Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160214/2/Kof/He

Linz, 12.01.2005

 

 

 VwSen-160214/2/Kof/He Linz, am 12. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.10.2004, VerkR96-6093-2003, wegen Übertretung des § 46 Abs.4 lit.e StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 46 Abs.4 lit.e StVO eine Geldstrafe von 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro (= 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

Der zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt somit 39,60 Euro.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw - siehe den unterfertigten Rückschein - am Samstag, dem 9. Oktober 2004 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis kann eine Berufung innerhalb von zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses - eingebracht werden.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag......so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (§ 33 Abs.2 AVG).

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Montag,
dem 25. Oktober 2004 eingebracht - dh zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben - werden müssen.

Der Bw hat die Berufung (ohne Datum) erst am Montag, dem 13. Dezember 2004 (siehe Poststempel auf dem Kuvert) zur Post gegeben.

Die Berufung wurde daher um sieben Wochen verspätet eingebracht!

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 63 Abs.5 AVG - Berufung verspätet eingebracht

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