Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160216/7/Zo/Pe

Linz, 25.05.2005

 

 

 VwSen-160216/7/Zo/Pe Linz, am 25. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 27.12.2004 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 10.12.2004, VerkR96-8282-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in Punkt 1 vorgeworfen, dass er am 12.10.2004 um 10.10 Uhr als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen, mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t, im Gemeindegebiet von Polling, auf der B 141 bei Strkm. 43,380 entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" gefahren sei, wobei diese Fahrt nicht im Ziel- und Quellverkehr stattgefunden habe. Er habe dadurch gegen § 52 lit.a Z9c StVO iVm der Verordnung des Landes Oö. vom 21.6.2004, LGBl. Nr. 37, verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 20 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorerst vorbringt, dass ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein falscher Tatort vorgehalten worden sei. Die gegenständliche Verordnung würde nicht bestimmen, mit welchen Verkehrszeichen diese kundzumachen ist und wo diese anzubringen sind. Diese Verordnung könne daher gar nicht gesetzmäßig kundgemacht werden. Die Verordnung müsse angeben, wo und mit welchen Verkehrszeichen sie kundzumachen ist. All diese Kundmachungsvorschriften seien im gegenständlichen Fall nicht eingehalten, weshalb die Verordnung nicht gültig kundgemacht sei.

 

Die Verordnung verbiete nur das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeuge würden nicht unter diesen Begriff fallen. Aus diesem Grund sei die Verordnung auch gleichheitswidrig.

 

Auf Anfrage durch den Oö. Verwaltungssenat teilte der Berufungswerber mit, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um die Rückfahrt von mehreren Abnehmern aus dem Raum Linz, Steyregg und Leonding zu seinem Arbeitgeber nach P gehandelt habe. Diese wurde auch durch die in Kopie beigelegte Tachographenscheibe belegt. Bei seiner Fahrt habe es sich um einen Zielverkehr dahingehend gehandelt, dass er die kürzeste Route gewählt habe. Hätte er den besagten Straßenzug nicht befahren, so hätte er einen Umweg im Ausmaß von etwa 30 km in Kauf nehmen müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte den Lkw mit dem Kennzeichen am 12.10.2004 um 10.10 Uhr in Hohenzell auf der B 143 bei Strkm. 18,400. Er kam aus dem Raum Linz - Leonding und wollte zum Firmensitz in P fahren.

 

Die kürzeste Fahrtstrecke von Leonding nach P führt über Wels, Haag/Hausruck, die B 143 nach Ried/Innkreis und weiter nach P. Diese Fahrtstrecke beträgt laut Routenplaner "Tiscover" 110,2 km. Hätte der Berufungswerber anstelle der B 143 nach Ried/Innkreis von Haag/Hausruck bis Ort/Innkreis die A 8 Innkreisautobahn benützt, so hätte sich die Fahrtstrecke auf 126,2 km verlängert. Eine weitere mögliche Fahrtroute führt über die A 1 bis St. Georgen und weiter über die B 1 nach P. In diesem Fall würde die Fahrtstrecke 119,6 km betragen.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen Straferkenntnis über den Berufungswerber auch eine Strafe wegen des Nichtmitführens des Zulassungsscheines (Punkt 2 des Straferkenntnisses) verhängt wurde. Die Berufung dagegen hat der Berufungswerber mit Telefax vom 19.5.2005 zurückgezogen, sodass das Straferkenntnis in diesem Punkt rechtskräftig geworden ist.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22.6.2004, LGBl. Nr. 37/2004, besteht u.a. auf der B 143 Hausruck Straße, beginnend von der Kreuzung mit der B 148 Altheimer Straße bis zur Kreuzung mit der B 141 Rieder Straße, in beide Fahrtrichtungen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

 

Gemäß § 2 der angeführten Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

5.2. Bei der gegenständlichen Fahrt handelte es sich um die Rückfahrt nach der Durchführung von verschiedenen Zustellungen im Raum Linz und Leonding nach P. Ausgangspunkt dieser Rückfahrt und damit "Quelle" im Sinn der angeführten Verordnung ist daher Leonding. § 2 der angeführten Verordnung nimmt u.a. jene Fahrten vom Fahrverbot aus, deren Quelle in einem Gebiet liegt, welches ohne Benützung des vom Fahrverbot umfassten Straßennetzes nicht ohne Umweg erreicht werden kann.

 

Leonding wird von der B 1 verkehrstechnisch erschlossen. Es bleibt daher zu prüfen, ob Leonding ohne Benützung der vom Fahrverbot umfassten B 141 von P aus nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Wie oben in Punkt 4.1. dargestellt, führt die kürzeste Verbindung von Leonding nach P u.a. über die B 143. Jede andere Fahrtstrecke wäre mit einem Umweg verbunden. die gegenständliche Fahrt fällt daher unter § 2 der angeführten Verordnung und ist von dem in § 1 angeordneten Fahrverbot ausgenommen. Das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten bildet daher keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 2 nicht darauf ankommt, ob ein allfälliger Umweg aus verkehrstechnischen Gründen sinnvoll oder aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen zumutbar ist, sondern dass jeder auch noch so geringe Umweg dazu führt, dass die Fahrt von den in § 1 verordneten Fahrverbot ausgenommen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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