Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160236/16/Bi/Be

Linz, 15.02.2005

 

 

 VwSen-160236/16/Bi/Be Linz, am 15. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der K R, vertreten durch RA Dr. C R, vom 10. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 23. November 2004, S-34.441/04-1, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 8. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 240 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil sie verdächtigt sei, am 24. September 2004 gegen 18.00 Uhr den Pkw, Kz., in Linz, Reindlstraße 7, stadteinwärts gelenkt zu haben, wobei aufgrund der Alkoholisierungssymptome wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, lallende Sprache und leichte Rötung der Augenbindehäute die Vermutung bestanden habe, sie könnte sich
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, und sie habe sich am 24. September 2004 um 18.17 Uhr in Linz, Reindlstraße 7, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 8. Februar 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. R, des Vertreters der Erstinstanz Mag. H sowie der Zeugen E, Dr. H, D, D, RI S und RI A durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, eine Inbetriebnahme sei nicht erweislich gewesen, sondern nur deren Verdacht. Tatsächlich sei sie mit ihrer Mutter einige Zeit im Auto gesessen, um einen Regenguss abzuwarten, ohne den Schlüssel ins Zündschloss zustecken. Sie habe auch den Alkotest nicht verweigert. Ihr Rechtsfreund sei umgehend mit ihr im WZ Kaarstraße erschienen, wobei die Uhrzeit laut Anzeige 18.48 Uhr ausdrücklich bestritten werde. Die einschreitende Polizeibeamtin habe in keiner Wiese ein Ende der Amtshandlung erklärt. Sie sei innerhalb des Zeitraumes, der üblicherweise vor einem Alkotest einzuhalten sei, im WZ erschienen und habe bis dahin keine Speisen oder Getränke zu sich genommen gehabt. Der Alkotest hätte durchgeführt werden können. Überdies wird die Strafbemessung bekämpft, zumal nur der Verdacht der Inbetriebnahme bestanden habe, was mildernd zu werten sei. Sie habe freiwillig und ohne besondere Einwirkung auf sie von der Autofahrt Abstand genommen und sich binnen kürzester Frist erbötig gemacht, einen Alkotest durchzuführen. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf maximal 700 Euro.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Zeugin D saß am 24. September 2004 um ca 18.00 Uhr am Beifahrersitz des Pkw , der in Linz-Urfahr, Reindlstraße 7, parallel zum Gehsteigrand geparkt war, wobei ihre zweieinhalbjährige Tochter in einem hinter dem Fahrersitz befindlichen Kindersitz angeschnallt war. Die Zeugin beobachtete zwei Frauen, die zu Fuß aus Richtung Hauptstraße auf den Pkw zugingen, wobei ihr bei der jüngeren Frau, der nunmehrigen Bw, ein schwankender Gang auffiel. Die Frauen setzten sich in den hinter dem Pkw der Zeugin geparkten Pkw, die Bw auf den Fahrersitz, und blieben einige Minuten sitzen. Nach ihrer Aussage bemerkte die Zeugin, wie der Pkw hinter ihr gestartet wurde, jedoch ohne dass die Scheinwerfer eingeschaltet wurden, und dass der Pkw nach vorne fuhr und an den geparkten, in dem die Zeugin saß, anstieß. Die Zeugin untermauerte dies damit, dass auch ihre Tochter den Anstoß bemerkt habe, weil sie gesagt habe "Mutti bum". Der Pkw hinter ihr wurde dann etwas zurückgelenkt und der Motor abgestellt.

