Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390005/5/Gf/Atz

Linz, 02.08.1995

VwSen-390005/5/Gf/Atz Linz, am 2. August 1995 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des L. G., .............., ................, vertreten durch RA Dr. J. H., ................, .............., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von ............. vom 11.

Mai 1995, Zl. Agrar96-1528-1995, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe aus Anlaß der Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides beschlossen:

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Behandlung dieser Berufung sachlich nicht zuständig.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von .............

vom 11. Mai 1995, Zl. Agrar96-1528-1995, wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 1.000 S verhängt, weil er den Ladungsbescheid dieser Behörde vom 26. April 1995 zur selben Zl. nicht befolgt habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 12. Mai 1995 zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende, am 26. Mai 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat ist jedoch aus folgenden Gründen zur Behandlung dieser Berufung sachlich nicht zuständig:

2.1. Beim angefochtenen "Bescheid über eine Zwangsstrafe" handelt es sich - worauf auch die belangte Behörde in der Überschrift des Bescheides bereits ausdrücklich (und zutreffend) hingewiesen hat - um eine "Vollstreckungsverfügung", sohin um einen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergangenen Rechtsakt (vgl. § 10 Abs. 2 VVG). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein verwaltungsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren den Anlaß zu dessen Erlassung bildete (vgl. dazu allgemein W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 1147, mwN). Über Berufungen gegen derartige Vollstreckungsverfügungen hat aber nicht der unabhängige Verwaltungssenat, sondern nach § 10 Abs. 3 VVG im gegenständlichen Fall - weil diese in einer Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder (Verdacht der Übertretung des Oö. Fischereigesetzes) ergangen ist - die Oö. Landesregierung zu entscheiden.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG seine sachliche Unzuständigkeit - und zwar, weil es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt:

bescheidmäßig - festzustellen sowie die vorliegende Berufung unter einem an die Oö. Landesregierung weiterzuleiten, wobei gleichzeitig hinsichtlich des Umstandes, daß der Beschwerdeführer die vorliegende Berufung aufgrund einer unzutreffenden Rechtmittelbelehrung durch die belangte Behörde fälschlich beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht hat, auf § 61 Abs. 4 AVG hinzuweisen ist, wonach diese als ursprünglich richtig eingebracht zu fingieren ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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