Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160211/11/Zo/Pe

Linz, 02.05.2005

 

 

 VwSen-160211/11/Zo/Pe Linz, am 2. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A C, vertreten durch Rechtsanwälte F, vom 27.12.2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 6.12.2004, VerkR96-3226-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2.5.2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1 und 51e VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 16.8.2004 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.6.2004, VerkR96-3226-2004, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 7.7.2004 zu eigenen Handen zugestellt, der Einspruch jedoch erst am 16.8.2004, also nach Ablauf der zweiwöchigen Verspätungsfrist zur Post gegeben wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die Strafverfügung nicht persönlich übernommen habe. Es liege ihm kein Rückschein vor, weshalb er davon ausgehe, dass entweder sein Sohn oder seine Frau die gegenständliche Strafverfügung übernommen haben. Jedenfalls sei ihm die Strafverfügung erst am 16.8.2004 ausgehändigt worden und er habe noch am selben Tag seinen Vertreter mit der Erhebung des Einspruches beauftragt, was von diesem auch durchgeführt worden sei.

 

Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme von drei Personen im Rechtshilfeweg sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einvernahme des Berufungswerbers und des Zustellorganes im Rechtshilfeweg durch die Polizeiinspektion Erding und Wahrung des Parteiengehörs sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.5.2005.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der E S u Tt GmbH. An diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Schreiben vom 29.3.2004 eine Lenkererhebung gerichtet, welche aber nicht beantwortet wurde. Aus diesem Grund wurde über den Geschäftsführer als Verantwortlichen der Zulassungsbesitzerin eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber persönlich am 7.7.2004 ausgehändigt (vgl. dazu die Aussage des Berufungswerbers am 27.1.2005 sowie des Zustellorganes am 26.1.2005). Im Hinblick auf die klare Aussage des Berufungswerbers war die Einvernahme von V und D C nicht erforderlich. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am 16.8.2004 zur Post gegeben.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

5.2. Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Im vorliegenden Fall hätte die Frist am 21.7.2004 geendet. Der Einspruch wurde jedoch erst am 16.8.2004 zur Post gegeben, weshalb dieser verspätet ist. Im Hinblick auf die eindeutige Aussage des Berufungswerbers vor der Polizeiinspektion Erding ist erwiesen, dass die Zustellung am 7.7.2004 eigenhändig erfolgte. Das gegenteilige Berufungsvorbringen ist daher nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Berufungswerbers in Kenntnis des vollständigen Akteninhaltes auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bestanden hat, wobei dann in der Verhandlung weder zum Sachverhalt noch zur Rechtsfrage irgendetwas relevantes vorgebracht werden konnte.

Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass der Einspruch erst deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde, weshalb dieser von der Erstinstanz zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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