Die Zeugin stieg aus, ging zur Lenkerin und fragte sie bei geöffnetem Seitenfenster, was das solle. Die Lenkerin antwortet ihr, es sei "eh nichts passiert", und gab ihr auch zu verstehen, dass sie wegfahren wolle, worauf die Zeugin ihr sagte, sie solle warten, sie werde ihren Mann holen, das Kennzeichen notierte, ihre Tochter aus den Fahrzeug nahm und ins nahegelegene Geschäft ging, wo der Zeuge D mit der größeren Tochter einkaufen war. Daraufhin kamen beide zum Fahrzeug zurück, wo der Zeuge D feststellte, dass an seinem Pkw kein Schaden ersichtlich war. Trotzdem kam es zu einem Streitgespräch mit der Bw und deren Mutter, der Zeugin E , wobei auch Äußerungen hinsichtlich "Ausländer" fielen. Der Zeuge verständigte schließlich die Polizei, zum einen weil er nach eigenen Angaben schon einmal einen Schaden am Fahrzeug, der von außen nicht gleich zu sehen gewesen sei, selbst bezahlen habe müssen, zum anderen, weil ihm bei der Bw eine Fahne aufgefallen sei. Die Bw sei ebenso wie ihre Mutter ausgestiegen gewesen und habe ständig telefoniert.

Die Zeugin E, die Mutter der Bw, erklärte in der Verhandlung auf ihr Entschlagungerecht ausdrücklich hingewiesen, sie wolle aussagen, und wurde daraufhin über die Wahrheitspflicht belehrt. Sie bestätigte, sie habe sich mit ihrer Tochter im Cafe Plank getroffen, wo diese einen geschäftlichen Termin mit Dr. H gehabt hatte, und sei dann mit ihr zum Auto gegangen. Sie seien eine Zeitlang im Auto gesessen, ohne dass ihre Tochter den Pkw gestartet oder gar gelenkt hätte. Plötzlich sei diese Frau gekommen und habe ihre Tochter beschuldigt, an deren Pkw angefahren zu sein, was nicht gestimmt habe. Sie habe daraufhin zu dieser gesagt, was sie den wolle, jetzt sei sie doch in Österreich und es gehe ihr hier gut. Dann sei ein Mann gekommen und es habe sich ein Streit entwickelt, bei dem dieser sie beschimpft habe. Dann sei die Polizei gekommen und ihre Tochter habe einen Bekannten angerufen. Die Beamtin habe den Führerschein ihrer Tochter mitgenommen. Sie habe aber von der Amtshandlung, insbesondere einer Aufforderung
ihrer Tochter zum Alkotest, nichts mitbekommen. Später seien sie im Fahrzeug des Rechtsvertreters mitgefahren; ob dieser im Wachzimmer war, konnte sie sich nicht erinnern.

Der Zeuge Notar Dr. H, der mit der Bw im Cafe Plank einen geschäftlichen Termin hatte, bestätigte, dass die Bw dort Wein getrunken hat und er sie, weil sie schon einmal Probleme mit dem Führerschein gehabt habe, darauf angesprochen habe, es sei besser, wenn sie zu Fuß in die nahe gelegene Wohnung ginge. Er konnte aber zum Vorfall selbst nichts sagen, weil er das Cafe in eine anderer Richtung verlassen hatte.

