lenker des gegenständlichen Pkw war. Er hat damit die ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen, weshalb seiner Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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