Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160225/7/Zo/Pe

Linz, 21.02.2005

 

 

 VwSen-160225/7/Zo/Pe Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, vom 21.12.2004, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 15.12.2004, Zl. S 6642/ST/04, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 17.2.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort anstelle von 4400 Steyr, Haratzmüllerstraße Nr., zu lauten hat:
  2. "4400 Steyr, Haratzmüllerstraße stadtauswärts fahrend, 127 m vor Haus Nr.".

     

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 9 Euro, zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 11.9.2004 um 16.20 Uhr in Steyr auf der Haratzmüllerstraße in Höhe Haus Nr., als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 45 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 4,50 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es in der damaligen Situation erforderlich gewesen sei, das Motorrad kurz zu beschleunigen, um den bereits angezeigten Fahrsteifenwechsel gefahrlos durchführen zu können. Wenn auch seine damalige Handlungsweise nicht ganz der StVO entsprochen habe, so war sie dennoch vollkommen ungefährlich, weshalb er ersucht, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen. Der Geschwindigkeitsunterschied zu dem von ihm überholten Fahrzeug war absolut ausreichend und die Bedachtnahme auf die Geschwindigkeitsbeschränkung erschien ihm in dieser Situation zweitrangig.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.2.2005, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Meldungsleger RI N unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11.9.2004 um 16.20 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Steyr auf der Haratzmüllerstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts. Er kam von der sogenannten Rederbrücke und beabsichtigte, nach dem Kreisverkehr, welcher sich bei der Kreuzung mit der Haratzmüllerstraße befindet, vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Er hatte bereits den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, als er sah, dass auf dem rechten Fahrstreifen auf der Haratzmüllerstraße knapp hinter ihm ein Pkw fuhr. Hinter dem Berufungswerber fuhr ein anderer Pkw auf dem linken Fahrstreifen nach. In dieser Situation entschloss sich der Berufungswerber, sein Motorrad kurz zu beschleunigen, um den bereits angezeigten Fahrstreifenwechsel gefahrlos vor dem Pkw auf dem rechten Fahrstreifen durchführen zu können. Die Haratzmüllerstraße führt in Fahrtrichtung des Berufungswerbers zweispurig stadtauswärts und es bestand für den Berufungswerber keine unmittelbare Notwendigkeit, sofort den Fahrstreifen zu wechseln. Er hatte sich eben bereits auf diesen Fahrstreifenwechsel eingestellt und diesen auch schon angezeigt, weshalb er ihn eben gleich durchführen wollte und sich in dieser Situation für ein kurzes Beschleunigen des Motorrades entschlossen hat. Gleich nach Abschluss des Fahrstreifenwechsels hat der Motorradfahrer wieder Gas zurückgenommen und ist mit einer für das Ortsgebiet angepassten Geschwindigkeit weitergefahren.

 

Der Zeuge RI N sowie sein Kollege RI B führten zu diesem Zeitpunkt auf der Haratzmüllerstraße in Höhe Haus Nr. Geschwindigkeitskontrollen mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 7092 durch. Der Standort der Polizeibeamten befindet sich ungefähr 250 m bis 300 m vom Kreisverkehr entfernt. Die konkrete Messung wurde von RI B durchgeführt und ergab eine Geschwindigkeit von 83 km/h vor Abzug der Messtoleranz auf eine Entfernung von 127 m. Die vorgeschriebenen Überprüfungen des verwendeten Lasergerätes wurden von RI B durchgeführt und ergaben die einwandfreie Funktion des Gerätes. Der Zeuge N konnte bei der gegenständlichen Messung die angezeigte Geschwindigkeit von 83 km/h am Display ablesen. Diese wurde dem Berufungswerber auch vorgezeigt und er hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten. Der vom Berufungswerber angeführte Fahrstreifenwechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen wurde auch vom Zeugen wahrgenommen, wobei dieser noch ausführte, dass das Motorrad während des Fahrstreifenwechsels augenscheinlich beschleunigt wurde.

 

Das verwendete Messgerät war zur Tatzeit gültig geeicht.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten und grundsätzlich tauglichen Messgerät durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden seien oder das Messergebnis aus sonstigen Gründen falsch sein könnte. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich eine Geschwindigkeit von 80 km/h - zumindest kurzfristig - eingehalten hat, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich des Verschuldens des Berufungswerbers ist anzuführen, dass sich dieser in der von ihm geschilderten Situation offenkundig zu einem kurzfristigen Beschleunigen und damit zur Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit hat hinreißen lassen. Er hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen unter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fortzusetzen und den Fahrstreifenwechsel etwas später durchzuführen. Es ist ihm daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Anzuführen ist noch, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatort entsprechend dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens genauer bestimmt werden musste. Dies erfolgte noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist und ist für den Berufungswerber auch mit keinerlei Nachteilen verbunden, weil er ohnedies immer gewusst hat, um welche Verwaltungsübertretung es sich handelt. Diese Korrektur konnte daher durch die Berufungsbehörde erfolgen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung hat keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Als erheblicher Strafmilderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor. Auch die lediglich kurzzeitige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit war als mildernd zu berücksichtigen, es war aber auch auf die Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit Rücksicht zu nehmen.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe angemessen und sie entspricht auch den vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen ca. 1.500 Euro, Sorgepflichten für zwei Kinder und Gattin). Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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