Die Bw bestätigte den Termin im Cafe Plank und auch, dass sie zu Fuß gehen, jedoch vorher etwas aus dem Pkw holen wollte. Da es stark geregnet habe, seien ihre Mutter und sie eine Zeitlang im Auto gesessen, um den Regenguss abzuwarten. Obwohl sie nicht einmal den Zündschlüssel angesteckt gehabt habe, sei plötzlich die Frau aus dem vor ihrem geparkten Pkw ausgestiegen und habe sie beschuldigt, an deren Pkw angefahren zu sein. Sie habe diese Frau noch nie gesehen und die Anschuldigung nicht verstanden. Die Frau sei dann verschwunden und mit einem Mann zurückgekommen, mit dem dann ein Streit entstanden sei, obwohl an beiden Fahrzeugen keinerlei Schaden zu sehen gewesen sei. Sie wisse nicht, warum der Mann dann auch noch ihre Mutter beschimpft habe. Als dann die Polizei gekommen sei, seien Motorhaube und Auspuff ihres Pkw auf Wärme geprüft und die Pkw auf Schäden untersucht worden. Die Polizeibeamtin habe sie aufgefordert, einen Alkotest zu machen, jedoch habe sie gefragt, warum sie das tun sollte. Es sei so laut gewesen, weil die Leute durcheinander geredet hätten. Sie habe die Auskunft erhalten, es bestehe der Verdacht, dass sie doch gefahren sei, und außerdem eine Alkoholvermutung. Da sie die Beamtin wegen des Lärms zunächst nicht verstanden hätte, habe sie nochmals nachgefragt. Diese habe ihr aber nicht erklärt, warum sie den Test machen solle; sie habe ihr sogar befohlen einen Alkotest zu machen. Den Führerschein, mit dem sie sich ausgewiesen habe, habe sie nicht mehr zurück bekommen, sondern nur eine Bestätigung über dessen vorläufige Abnahme. Auch den Fahrzeugschlüssel habe die Beamtin von ihr verlangt und ihr schließlich abgenommen, obwohl sie ihn in der Handtasche gehabt habe. Sie habe während der Amtshandlung ihren Rechtsvertreter angerufen, der dann auch sofort gekommen sei, als die Polizei weg gewesen sei. Nach ihrer Erklärung der Situation sei dieser mit ihr zum Wachzimmer Kaarstraße gefahren und dort allein hineingegangen, um anzubieten, dass sie doch einen Alkotest ablegen dürfe, weil sie in der kurzen Zeit seit der Aufforderung zum Alkotest weder Speisen noch Getränke zu sich genommen hatte.

Der Beschuldigtenvertreter bestätigte, auf seinen ausdrücklichen Wunsch zeugenschaftlich vernommen, er habe vermutet, dass die Beamten vom nahegelegenen Wachzimmer Kaarstraße gekommen seien und habe dort versucht, für seine
Mandantin die Möglichkeit zu einem Alkotest zu erhalten, was aber mit der Begründung, die Amtshandlung sei bereits beendet, abgelehnt worden sei. Die in der Anzeige für sein Vorsprechen angeführte Zeit 18.48 Uhr stimme sicher nicht, da es viel früher gewesen sei; vielmehr wäre die ohnehin einzuhaltende 15minütige Wartezeit noch gar nicht abgelaufen und ein Alkotest durchaus noch möglich gewesen.

Die beiden Polizeibeamten schilderten inhaltlich übereinstimmend, aber unabhängig voneinander, sie seien wegen eines angeblichen Unfalls in die Reindlstraße 7 gerufen worden, wo ihnen der Zeuge D erklärt habe, dass seine Frau mitbekommen habe, dass die Bw an ihrem Pkw angefahren, aber nichts beschädigt sei. Auch sie hätten keinen Schaden an den Pkw festgestellt. Die Bw habe darauf bestanden, sie sei gar nicht gefahren, und habe die Örtlichkeit verlassen wollen. Nach Aussage des Zeugen RI A war es deshalb schwierig, mit der Bw ein Gespräch zu führen, weil diese dauernd telefonierte. Aufgrund der Aussage der Zeugin D , die Bw sei gefahren, und ihrer von den Beamten übereinstimmend geschilderten offensichtlichen Alkoholisierungssymptome, nämlich Alkoholgeruch aus dem Mund, lallende Sprechweise, schwankender Gang sowie alkoholtypische Stimmung, wurde die Bw von der Meldungslegerin RI S (Ml) um 18.17 Uhr zu Alkotest aufgefordert, worauf sie daran festhielt, sie sei nicht gefahren und das ganze interessiere sie überhaupt nicht. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Ml und Belehrung über die Folgen einer Verweigerung verweigerte die Bw den Alkotest, worauf ihr von der Ml eine Bestätigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheins mit dem Vermerk "24. September 2004, 18.26 Uhr" ausgestellt wurde. Die Ml verlangte außerdem die Fahrzeugschlüssel, um die Bw daran zu hindern, den Pkw zu lenken, was wiederum eine längere Diskussion zur Folge hatte, sodass der Bw schließlich angedroht wurde, dann würden eben Radklammern angelegt, worauf sie die Fahrzeugschlüssel herausgab. Laut Anzeige wurde die Amtshandlung um 18.33 Uhr beendet und der Bw eine Anzeige wegen Verweigerung des Alkotests angekündigt, was von beiden Beamten zeugenschaftlich bestätigt wurde. Die Bw betonte, es sei so laut gesprochen worden, dass sie die Ml nicht verstanden habe und ein Ende der Amtshandlung habe sie nicht gehört; die Polizeibeamten seien dann aber weggefahren. Alle anderen Zeugen konnten sich an ein laut geführtes Gespräch nicht erinnern. Die Ml bestätigte, dass lediglich die Bw lauter war, weil sie immer weg wollte und sagte, das interessiere sie alles nicht. Der Zeuge RI A bestätigte, dass die Ml die Amtshandlung sehr formell geführt und der Bw ausdrücklich die Beendigung der Amtshandlung und die vorläufige Führerscheinabnahme mitgeteilt habe.

Beide Beamte bestätigten, der Rechtsvertreter der Bw sei etwa eine halbe bis eine dreiviertel Stunde später im Wachzimmer erschienen, um einen Alkotest seiner Mandantin anzubieten, was aber mit Hinweis auf die bereits erfolgte Beendigung der Amtshandlung abgelehnt wurde.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Aussage der Zeugin D , die Bw sei an ihrem Pkw angefahren, insofern glaubwürdig, weil sich die Bw bzw ihre Mutter bzw das Ehepaar D noch nie zuvor gesehen haben und sonst keinerlei Anlass für eine nicht der Realität entsprechende Anschuldigung durch die Zeugin bestanden hätte. Die Zeugin, in Bosnien geborene österreichische Staatsbürgerin, hat in der Verhandlung den Vorfall und den Grund für die Beobachtung der auffällig schwankenden Bw auf dem Weg zum Pkw anschaulich geschildert und einen ebenso sehr guten persönlichen Eindruck hinterlassen wie ihr Ehegatte, der überdies die auch mit den Aussagen des Zeugen Dr. H übereinstimmende Wahrnehmung des Alkoholgeruchs bei der Bw ua als Grund für die Verständigung der Polizei angegeben hat.

Die - offensichtlich vorbehaltslos zu ihrer Tochter stehende - Zeugin E , die mit ihrer wegen des "nicht-österreichischen" Akzents der Zeugin sehr gedankenlosen Bemerkung verständlicherweise den Ärger des Zeugen erregt hat, ist hingegen als unglaubwürdig anzusehen, hat sich aber schließlich auf eine fehlende Erinnerung an Einzelheiten berufen.

Dass die Ml, wie von RI A glaubhaft bestätigt, eine sehr formell gehaltene Amtshandlung geführt hat, ist zum einen schon deshalb glaubhaft, weil solches der üblichen Vorgangsweise bei Amtshandlungen mit etwas illuminierten Personen entspricht, zum anderen, weil die Schilderungen der beiden Beamten mit den Wahrnehmungen der sonstigen Zeugen übereinstimmen, nämlich dem Alkoholgeruch, dem alkoholauffälligen Verhalten der Bw und ihrem ständigen Telefonieren einerseits sowie den eigenen Aussagen der Bw in der Berufungsverhandlung, die Ml habe sie darüber aufgeklärt, dass aufgrund der Aussage der Zeugin D der Verdacht bestehe, dass sie ihren Pkw doch gelenkt habe, und außerdem die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung bestehe, und ihr deshalb ein Alkotest "befohlen" worden sei. Dass die Bw aufgrund ihres damaligen Zustandes offenbar nicht in der Lage war, dem Gespräch mit der Ml inhaltlich ganz zu folgen, lässt keineswegs den von ihr gezogenen Schluss zu, die Ml habe die Amtshandlung nicht ordnungsgemäß beendet und sie habe den Alkotest nicht verweigert. Dass die Bw aus welchen Gründen immer nicht alles mitbekommen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Zeugin D den Vorfall schlüssig, lückenlos und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend geschildert hat, während die Bw zum einen nicht mitbekommen hat, warum die Zeugin plötzlich verschwunden war, warum es schließlich zu Beschimpfungen ihrer Mutter kam und wer die Polizei geholt hat. Sie hat auch ihr ständiges Nachfragen der Ml gegenüber selbst bestätigt und dies mit der Lautstärke des Gesprächs der anderen begründet, wobei letztlich die Ml bestätigte, die Bw sei als Einzige laut geworden, und sich niemand anderer an ein lautes Gespräch, wie von der Bw geschildert, erinnern konnte.

