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VwSen-160226/7/Br/Wü VwSen160227/7/Br/Wü

Linz, 07.02.2005

VwSen-160226/7/Br/Wü

VwSen-160227/7/Br/Wü Linz, am 7. Februar 2005 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau N T G R S, T, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 21. Dezember 2004, Zl. VerkR96-3536-2004-Ko und VerkR96-7816-2004-Ko, nach der am 7. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe je auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe je auf 40 Stunden ermäßigt wird;

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach je auf
8 Euro; für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit den o.a. Straferkenntnissen wider die Berufungswerberin jeweils wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie als das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen hin berufene Organ des Vereins "B P B W", der Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen ist,

1. trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wels vom 18.5.2004, zugestellt am 25.5.2004, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 16.2.2004 um 21.22 Uhr gelenkt habe;

2. trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wels vom 18.5.2004, zugestellt am 25.5.2004, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 11.2.2004 um 16.14 Uhr gelenkt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch unter Hinweis auf den verfassungsrechtlich gesicherten Inhalt des § 103 Abs.2 KFG 1967. Diese Vorschrift bedinge eine Mitwirkungspflicht bei der Ausforschung eines Fahrzeuglenkers über entsprechende Anfrage der Behörde. Die Strafzumessung wurde auf § 19 VStG gestützt. Ebenfalls verwies die Behörde erster Instanz auf die hier zutreffende Verantwortlichkeit im Rahmen der Organfunktion eines Vereins iSd § 9 VStG unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1982, 82/03/0032).

2. In der dagegen fristgerecht gegen beide hier angefochtenen Straferkenntnisse erhobenen Berufung vermeint die Berufungswerberin erst jetzt Kenntnis von der angeblichen Verfehlung erhalten zu haben (gemeint wohl durch die Straferkenntnisse). Nach Einsicht in die Aufzeichnungen sei das Fahrzeug jeweils von einer Frau T W gelenkt worden. Sie ersuche die Schuldige zur Verantwortung zu ziehen.

3. Die Behörde erster Instanz hat dem Oö. Verwaltungssenat die Verfahrensakte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; dieser hat, da jeweils keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierte Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Ergänzend Beweis erhoben wurde durch Anfrage bei der das Vereinsregister führende Sicherheitsbehörde. Die Berufungswerberin ist laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wels Obfrau des hier als Zulassungsbesitzer auftretenden Vereins. Zur Berufungsverhandlung erschien als Bevollmächtigter für die Berufungswerberin deren Ehemann, H. P. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich für die Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass die an die Vereinsadresse und den als Zulassungsbesitzer firmierenden Verein zugestellten Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht behoben wurden.

Die in der Folge noch von der Bundespolizeidirektion Wels an die Meldeadresse der Berufungswerberin am 12.7.2004 durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei als angebliche Lenkerin Frau T W per Vereinsadresse benannt wurde. Das Verfahren wurde sodann nach § 29a VStG an die Behörde erster Instanz abgetreten. Eine Ladung zur Behörde für den 23.8.2004 konnte in der Folge der Berufungswerberin an deren Wohnadresse nicht zugestellt werden. Die RSa-Sendung lange mit dem Hinweis "Abwesend bis Oktober" an die Behörde erster Instanz zurück. Eine ebenfalls an die Wohnadresse zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. August behob sie ebenfalls nicht.

Die h. angefochtenen Straferkenntnisse konnten der Berufungswerberin schließlich durch Hinterlegung wieder zugestellt werden, wobei ihr diese offenbar auch persönlich zugänglich wurden.

Diese Feststellungen treffen auf beide - von der Behörde erster Instanz getrennt geführten Verfahren - und hier aus Gründen der Zweckmäßigkeit in einer Bescheidausfertigung konzentrierten Berufungsverfahren zu.

3.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung verwies der bevollmächtigte Vertreter lediglich auf angeblich zahlreiche, im Detail jedoch nicht näher benannte, Ortsabwesenheiten. Diese wären in der Basketballtrainerintätigkeit der Berufungswerberin begründet gewesen. Dennoch sei aber an der Vereinsadresse ein sogenannter Webmaster zumindest einmal in der Woche anwesend. Dieser würde auch das Hausbrieffach leeren.

