Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160222/2/Zo/Pe

Linz, 19.01.2005

 

 

 VwSen-160222/2/Zo/Pe Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W D, Dr. H M, vom 3.1.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15.12.2004, VerkR96-4579-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 10.8.2002 um 17.35 Uhr das Motorrad Honda SC 44-1-1, Kennzeichen in 4490 St. Florian auf der Stifts-Landesstraße im Ortsgebiet von St. Florian in Richtung Linz mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Strafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 25 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber die gegenständliche Lasermessung anzweifelt und rügt, dass mehreren Beweisanträgen nicht nachgekommen worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.8.2002 um 17.35 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen in St. Florian auf der Stifts-Landesstraße in Fahrtrichtung Linz. Eine Lasermessung ergab nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeit von 93 km/h. Als Tatort ist in der dem Verfahrensakt zugrunde liegenden Anzeige des Gendarmeriepostens St. Florian lediglich die Stifts-Landesstraße - Ortsgebiet angeführt. Erst aus dem weiteren Text ist ersichtlich, dass die Messung bei km 1,650 erfolgte und die Messentfernung ca. 180 m betrug.

 

Dem Berufungswerber wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung erstmals mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.9.2002 vorgehalten, wobei ihm eben zur Last gelegt wurde, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung in 4490 St. Florian auf der Stifts-Landesstraße im Ortsgebiet St. Florian in Richtung Linz begangen habe. Eine genauere Bezeichnung des Tatortes, z.B. eine Kilometerangabe, eine Hausnummer oder dgl., fehlt. Auch in allen weiteren behördlichen Schreiben einschließlich des Straferkenntnisses ist der Tatort so angeführt. Lediglich der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass die Messung bei Strkm. 1,650 auf eine Entfernung von 180 m erfolgte. Aus diesen Angaben wäre dann der tatsächliche Tatort ableitbar. Anzuführen ist, dass der Berufungswerber unmittelbar nach der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung angehalten wurde und ihm daher bekannt war, was ihm konkret vorgeworfen wird.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verwaltungsübertretung hinsichtlich Tatzeit und Tatort soweit konkretisiert sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen des einzelnen Falles unterschiedlich.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen können schon begrifflich nicht an einem bestimmten Punkt, sondern immer nur auf einer Fahrtstrecke begangen werden, weshalb eine hundertprozentig exakte Angabe des genauen Tatortes nicht möglich und auch nicht gefordert ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zu Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits mehrmals ausgeführt, dass die bloße Angabe eines Straßenzuges in einem bestimmten Ortsgebiet ohne nähere Bezeichnung des Tatortes - etwa durch eine Hausnummer, den Straßenkilometer oder ähnliches - zur Konkretisierung der Tat nicht genügt (vgl. z.B. VwGH vom 16.3.1983, 82/03/0125). Jedenfalls müsste der Tatort bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung im Spruch des Straferkenntnisses soweit konkretisiert sein, dass nachvollziehbar ist, ob sich der dem Berufungswerber vorgeworfene Tatort überhaupt noch im Ortsgebiet befunden hat. Der tatsächliche Tatort wäre zwar aufgrund der Angabe des Standortes des Gendarmeriebeamten und der Messentfernung errechenbar, die bloße Angabe dieser Zahlen in der Begründung des Straferkenntnisses ist aber nicht ausreichend, sondern es hätte der so konkretisierte Tatort eben in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden müssen.

 

Anzuführen ist, dass diesbezüglich bereits die Anzeige des Gendarmeriepostens St. Florian undeutlich ist, weil auch hier in der Rubrik "Tatort" die Umschreibung nur ausgesprochen pauschal und ungenau erfolgte.

 

Innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte keine Verfolgungshandlung, bei welcher dem Berufungswerber ein ausreichend konkretisierter Tatort vorgehalten worden wäre, weshalb eine Ergänzung im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum