Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160241/2/Sch/Pe

Linz, 09.03.2005

 

 

 VwSen-160241/2/Sch/Pe Linz, am 9. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. T H vom 10. Jänner 2005, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Dr. W H, Mag. S W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Dezember 2004, VerkR96-8656-2004 Om, wegen einer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Dezember 2004, VerkR96-8656-2004 OM, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bundespolizeidirektion Linz auf ihr schriftliches Verlangen vom 16. Juni 2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (25. Juni 2004), das war bis zum 9. Juli 2004, darüber Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Linz, Bethlehemstraße gegenüber abgestellt habe, sodass es dort am 1. März 2004 um 15.30 Uhr gestanden habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, weitgehend auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Gegenständlich war vom amtshandelnden Straßenaufsichtsorgan der Bundespolizeidirektion Linz wegen des mit dem angefragten Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsdelikts in Aussicht genommen, dieses im Organmandatswege zu ahnden. Die am Fahrzeug angebrachte Organstrafverfügung mit Zahlschein wurde vom Berufungswerber jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 50 Abs.6 VStG von zwei Wochen zur Einzahlung gebracht. Damit ist die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden. Die Behörde hatte daher Grund und Berechtigung, an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des relevanten Kraftfahrzeuges eine Aufforderung zur Erteilung der Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 dahingehend zu veranlassen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Beanstandungszeitpunkt an der Tatörtlichkeit abgestellt hatte. Diese von der Tatortbehörde, nämlich der Bundespolizeidirektion Linz, begehrte Auskunft hat der Berufungswerber nicht erteilt, sodass, nach Abtretung des Vorganges an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers, ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten war.

 

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die gegenständliche Lenkeranfrage grundlos bzw. willkürlich erfolgt wäre. Aufgrund des Umstandes, dass vom Berufungswerber nach der Aktenlage die Organstrafverfügung (zusammen mit zwei weiteren) erst am 23. April (bzw. 19. Mai 2004) zur Einzahlung gebracht wurde (Ausstellungstag der gegenständlichen Organstrafverfügung war der 1. März 2004, waren die Organstrafverfügungen ex lege gegenstandslos geworden. Die Beträge waren daher aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 50 Abs.7 VStG von der Behörde zurückzuerstatten.

 

Sohin ergibt sich zusammenfassend, dass der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, die von der Behörde gewünschte Auskunft zu erteilen. Das Berufen auf die Einzahlung bereits außer Kraft getretener Organstrafverfügungen vermag daran nichts zu ändern.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro muss aber dennoch im gegenständlichen Fall als überhöht angesehen werden. Es ist dem Berufungswerber, wenn auch eingeschränkt, zugute zu halten, dass es ihm offenkundig nicht darum ging, wegen des gesetzten Verkehrsdeliktes völlige Straffreiheit für ihn bzw. den tatsächlichen Lenker herbeizuführen, zumal er die Organstrafverfügung, wenn auch verspätet, zur Einzahlung gebracht hat. Laut Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis liegen drei einschlägige Vormerkungen betreffend den Berufungswerber vor, wobei allerdings zu bemerken ist, dass bei einer dieser Vormerkungen zwischenzeitig Tilgung eingetreten ist. Damit ist naturgemäß weiterhin dieser Erschwerungsgrund gegeben, ausgehend von allerdings nunmehr zwei Vormerkungen.

 

Diese Tatsache verhindert eine weitergehende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, jedenfalls aber die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, die nach Ansicht der Berufungsbehörde bei Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 wohl nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Frage kommen kann, zumal in der Regel von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen sein wird, wenn ein zur Auskunft erteilter Zulassungsbesitzer diese nicht erteilt. Auch kann für den Regelfall, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, nicht von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass der Berufungswerber zumutbar zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

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