Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160220/2/Kof/Hu

Linz, 19.01.2005

 

 

 VwSen-160220/2/Kof/Hu Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , K, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.12.2004, VerkR96-5294-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Abs.1 VStG

§ 17 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 11.10.2004, VerkR96-5294-2004, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Bw - gem. § 17 Zustellgesetz im Wege der Hinterlegung - am Dienstag, 19. Oktober 2004, nachweisbar zugestellt.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der oa Strafverfügung ist ein Einspruch binnen zwei Wochen - gerechnet ab deren Zustellung - bei der Behörde einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.

Im vorliegenden Fall hätte der Einspruch spätestens am Dienstag, 2. November 2004 eingebracht - dh. zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben - werden müssen.

Der Bw hat jedoch den Einspruch (datiert mit 3.11.2004) erst am Donnerstag, dem 4. November 2004 - somit um zwei Tage verspätet - zur Post gegeben.

In der Stellungnahme vom 24.11.2004 führt der Bw - unter Vorlage von Beweismitteln - sinngemäß aus, dass er während der Öffnungszeiten des Postamtes nicht zu Hause war, da er beruflich bedingt vor dem Zeitpunkt der Öffnung des Postamtes zur Arbeit fährt und erst wieder zu einem Zeitpunkt nach Hause zurückkehrt, wo das Postamt bereits geschlossen hat.

Unbestritten ist, dass sich der Bw regelmäßig an der Abgabestelle (Wohnung) aufgehalten hat, sodass gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz eine Hinterlegung vorzunehmen war. Eine vorübergehende Abwesenheit liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit;

VwGH vom 16.2.1994, 93/03/0128 und vom 20.6.1994, 94/10/0022 mit Vorjudikatur.

Die Strafverfügung wurde daher am Dienstag, dem 19. Oktober 2004, rechtswirksam hinterlegt.

Der vom Bw am Donnerstag, dem 4. November 2004 eingebrachte Einspruch wurde somit um zwei Tage verspätet erhoben.

Eine Verlängerung der gesetzlich in § 49 Abs.1 VStG vorgesehenen Einspruchsfrist ist bzw. wäre rechtlich nicht möglich; VwGH vom 19.9.2000, 2000/05/0140.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 
 

Beschlagwortung:

§ 49 Abs.1 VStG - Zurückweisung eines Einspruches als verspätet

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