Konkret vermochte die Berufungswerberin jedoch eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe am 25.5.2004 nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung der Eindruck gewonnen werden, dass offenbar die Funktion der Vereinsobmann(frau)schaft - zumindest nicht was den Umgang mit Behördenkorrespondenz in Angelegenheit des Vereinsfahrzeuges betraf - nicht mit jener zu erwartenden Sorgfalt betrieben wurde, die eben von einer solchen Funktionsträgerin erwartet werden muss. Dies gelangte etwa dadurch zum Ausdruck, dass der Vertreter der persönlich an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmenden Berufungswerberin als angebliche Lenkerin Frau T W, die mit dem ihr überlassen gewesenen viele Probleme verursacht haben soll, offenbar Schuld zuweisen versuchte. Diese Probleme hätten sich gemäß den Darstellungen in der Berufungsverhandlung in Form mehrerer nicht bezahlter mit dem Betrieb des Fahrzeuges in Zusammenhang stehender Strafen dargetan. Aus diesem Grunde habe er die Genannte bereits im Frühjahr des Jahres 2004 an der Vereinsadresse polizeilich abgemeldet. Über Vorhalt, dass er für die Vereinsleitung, d.h. die Berufungswerberin, noch am 20.7.2004 die Frau T W der Behörde als Lenkerin an dieser Adresse benannte, vermeinte er lediglich "die letzte ihm bekannte Adresse genannt zu haben."

Diesem Vorbringen erweist sich als sachlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dies als Versuch zu qualifizieren die Behörde bewusst mit Fehlinformationen zu bedienen. Da etwa keinerlei Angaben über die sonstige Verwendung des Vereinskraftfahrzeuges gemacht wurden scheint selbst das Abschieben der Schuld auf eine bereits polizeilich abgemeldete Person mehr als fragwürdig, weil doch wohl kaum der Basketballverein sein Fahrzeug nur einer Spielerin zur Verfügung gestellt haben dürfte. Offenbar unterstützt der bevollmächtigte Ehegatte die Berufungswerberin bei der Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte und wird dabei, wie sich in diesem Verfahren erhellt hat, durch diverse Interaktionen für sie tätig.

Den die Tatvorwürfe bestreitenden Ausführungen konnte angesichts der vielen Ungereimtheiten nicht gefolgt werden. Offenbar wurde die Zulassungseigenschaft iVm der Vereinsfunktion einhergehenden Verantwortung systematisch nicht wahrgenommen bzw. offenkundig wegzuschieben versucht. In dieses System fügt sich letztlich auch die Praxis, dass Postsendungen offenbar systematisch nicht behoben wurden um in weiterer Folge die Beweisführung durch eine nicht mehr an der genannten Adresse wohnhafte Person zu erschweren. Wäre tatsächlich eine Ortsabwesenheit vorgelegen, wäre dies wohl auch vom Zusteller bemerkt worden und eine Hinterlegung wäre unterblieben. So befolgte die Berufungswerberin auch nicht dem Ladungsbescheid zur Behörde erster Instanz am 8.11.2004, obwohl ihr dieser offenkundig mit 14.10.2004 zugestellt wurde.

Die irreführende Namhaftmachung der angeblichen Lenkerin an der Vereinsadresse, obwohl diese dort bereits längst von der Berufungswerberin selbst bzw. ihrem Bevollmächtigten dort polizeilich abgemeldet worden war, führte etwa auch im Berufungsverfahren zu einer fehlgehenden Zeugenladung und damit zu weiteren unnötigen Verfahrensaufwänden.

Die angebliche Lenkerin sollte als Zeugin über die am Sitz des Vereins herrschende Praxis der Postbearbeitung und der Häufigkeit der dortigen Präsenz seitens der Berufungswerberin befragt werden. Dies verstärkte einmal mehr den Eindruck, dass hier Pflichten gezielt nicht wahrgenommen wurden und Verfahren erschwert werden sollten.

Gefolgt kann der Berufungswerberin jedoch in der Darstellung ihrer Einkommens- und familiären Verhältnissen werden. Demnach wurde ein Monatseinkommen von nur 1.000 Euro und die Sorgepflicht für zwei mj. Kinder glaubhaft gemacht.

4. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die offenkundige Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

5. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass die belangte Behörde nicht gehalten ist bei der Strafbemessung auf jenen Strafbedarf Rücksicht zu nehmen, welcher für jene Verwaltungsübertretung zutreffen würde, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 5.6.1991, 91/18/0015 mit Hinweis auf VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 89/02/0005, sowie VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005).

Bei den hier das Auskunftsverlangen auslösenden Delikt handelte es sich jeweils um die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Durch die Verweigerung der Auskunft blieben diese Übertretungstatbestände letztlich ungeahndet.

Mit Blick auf den bei diesem Delikt bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen, wären - losgelöst vom Grunddelikt - die von der Behörde erster Instanz festgesetzten Geldstrafen an sich sehr wohl innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes liegend und dem Strafzweck entsprechend festgesetzt gewesen.

Da sich jedoch die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin deutlich geringer gestalten als von der Behörde erster Instanz angenommen und darüber hinaus auch noch Sorgepflichten für zwei Kinder bestehen, war angesichts des Strafmilderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu ermäßigen. Wegen des unterdurchschnittlichen Einkommens war die Geld- gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe überproportional zu reduzieren gewesen.

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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