Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160213/2/Ki/Da

Linz, 12.01.2005

 

 

 VwSen-160213/2/Ki/Da Linz, am 12. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, F, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, L, A, vom 28.12.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.12.2004, VerkR96-297-2003-Br, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 7.12.2004, VerkR96-297-2003-Br, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 28.1.2004 (lt. Anzeige 28.1.2003!) um 07.08 Uhr auf der B310, bei Strkm 38,000, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des PKW's FR einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen gefährdet. Er habe dadurch § 9 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 28.12.2004 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, dass unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Dem gegenständlichen Vorfall liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Freistadt vom 29.1.2003 zu Grunde, wonach der Lenker des gegenständlichen PKW auf der B310 im Ortsgebiet von Freistadt in Richtung Linz gefahren ist. Beim Schutzweg mit der Kammerstraße fuhr er, ohne zwei Fußgänger den Schutzweg gefahrenlos überqueren zu lassen, mit unverminderter Geschwindigkeit durch.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 21.10.2003 konkretisierte der Meldungsleger die Anzeige dahingehend, dass, als sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug dem angeführten Schutzweg näherte, sich auf dem Gehsteig der gegenüberliegenden Straßenseite zwei Fußgänger befunden haben, die den Schutzweg in Richtung Kammerstraße überqueren wollten. Obwohl eindeutig zu erkennen gewesen sei, dass diese zwei Fußgänger den Schutzweg überqueren wollten, habe der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg angehalten.

 

§ 9 Abs.2 StVO 1960 sieht zwei verschiedene Tatbestände vor, welche dem Lenker eines Fahrzeuges gebieten, einem Fußgänger das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, nämlich einerseits, wenn sich ein Fußgänger auf dem Schutzweg befindet und andererseits, wenn dieser den Schutzweg erkennbar benützen will.

 

Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers geht hervor, dass sich der Fußgänger (bzw. die Fußgänger) noch nicht auf dem Schutzweg befunden hat (haben), sondern dass sich diese zum Vorfallszeitpunkt auf dem Gehsteig der gegenüberliegenden Straßenseite befunden haben und den Schutzweg überqueren wollten. Demnach würde im vorliegenden Falle der Tatvorwurf unter die zweite Variante des § 9 Abs.2 StVO 1960 (".... diesen erkennbar benützen will") zu subsumieren sein. Tatsächlich wurde dem Beschuldigten jedoch vorgeworfen, er habe einem Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befindet (1. Tatbestandsvariante) das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Dieser Tatvorwurf ist nicht richtig und es ist daher der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

In Anbetracht des falschen Tatvorwurfes war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Ordnung halber wird noch darauf hingewiesen, dass im Straferkenntnis auch eine unrichtige Tatzeit angeführt wurde (28.1.2004), zumal laut Anzeige sich der Vorfall bereits am 28.1.2003 ereignet hat.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

§ 9 Abs.2 StVO 1960 enthält zwei verschiedene Tatbestände.

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