Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160221/2/Br/Wü

Linz, 17.01.2005

 

 
VwSen-160221/2/Br/Wü
Linz, am 17. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn D. E T, L, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. November 2004, VerkR96-4965-2004, zu Recht:
 
 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/2004 - AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 5,80 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Stunden verhängt, weil er am 13.3.2004 um 15.40 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in Micheldorf auf der A9, bei km 25,629, Richtungsfahrbahn Kirchdorf a.d. Krems, die durch Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h" um 16 km/h überschritten habe.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer sogenannten Radarmessung in Verbindung mit der auf diese Fahrt bezogene Lenkerbekanntgabe. Auf die diesbezügliche Verordnung wurde verwiesen. Unter weiterem Hinweis auf den Eichschein und das Lichtbild fand die Behörde erster Instanz keine Zweifel an der zur Last gelegten Tatbegehung bzw. deren Rechtswidrigkeit.
 
 

2.1. Dagegen wendet sich die Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 4.1.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ad. Krems protokollarisch eingebrachten Berufung. Darin führt er etwa an, dass es sich bei dem auf dem Bild ersichtlichen Verkehrszeichen "50 km/h-Beschränkung" um keine Wiederholung - wie dies allgemein üblich sei - handelte. Gemeint wohl eine mehrfache Aufstellung dieses Verkehrszeichens. Sollte dieses doch mehrfach aufgestellt gewesen sein, so der Berufungswerber weiter, dann sei diese "Beschränkung" schon aufgehoben und für ihn nicht erkennbar gewesen (gemeint wohl an der Messstelle).

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da aus dem Berufungsvorbringen in Wahrheit keine substanzielle Bestreitung von Tatsachen hervorgeht, also im Ergebnis nur indirekt eine unrichtige rechtliche Beurteilung und allenfalls noch die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz gerügt wird, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Schlüssigkeit.

 

 

4. In der Sache war folgender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:

 

 

4.1. Zur Verantwortung des Berufungswerber ist eingangs auf dessen Hinweis in der Lenkerauskunft zu verweisen, wonach er seine Lenkereigenschaft nicht mit Sicherheit anzugeben wusste, sondern diese nur als wahrscheinlich bezeichnete. Im Rahmen seines Einspruches vermeinte der Berufungswerber sodann, einerseits nicht ständig den Tacho im Auge behalten zu können, andererseits zweifelte er jedoch ohne jegliche inhaltliche Präzisierung die Funktionstauglichkeit des Messgerätes in Form der Anforderung eines Überprüfungsberichtes an. Anlässlich des im Rahmen einer Niederschrift am 11.10.2004 bei der Behörde erster Instanz abschließend gewährten Parteigehörs nahm der Berufungswerber auf Grund des eingesehenen Radarbildes an, "das die 50 km/h-Beschränkung erst beginnt" und beantragt abermals die Überprüfung des Radargerätes, obwohl der Eichschein vom 2.3.2003 mit dem Nachweis einer gültigen Eichung bis 31.12.2006 und ebenfalls Auszüge der bezughabenden Verordnung im Akt erliegt.

Mit Blick auf diese Aktenlage, welcher der Berufungswerber in Wahrheit in keinem einzigen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Punkt inhaltlich entgegen tritt, erblickt der Unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel an der Richtigkeit der hier festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. deren normativen Rechtswidrigkeit.

Aus der Aktenlage lässt sich eine fehlerfreie Feststellung der Fahrgeschwindigkeit und die rechtskonforme Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung gut nachvollziehen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

 

5.1. Eingangs kann auf die zutreffende Subsumtion des hier zur Last gelegten Tatverhaltens verwiesen werden (§ 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO).

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Straßenaufsichtsorgan ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (VwGH 20. 3. 1991, 90/02/0203). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 18.9.1991, Zl 91/03/0060) ist eine mittels Radar ermittelte Fahrgeschwindigkeit ein voller Beweis. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Messergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht gehalten den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 27.2.1992, Zl. 92/02/0097 und das dort zit. Erk. v. 20.2.1991, Zl. 90/02/0200).Die bloße Behauptung einer Fehlmessung, ohne hiefür einen konkreten Anhaltspunkt zu nennen, kann nicht dazu führen, dass aus diesem Grund das Messergebnis nicht als Beweis der zur Last gelegten Übertretung anzuerkennen ist. Das Messergebnis ist im Rahmen der Beweiswürdigung einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen gewesen. Eine mit einem dem Stand der Messtechnik entsprechenden Gerät festgestellte Fahrgeschwindigkeit muss letztlich umso mehr ein tauglicher Beweis hinsichtlich einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit gelten, als schon eine (bloße) Nachfahrt ein taugliches Mittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt (siehe VwGH 91/02/0332, 25.9.1991 = ZfVB 6/92; Nr. 2148).

 

 

6. Für die Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG generell Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle, weshalb selbst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von "nur" 16 km/h (bei Berücksichtigung einer ohnedies großen und sehr zum Vorteil eines Täters wirkenden Messfehlertoleranz <5 km/h>), sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention, die verhängte Strafe in Höhe von lediglich 29 Euro jedenfalls gerechtfertigt ist. Diese Strafe wäre daher, selbst unter Annahme von - für einen berufstätigen Akademiker offenbar nicht zutreffenden - unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen dem Sinn der Strafbemessungsbestimmung, mit einer gesetzlichen Höchststrafe von 726 Euro, nicht zuwider (vgl. VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).
Es gilt als gesicherte Tatsache, dass gerade diese Art von Missachtung von Verkehrsvorschriften eine der häufigsten Unfallsursachen darstellt. Auch bei einer eher noch geringfügigen Überschreitung auf einem bestimmten Autobahnteilstück mit abgestuften Geschwindigkeitsbeschränkung wird dem Schutzzweck der Norm bereits im Sinne der Verkehrssicherheit nachteilig zuwidergehandelt, da damit eine deutliche Verlängerung des Anhalteweges und damit einer Gefahrenerhöhung einhergeht Während sich bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg bei einer Vollbremsung (7,5 m/sek2 und einer Sekunde Reaktionszeit) mit etwas über 23 m errechnet, liegt dieser bei 66 km/h bei über 42,5 m. Jene Stelle an der ein Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der hier dem Berufungswerber zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit knapp 53 km/h durchfahrene Berechnung mit Analyza pro Version 4,5. Ausgehend von einem überdurchschnittlichen Einkommen und einer anzunehmenden guten wirtschaftlichen Situiertheit des Berufungswerbers muss - wohl in Bindung an die Strafverfügung - im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die verhängte Geldstrafe jedenfalls überaus niedrig und letztlich nicht dem § 19 VStG angemessen festgelegt erachtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

 

 

Dr. B l e i e r

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