Davon, dass die Ml die Amtshandlung um 18.33 Uhr beendet hat, ist aufgrund des Umstandes, dass genau auf diese Daten in der Anzeige erhöhter Wert gelegt wird, mit Sicherheit auszugehen; abgesehen davon, dass die Ausstellung einer
Bestätigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheins und das Verlassen des Einsatzortes durch die Polizei für die Bw auch nicht anders zu deuten gewesen wäre. Die Argumente im Hinblick auf ein Anbieten, den Alkotest jetzt doch machen zu wollen, durch den Rechtsvertreter gehen daher - egal zu welcher Uhrzeit er im Wachzimmer war - ins Leere.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen ...

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ua ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Die Bw stand zum Zeitpunkt der zweifellos formell erfolgten Aufforderung zum Alkotest durch die besonders geschulte und für solche Amtshandlungen behördlich ermächtigte Ml aufgrund der Schilderungen der Zeugin D unter dem Verdacht, ihren Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl sie das dezidiert abstritt, wobei aufgrund der offensichtlich vorhandenen und auch nicht bestrittenen Alkoholisierungssymptome die Vermutung bestand, dass sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben könnte. Die Grundlagen für diesen Verdacht hat die Ml ausführlich, nachvollziehbar und glaubwürdig in der Berufungsverhandlung geschildert und die Bw hat die von ihr sogar als Befehl aufgefasste Anordnung mit Sicherheit verstanden. Ihr Versuch, dem Alkotest durch Gegenfragen und Verzögerung der Amtshandlung zu entgehen, ist insofern fehlgeschlagen, als die Ml nach mehrmaliger Aufforderung und Belehrung über die Folgen einer Verweigerung die Amtshandlung beendet und der Bw eine Anzeige angekündigt hat. Aus diesem Grund hat die Ml auch zurecht das spätere Angebot des Rechtsvertreters an die Ml, seine Mandantin wäre jetzt doch zu einem Alkotest bereit, abgelehnt, unabhängig von der 15minütigen Wartezeit.

Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet (vgl VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111, ua), oder wenn der Aufgeforderte immer wieder Einwände erhebt und den Alkotest somit faktisch verhindert, ohne ihn ausdrücklich abzulehnen( vgl VwGH 20.11.1979, 2568/79).



Mit der unberechtigten Weigerung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, ist der Tatbestand des § 5 Abs.2 StVO erfüllt; eine spätere "tätige Reue" durch ein Verlangen des Alkotests bewirkt nicht Straflosigkeit (vgl VwGH ua 6.9.1073, 1265, 1266/73).

Im ggst Fall waren die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufforderung der Bw zum Alkotest ohne Zweifel gegeben, sodass die Bw dieser umgehend nachkommen hätte müssen. Sie hat daher mit ihrer ausdrücklichen Ablehnung den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat - wegen zweier nicht einschlägiger Vormerkungen aus dem Jahr 2004 zutreffend - weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet und die finanziellen Verhältnisse der Bw - unwidersprochen - mit 1.100 Euro monatlich netto bei fehlendem Vermögen angenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Alkoholbestimmungen anhalten. Ansätze für eine Strafherabsetzung waren nicht zu finden; die Ersatzfreiheitsstrafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen ebenso wenig vor wie die des § 21 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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